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Insbesondere ist keine Rede davon, daß der Beauftragte etwa, wie ein Schenker
oder Verleiher, bloß für grobe Fahrlässigkeit einzustehn hätte (s. 664 II). Nur
in einer einzigen Beziehung erfreut er sich einer Haftmilderung: wird ihm näm-
lich gestattet, die Geschäftsbesorgung einem Dritten zu überlassen, so steht er
für den Dritten bloß ein, wenn ihm selber bei dessen Auswahl oder Instruktion
ein Verschulden zur Last fällt (664 I Satz 2). Doch gilt diese Haftmilderung
eben nur, wenn dem Dritten das Geschäft wirklich überlassen, nicht aber, wenn
der Dritte als bloßer Gehülfe des Beauftragten zur Geschäftsbesorgung zu-
gezogen ist; im letzteren Fall verbleibt es vielmehr bei der gewöhnlichen strengen
Haftung (664 I Satz 3). Die Unbilligkeit, die in der Gleichstellung der
Pflichten des Dienstschuldners und des Beauftragten liegt, wird aber
einigermaßen dadurch ausgeglichen, daß letzterer den Auftrag nach Willkür
kündigen kann (671), während jener ein Kündigungsrecht nur aus wichtigen
Gründen hat.
3. Auch die Verpflichtungen des Auftraggebers stimmen mit denen des
Dienstberechtigten bei einem auf eine Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstver-
trage insoweit überein, als sie die Auslagen des Beauftragten betreffen (669,
670). Im übrigen gehn dagegen die Verpflichtungen beider weit auseinander:
der Auftraggeber ist nicht bloß von der Verpflichtung, dem Beauftragten für
dessen Mühewaltung eine Vergütung zu zahlen, frei, sondern braucht auch für
die Person des Beauftragten keine Fürsorge zu treffen, selbst wenn er ihn in
seine häusliche Gemeinschaft aufnimmt.
V. 1. Der Auftrag kann beiderseits ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
nach freier Willkür gekündigt werden (671 1). Doch soll der Beauftragte sein
Kündigungsrecht nicht zur Unzeit gebrauchen: vielmehr darf er nur in der Art
kündigen, daß der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit
Fürsorge treffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger Grund die unzeitige
Kündigung rechtfertigt; verletzt der Beauftragte diese Vorschrift, so hat er dem
Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (671 II). Beide
Regeln sind aber nicht zwingenden Rechts. Demnach können sowohl der
Auftraggeber wie der Beauftragte auf das freie Kündigungsrecht verzichten;
doch ist der Verzicht des Beauftragten unwirksam, wenn ein wichtiger Grund
zur Kündigung des Auftrages vorliegt (671 III).
2. Im übrigen kommen die gleichen Regeln zur Anwendung wie bei dem
geschäftlichen Dienstvertrage: so namentlich die Regel, daß der Tod und die
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers im Zweifel den Auftrag nicht aufheben:;
ebenso die Vorschrift, daß der Auftrag auch nach seiner Aufhebung zeitweise
eine beschränkte Rechtswirkung ausübt usw. (672—674).
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 40