Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

636 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
kauf für B. vermitteln, und zwar soll er die Verkaufsverhandlungen bis zum endgültigen 
Abschluß führen; mindester Verkaufspreis 50000; A. nennt dem B. die diesem bisher nicht 
bekannte Adresse des C.; darauf kündigt B. den Mällervertrag und schließt persönlich den 
Hausverkauf mit C. zum Preise von 52000 ab; hier dürfte der Vertragsschluß als von A. 
vermittelt gelten; A. kann also, falls er dem B. nicht Grund zur Kündigung gegeben hat, 
seinen Mäklerlohn fordern. Anders wäre zu entscheiden, wenn B. an C. für 42000 ver- 
kauft hat. 
b) Zur Erstattung der dem Mäkler erwachsenen Auslagen an Porto, 
Insertionskosten u. dgl. ist der Auftraggeber nicht verbunden (652 II). So 
auch dann, wenn der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten 
nicht zustande kommt; der Mäkler hat alsdann nicht bloß den Lohn, sondern 
auch seine Auslagen verloren. 
c) Auch zur Benutzung der vom Mäkler vermittelten Gelegenheit zum 
Vertragsschluß ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, kann vielmehr alle Nach- 
weisungen des Mäklers nach Willkür ablehnen. Dadurch erledigt sich auch 
die Frage, ob der Mäkler das Recht des Selbsteintritts hat, d. h. ob er sich 
selber statt eines Dritten dem Auftraggeber als Gegenpartei aufdrängen darf: 
die Frage ist selbstverständlich zu verneinen. 
VI. Zu dem Dritten steht der Mäkler in keinem Vertragsverhältnis. Er ist also dem 
Dritten, wenn dieser durch den Vertragsschluß geschädigt wird, zu Schadensersatz höchstens 
außerkontraktlich verpflichtet. Ebensowenig kann er von dem Dritten einen Mäklerlohn 
fordern; so selbst dann, wenn nach dem zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten ge- 
schlossenen Vertrage der Dritte den Mäklerlohn zu tragen hat; denn diese Abrede hat (im 
Zweisel) dem Mäkler gegenüber keine Wirksamkeit. 
VII. Der Mäklervertrag erlischt durch Kündigung, die beiden Teilen zu jeder Zeit 
freisteht, sowie durch den Tod des Mäklers. 
VIII. Zwingend sind von den Vorschriften des Mäklerrechts die Sonderregeln über 
die Vermittlung von Eheschließungen und Dienstverträgen (oben S. 634). Alle andern 
Vorschriften lassen eine abweichende Vereinbarung zu. So kann der Mäkller sich für die 
Erfüllung des von ihm vermittelten Vertrages durch den Dritten verbindlich machen, der- 
Auftraggeber kann sich zur Erstattung der Auslagen des Mäklers verpflichten, beide Par- 
teien können auf das freie Kündigungsrecht verzichten, der Mäkler kann bevollmächtigt 
werden, den Vertrag im Namen des Auftraggebers mit dem Dritten abzuschließen, usw. 
Nur muß im letztern Fall der Auftraggeber den Mäkler angewiesen haben, von der Voll-- 
macht erst Gebrauch zu machen, nachdem die mit dem Dritten vereinbarten Vertrags- 
bedingungen von ihm, dem Auftraggeber, genehmigt sind: denn ein Mäkler, der über die 
materiellen Bedingungen des Vertragsschlusses selbständig zu entscheiden hätte, wäre nicht 
mehr ein „Vermittler“ 
XIII. Die Auslobung.“ 
8 163. 
I. 1. Die Auslobung besteht in der öffentlichen Aussetzung einer Be- 
lohnung für die Vornahme einer Handlung (657). Die Handlung, die belohnt 
8) Abw. Endemann § 176 18. 
1) Elster, Arch. f. BR. 18 S. 125; Kohler, ebenda 25 S. 1; v. Mayr, Auslobung (05).
	        
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