618 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
einer Ausbesserungsfrist bedarf es nicht, wenn die Ausbesserung unmöglich ist
oder von dem Unternehmer verweigert wird oder wenn die sofortige Geltend-
machung der andern Rechte durch ein besondres Interesse des Bestellers ge-
rechtfertigt ist (634 1).
Die Frist kann schon bestimmt werden, ehe das Werk abgeliefert ist, vorausgesetzt, daß
sich der Mangel schon vorher gezeigt hat, muß aber so bemessen werden, daß sie keinesfalls
vor dem Ablieferungstermin abläuft (634 I, II).
e) Das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung 16 steht dem Be-
steller zu, wenn der Mangel des Werks auf einem Umstande beruht, den der
Unternehmer zu vertreten hat (635). Dadurch wird er günstiger gestellt als
der Käufer; denn dieser hat ja, soweit es sich nicht um den Mangel von be-
sonders zugesicherten Eigenschaften der Kaufsache handelt, einen derartigen An-
spruch bloß bei Arglist des Verkäufers; der Unternehmer ist dagegen schon bei
geringem Verschulden schadensersatzpflichtig. Andrerseits ist er auch ungünstiger
gestellt als der Käufer; denn dieser hat, soweit es sich um den Mangel zu-
gesicherter Eigenschaften handelt, einen Anspruch auf Schadensersatz schlechthin:
der Verkäufer hat eben für seine Zusicherungen einzustehn; der Unternehmer
ist dagegen (eine abweichende Abrede vorbehalten) haftfrei, sobald ihm die Her-
stellung eines seinen Zusicherungen entsprechenden Werks ohne sein Verschulden
unmöglich geworden ist.
f) Nimmt der Besteller das Werk in Kenntnis der Mängel vorbehaltlos
ab, so behält er den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, während
ihm die andern Rechte, einschließlich des Rechts auf Ausbesserung des Werks,
verloren gehn (640 11).
Doch bleibt sein Schadensersatzanspruch nur in den Fällen erhalten, in denen er dem
Unternehmer keine Nachfrist zur Ausbesserung zu setzen braucht; das ergibt sich daraus, daß
in allen andern Fällen der Schadensersatzanspruch nur als Ergänzung des Ausbesserungs-
anspruchs dient und deshalb zugleich mit diesem verwirkt wird. — Bei nicht abnahmefähigen
Werken ist die Regel zu f nicht einmal analog anwendbar. Der Besteller kann also die
Bemänglung solcher Werke bis zum letzten Tage der Verjährungsfrist verschieben!
g) Die kurze Verjährung gilt auch für den Ausbesserungsanspruch. ¼1
Die Frist beträgt regelmäßig sechs Monate, bei Arbeiten an Grundstücken ein
Jahr, bei Bauwerken 1½1 fünf Jahre; sie beginnt mit der Abnahme, bei nicht
abnahmefähigen Werken mit der Vollendung des Werks; wird die Verjährung
bloß wegen eines der dem Besteller zustehenden Ansprüche unterbrochen, so wirkt
dies auch für die andern Ansprüche. Unterzieht sich der Unternehmer im Ein-
verständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels
oder der Ausbesserung des Werks, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis
der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm
gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Aus-
besserung verweigert (639 1.).
10) Siehe R. 66 S. 174.
11) Siehe R. 62 S. 121, 61 S. 41, 66 S. 16, 71 S. 175.
11a) RG. 56 S. 43, 57 S. 380.