Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 149. Werkvertrag. Kündigung. 8 149a. Kauf-Werkvertrag. 623 
nach Kaufrecht behandelt wird. Er liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen 
erfüllt sind (651). 
1. Das herzustellende Werk muß eine selbständige Sache sein. 
Beispiele. Verträge gehören nicht hierher, die auf die Herstellung eines unkörperlichen 
Werks gehn, wie die Transportverträge; ebensowenig Verträge, bei denen der Unternehmer 
nur einen Sachbestandteil herzustellen, also etwa, auf einem Grundstück des Bestellers ein 
Haus aufzuführen hat. 
2. Der Unternehmer muß die Sache hauptsächlich aus Stoffen herstellen, 
die er selber liefert, sei es für eigne Rechnung, sei es für Rechnung des Be- 
stellers. 
Beispiele. Verträge gehören nicht hierher, bei denen der Unternehmer gar keinen Stoff 
oder doch nur Zutaten oder Nebensachen liefert, also etwa die Verträge der gewöhnlichen 
Damenschneiderinnen und der Flickschuster. 
II. Der Kauf-Werkvertrag wird sehr verschieden behandelt, je nachdem 
das zu liefernde Werk eine nicht vertretbare oder eine vertretbare Sache ist. 
1. Erster Fall: das Werk ist eine nicht vertretbare Sache. Alsdann 
kommen nebeneinander die Regeln des Kauf= und die des Werkvertrages zur 
Anwendung und zwar so, daß die letzteren des Übergewicht haben (651 I 
Satz 2). 
a) Die auf einen derartigen Kauf-Werkvertrag anwendbaren kaufrechtlichen 
Regeln sind im Gesetz einzeln aufgeführt. Besonders wichtig ist darunter die 
bereits erwähnte Vorschrift, daß der Unternehmer, wenn er das Werk dem 
Besteller einmal übergeben und ihm den Werklohn gestundet hat, nicht mehr 
befugt ist, wegen Zahlungsverzuges des Bestellers vom Vertrage zurück- 
zutreten, ferner, daß der Besteller von der Übergabe des Werks ab den nicht 
gestundeten Werklohn verzinsen muß, endlich, daß die Kosten der Versendung 
des Werks an einen andern Ort als den Erfüllungsort dem Besteller zur 
Last fallen. 
b) Soweit die zu a genannten kaufrechtlichen Regeln nicht ein andres 
bestimmen, kommen die gewöhnlichen Regeln des Werkvertragsrechts zur An- 
wendung. Insbesondre gilt dies für diejenigen Normen, die den Werkvertrag 
vom Kauf charakteristisch unterscheiden, namentlich für die Regel, daß der Be- 
steller bei Lieferung eines mangelhaften Werks in erster Reihe dessen Aus- 
besserung verlangen kann, ferner für die Regel, daß der Besteller bis zur Voll- 
endung des Werks den Vertrag nach Belieben kündigen darf usw. Nur das 
bei andern Werkverträgen dem Unternehmer zustehende gesetzliche Pfandrecht 
wird ihm bei dieser Art des Werkvertrages versagt. 
2. Zweiter Fall: das Werk ist eine vertretbare Sache. Alsdann kommen 
einzig und allein die Regeln des Kaufvertrages zur Anwendung; dagegen sind 
die Regeln des Werkvertrages nicht einmal ergänzend anwendbar (651 I).
	        
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