Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 150. Auftrag. 625 
Insbesondere ist keine Rede davon, daß der Beauftragte etwa, wie ein Schenker 
oder Verleiher, bloß für grobe Fahrlässigkeit einzustehn hätte (s. 664 II). Nur 
in einer einzigen Beziehung erfreut er sich einer Haftmilderung: wird ihm näm- 
lich gestattet, die Geschäftsbesorgung einem Dritten zu überlassen, so steht er 
für den Dritten bloß ein, wenn ihm selber bei dessen Auswahl oder Instruktion 
ein Verschulden zur Last fällt (664 I Satz 2). Doch gilt diese Haftmilderung 
eben nur, wenn dem Dritten das Geschäft wirklich überlassen, nicht aber, wenn 
der Dritte als bloßer Gehülfe des Beauftragten zur Geschäftsbesorgung zu- 
gezogen ist; im letzteren Fall verbleibt es vielmehr bei der gewöhnlichen strengen 
Haftung (664 I Satz 3). Die Unbilligkeit, die in der Gleichstellung der 
Pflichten des Dienstschuldners und des Beauftragten liegt, wird aber 
einigermaßen dadurch ausgeglichen, daß letzterer den Auftrag nach Willkür 
kündigen kann (671), während jener ein Kündigungsrecht nur aus wichtigen 
Gründen hat. 
3. Auch die Verpflichtungen des Auftraggebers stimmen mit denen des 
Dienstberechtigten bei einem auf eine Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstver- 
trage insoweit überein, als sie die Auslagen des Beauftragten betreffen (669, 
670). Im übrigen gehn dagegen die Verpflichtungen beider weit auseinander: 
der Auftraggeber ist nicht bloß von der Verpflichtung, dem Beauftragten für 
dessen Mühewaltung eine Vergütung zu zahlen, frei, sondern braucht auch für 
die Person des Beauftragten keine Fürsorge zu treffen, selbst wenn er ihn in 
seine häusliche Gemeinschaft aufnimmt. 
V. 1. Der Auftrag kann beiderseits ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
nach freier Willkür gekündigt werden (671 1). Doch soll der Beauftragte sein 
Kündigungsrecht nicht zur Unzeit gebrauchen: vielmehr darf er nur in der Art 
kündigen, daß der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit 
Fürsorge treffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger Grund die unzeitige 
Kündigung rechtfertigt; verletzt der Beauftragte diese Vorschrift, so hat er dem 
Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (671 II). Beide 
Regeln sind aber nicht zwingenden Rechts. Demnach können sowohl der 
Auftraggeber wie der Beauftragte auf das freie Kündigungsrecht verzichten; 
doch ist der Verzicht des Beauftragten unwirksam, wenn ein wichtiger Grund 
zur Kündigung des Auftrages vorliegt (671 III). 
2. Im übrigen kommen die gleichen Regeln zur Anwendung wie bei dem 
geschäftlichen Dienstvertrage: so namentlich die Regel, daß der Tod und die 
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers im Zweifel den Auftrag nicht aufheben:; 
ebenso die Vorschrift, daß der Auftrag auch nach seiner Aufhebung zeitweise 
eine beschränkte Rechtswirkung ausübt usw. (672—674). 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 40
	        
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