Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 148. Werkvertrag. Pflichten des Unternehmers. 615 
Selbstverständlich ist auch der Begriff Abnahmefähigkeit hoffnungslos umstritten. Wäre 
die Theorie richtig, daß Abnahme eine billigende Annahme des Werks bedeutete (oben S. 6132) 
so würde es Werke, die nicht abnahmefähig sind, überhaupt nicht geben. 
3. Die Regel, daß bei gegenseitigen Verträgen die Leistungen beider Par- 
teien Zug um Zug auszuführen sind, läßt sich beim Werkvertrage nur für ab- 
nahmefähige Werke durchführen; siehe unten zu III, 1. 
II. 1. a) Der Unternehmer muß das Werk rechtzeitig herstellen und 
liefern. Daß er die Herstellung persönlich besorgen müsse, ist, abweichend von 
der beim Dienstvertrage geltenden Regel, nicht bestimmt; er kann also nach 
Maßgabe der Verkehrssitte nicht bloß bei der Arbeit Gehülfen zuziehn, sondern 
sogar die Arbeit auf dritte Personen als seine Vertreter übertragen (Entre- 
prisevertrag). Andrerseits ist aber auch nicht, wie beim Dienstvertrage, 
bestimmt, daß er seine Leistungen bloß dem Besteller persönlich zu machen 
brauche; letzterer kann also sein Anrecht auf das Werk sehr wohl an einen 
Dritten abtreten. 
Wenn der Unternehmer das Werk ganz oder teilweise einem Dritten als seinem „Ver- 
treter“ überträgt, so kann dies einen verschiedenen Sinn haben.“ I. Es kann bedeuten, daß 
der Dritte in ein unmittelbares Rechtsverhältnis zum Besteller treten, also ihm persönlich 
haftbar und dafür auch persönlich nach Maßgabe seiner eignen, besondern Verhältnisse lohn- 
berechtigt sein solle. Alsdann steht der ursprüngliche Werkunternehmer für ein Verschulden 
des Dritten nur ein, wenn auch ihm selber ein Verschulden (etwa bei der Auswahl des 
Dritten) zur Last fällt. II. Es kann bedeuten, daß der Dritte nur zu dem ursprünglichen 
Werkunternehmer in ein unmittelbares Rechtsverhältnis tritt, also nur ihm und nicht dem 
Besteller haftbar ist und auch seine Lohnansprüche nur gegen ihn und nicht gegen den 
Besteller richten darf. Alsdann steht der ursprüngliche Werkunternehmer für ein Verschulden 
des Dritten unbedingt ein (278). 
„Verfehlt“ ist es, wenn Crome in diesem Zusammenhang auch den Fall erwähnt, 
daß ein Arzt, der eine Operation unternommen hat, im Fall seiner Behinderung einen 
Kollegen schickt. Denn hierzu ist der erstere Arzt durchaus nicht berechtigt; der Kranke kann 
vielmehr den Kollegen ohne Grundangabe ablehnen. Vielmehr liegt auf seiten des ersteren 
Arztes Geschäftsführung ohne Auftrag vor. 
Günstiger als die soeben aufgestellten Regeln sind für den Unternehmer die Vorschriften 
von BGB. 664 (Auftrag) und 691 (Verwahrungsvertrag); denn sie dehnen die milde Haftung 
des Unternehmers, die wir nur für Fall 1 anerkennen, auch auf Fall II aus. Doch darf 
aus diesen Vorschriften ein Rückschluß auf den Werkvertrag um so weniger gezogen werden, 
als bei der Regelung der auf eine Geschäftsbesorgung gerichteten Werkverträge in BGB. 675 
unter den vielen zugleich für Auftrag und Werkvertrag geltenden Gesetzesparagraphen 
BGB. 664 nicht mit genannt ist. 
b) Der Unternehmer haftet ferner wie ein Verkäufer dafür, daß das Werk 
nicht mit Rechten Dritter belastet ist (445, 434). 
c) Er steht endlich wie ein Verkäufer dafür ein, daß das Werk frei 
von Fehlern ist, die den Wert oder die Tauglichkeit des Werks zu dem 
gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder 
mindern, und daß es außerdem die von ihm positiv zugesicherten Eigenschaften 
besitzt (633). 
4) Vgl. einerseits Crome 2 S. 676 11, andrerseits Riezler, Werkvertrag (03) S. 108. 
5) Crome 2 S. 676 11. 
 
	        
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