Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 148. Werkvertrag. Pflichten des Bestellers. 621 
anspruch und das Kündigungsrecht, von dem bereits früher die Rede war, be- 
schränkt. Ferner hat der Besteller keine Pflicht der Fürsorge für die Person 
des Unternehmers: Werkvertrag und Dienstvertrag gehn in dieser Beziehung 
weit auseinander. 
Beispiel. Die bei Frau A. beschäftigte Näherin B. erkrankt schwer, weil das ihr zu- 
gewiesene Arbeitszimmer trotz herbstlicher Kälte nicht geheizt war; sie hat aus Angst vor Frau 
A. nicht gewagt, um Heizung zu bitten. Hier ist Frau A. haftpflichtig, wenn sie die B. zur 
Näharbeit durch Dienstvertrag bestellt hatte; denn dann hätte sie sich ungebeten um die 
Heizung kümmern müssen. Sie ist haftfrei, wenn sie der B. die Anfertigung eines bestimmten 
Gesellschaftskleides durch Werkvertrag aufgegeben hatte; denn dann mußte die B. selber für 
sich sorgen, also ihrerseits auf der Heizung des Zimmers bestehn! 
5. Verletzt der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen, so greifen 
lediglich die allgemeinen für gegenseitige Verträge geltenden Regeln Platz. 
Der Unternehmer hat also das gewöhnliche, nicht (wie im umgekehrten Fall 
der Besteller, wie die beiden Parteien beim Dienstvertrage usw.) ein ver- 
schärftes Rücktrittsrecht. Ja, wenn es sich um die Herstellung einer nicht ver- 
tretbaren Sache aus einem vom Unternehmer zu liefernden Stoff handelt, hat 
der Unternehmer wegen Nichtbezahlung der bedungenen Vergütung überhaupt 
kein Rücktrittsrecht, sobald er das Werk abgeliefert und die Vergütung ge- 
stundet hat (651, 454). 
6. Die den Verpflichtungen des Bestellers gegenüberstehenden Rechte des 
Unternehmers sind zunächst rein persönlicher Art. Doch steht dem Unter- 
nehmer außerdem ein gesetzliches Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder 
ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers und bei Bauwerken ein Recht 
auf Einräumung einer Sicherungshypothek zu (647, 648). Hiervon wird 
später im Pfandrecht eingehender zu handeln sein. 
7. Die Pflichten des Bestellers können vertragsmäßig verschärft oder ge- 
mildert werden. Insbesondre kann der Besteller sich abweichend von der 
Regel zu 4 rechtsverbindlich zur Mitwirkung bei der Herstellung des Werks 
verpflichten. 
c)h Aufhebung des Werkvertrages. 
8 149. 
I. Durch bloßen Zeitablauf wird der Werkvertrag nur ausnahmsweise 
aufgehoben, nämlich nur, wenn für die Herstellung des Werks ein Termin als 
schlechthin wesentlich festgesetzt worden ist. 
Beispiel. A. hat es übernommen, dem Theaterdirektor B. für die Dauer der Winter- 
saison täglich die Theaterzettel zu liefern. 
II. Viel wichtiger ist die Aufhebung des Werkvertrages durch Kündigung. 
1. Der Besteller ist so lange, als das Werk noch unvollendet ist, zur Kün-
	        
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