Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 148. Werkvertrag. Pflichten des Unternehmers. 617 
und dem Dienstvertrage, wesentlich verschärft. Es greift nämlich auch dann 
Platz, wenn der Unternehmer nicht im Verzuge ist,“ sondern an der recht- 
zeitigen Lieferung des Werks durch einen von ihm nicht zu vertretenden Um- 
stand behindert wird, während von einer Schadensersatzpflicht des Unternehmers 
wegen Verspätung oder Nichterfüllung in diesem Fall nicht die Rede ist; 
ferner gilt das Rücktrittsrecht auch dann, wenn der Unternehmer nur mit 
einem Teil des Werks im Rückstande ist, es müßte denn der rückständige Teil 
geradezu unerheblich sein (636, 634 III). Daß der Besteller, ehe er zurück- 
tritt, dem Unternehmer regelmäßig eine Nachfrist geben muß (636, 634 1, II), 
stimmt dagegen mit den allgemeinen für sonstige gegenseitige Verträge gelten- 
den Regeln im wesentlichen überein.7 
4. Ruhen Rechte Dritter auf dem Werk, so kommen die Regeln vom 
Kauf analog zur Anwendung (445, 436 ff.). 
5. Besondre Vorschriften gelten für den Fall, daß der Unternehmer das 
bestellte Werk zwar liefert, aber nicht in ordnungsmäßiger Beschaffenheit. Diese 
Vorschriften sind denen des Kaufrechts nachgebildet, aber doch im einzelnen 
wesentlich von ihnen verschieden, wie folgt: 
a) Zunächst wird nicht unterschieden, ob die ordnungswidrige Beschaffen- 
heit des Werks in eigentlichen Fehlern oder im Mangel der vom Unternehmer 
zugesicherten Eigenschaften besteht: in dem einen wie in dem andern Fall ist 
die Haftung des Unternehmers gleich geregelt." 
b) Der Unternehmer muß ferner auch für solche Mängel aufkommen, die 
den Wert oder die Tauglichkeit des Werks bloß unerheblich mindern; doch hat 
der Besteller ihretwegen kein Wandlungsrecht (633 I, 634 III). 
c) Von den Rechten, die dem Käufer einer mangelhaften Sache zu- 
kommen, fehlt dem Besteller das Recht auf Umtausch. öa Dagegen stehn ihm 
wie dem Käufer die Rechte auf Wandlung, Preisminderung und Schadensersatz 
wegen Nichterfüllung und außerdem ein viertes Recht, das dem Käufer 
fehlt, das Recht auf Ausbesserung des Werks, zu, vorausgesetzt, daß die Aus- 
besserung nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert; kommt der 
Unternehmer mit der Ausbesserung in Verzug, so kann der Besteller sie selbst 
besorgen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (633 II, III, 
634, 635). 
d) Von den vier Rechten des Bestellers steht das Recht auf Ausbesserung 
im Vordergrunde.9v Der Besteller muß nämlich dem Unternehmer zunächst eine 
angemessene Frist zur Ausbesserung mit der Erklärung bestimmen, daß er nach 
dem Ablauf der Frist die Beseitigung des Mangels ablehne; erst nach frucht- 
losem Ablauf der Frist darf er die drei andern Rechte geltend machen, während 
das Recht auf Ausbesserung nunmehr erloschen ist (634 1!). Der Bestimmung 
6) RG. 52 S. 317. 7) NG. 52 S. 316. 8) Abw. R. 66 S. 169. 
9) Vgl. RG. 66 S. 169. ga) RG. 57 S. 276. 9b) NG. 56 S. 82.
	        
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