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werden soll, kann von verschiedenster Art sein. Nur unmögliche und verbotene
Handlungen sind selbstverständlich ausgeschlossen.
2. Die Auslobung muß, wie alle andern rechtsgeschäftlichen Erklärungen,
in rechtlicher Absicht vorgenommen und darf nicht zu unbestimmt gehalten sein.
Hat sie eine Preisbewerbung zum Gegenstande, so ist sie nur gültig, wenn sie
eine Frist für die Bewerbung bestimmt (661 I).
3. Einer Annahme seitens des Lohnempfängers bedarf die Auslobung
nicht. Allerdings ist sie so lange widerruflich, als die zu belohnende Handlung
nicht vorgenommen ist. Allein man darf diese Handlung nicht als Annahme
der Auslobung auffassen; denn sie ist wirksam, auch wenn sie ohne Rücksicht
auf die Auslobung geschehn ist (657), also namentlich dann, wenn der Lohn-
empfänger zur Zeit der Handlung von der Auslobung keine Kenntnis hatte.
Außerdem kann der Auslobende auf sein Widerrufsrecht verzichten; hat er eine
Frist für die Vornahme der Handlung festgesetzt, so liegt hierin sogar ein still-
schweigender Verzicht auf das Widerrufsrecht (s. 658).
4. Hiernach ist die Auslobung kein Vertrag, sondern ein einseitiges Rechts-
geschäft (s. oben S. 358).
II. Gegenstand der Auslobung ist irgendein Gut, meistens eine Geld-
summe.
III. Die Auslobung muß öffentlich geschehn, also durch die Zeitungen,
öffentliche Anschläge, öffentliches Ausrufen u. dgl. Im übrigen ist die Aus-
lobung formlos; das ist um so mehr zu betonen, als für das Versprechen der
Schenkung unter einer Auflage gerichtliche oder notarielle Form vorgeschrieben
ist und die Auslobung einem derartigen Versprechen oft sehr nahe steht.
IV. 1. Durch die Auslobung wird nur der Auslobende verpflichtet: er
hat dem, der die in der Auslobung genannte Handlung vorgenommen hat, die
versprochene Belohnung zu gewähren.
Die Haftung des Auslobenden für Mängel im Recht oder für tatsächliche Mängel des
als Lohn versprochenen Gegenstandes ist je nach Lage des Falls nach den Regeln des Kauf-
oder des Schenkungsrechts zu beurteilen. — Der Lohnanspruch entsteht zugunsten dessen,
der die Handlung vornimmt, ohne daß er es weiß oder will. Nur bei Auslobungen, die
eine Preisbewerbung voraussetzen, gilt eine Ausnahme: hier ist der Lohnanspruch dadurch
bedingt, daß der Berechtigte sich um den Lohn beworben und der Auslobende oder der
Preisrichter ihm die Zuteilung des Preises angezeigt hat (s. 661).
2. Ist die in der Auslobung genannte Handlung mehrmals vorgenommen
worden, so ist zu unterscheiden wie folgt.
a) War die Auslobung auf eine Preisbewerbung gerichtet, so erhält nur
einer der Bewerber den Preis. Die Auswahl unter den Bewerbern, die sich
innerhalb der Bewerbungsfrist gemeldet haben, steht bei dem in der Auslobung
genannten Preisrichter oder, wenn ein Preisrichter nicht benannt ist, bei dem
Auslobenden selbst und ist jeder Anfechtung seitens der Beteiligten entzogen
(661 II). Findet der Preisrichter oder der Auslobende mehrere Arbeiten des
Preises gleich würdig, so muß er jeder Arbeit einen gleichen Teil des Preises