Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

638 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
zubilligen oder, wenn der Preis nicht geteilt werden kann oder soll, das Los 
entscheiden lassen (661 III); findet er keine Arbeit preiswürdig, so wird der 
Preis überhaupt nicht vergeben. 
Verzögert der Preisrichter die Entscheidung oder will oder kann er sie nicht treffen — 
wozu auch gehört, daß die mehreren Preisrichter nicht zu einer einstimmigen Entscheidung 
gelangen, — so wird die Auslobung unwirksam, wenn der Auslobende nicht nach dem Inhalt 
der Auslobung zur Ernennung andrer Preisrichter verpflichtet ist (s. 319 II, 317 110).2 
b) Bei andern Auslobungen fällt das freie Wahlrecht des Preisrichters 
oder des Auslobenden fort. Hier hat vielmehr einfach der, der die Handlung 
zuerst vorgenommen hat, das alleinige Recht auf die Belohnungj ist die Hand- 
lung von mehreren Personen gleichzeitig vorgenommen, so ist die Belohnung 
unter sie nach Köpfen zu verteilen oder, falls dies, etwa wegen Unteilbarkeit 
des Lohns, ausgeschlossen ist, zu verlosen (659). 
Hiernach kann der Auslobende, wenn er irrtümlich die später vorgenommene Handlung 
belohnt hat, die Belohnung zurückfordern, und zwar auch dann, wenn der, der die erste 
Handlung vorgenommen hat, gar nicht Anspruch auf die Belohnung erhebt oder gar darauf 
verzichtet: für die spätere Handlung ist die Belohnung eben schlechterdings nicht geschuldet. 
3. Bezieht sich die Auslobung nicht auf eine bestimmte Handlung als solche, sondern 
auf deren Erfolg (z. B. die Festnahme eines Mörders) und haben mehrere Personen zu 
dem Erfolge mitgewirkt, so ist jede von ihnen zu einem Anteil lohnberechtigt; die Höhe des 
Anteils einer jeden wird, wie bei einer Preisbewerbung, durch einen in der Auslobung zu 
bestimmenden Schiedsrichter oder, wenn ein Schtedsrichter nicht bestimmt ist, durch den Aus- 
lobenden selbst festgesetzt; doch kann die Festsetzung (anders als die Entscheidung bei einer 
Preisbewerbung) wegen offenbarer Unbilligkeit angefochten werden (660 1). Hat die An- 
fechtung Erfolg, so geht das Festsetzungsrecht auf das Gericht über; dasselbe gilt, wenn 
der Schiedsrichter oder der Auslobende die Festsetzung nicht treffen kann oder will oder 
die JFestsetzung verzögert (319 I). — Wird die Festsetzung von einem Beteiligten be- 
mängelt, so kann der Auslobende die Austragung des Streits den Beteiligten überlassen 
und inzwischen die Auslieferung der Belohnung verweigern; jeder Beteiligte kann aber 
sordern, daß die Belohnung während der Dauer des Streits für alle hinterlegt wird 
(660 II). — Soll nach dem Inhalt der Auslobung die Belohnung nicht geteilt werden, so 
entscheidet auch hier das Los (660 II1). 
V. Die Auslobung schafft ein streng einseitiges Schuldverhältnis zu Lasten 
des Auslobenden. Der Lohnempfänger ist also zu irgendeiner Leistung nicht 
verpflichtet. Insbesondre kann er, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er 
die in der Auslobung bezeichnete Handlung gar nicht oder nicht auslobungs- 
gemäß vorgenommen hat, höchstens auf Rückgabe der Belohnung, nicht aber 
auf Schadensersatz oder auf Nachholung der Handlung belangt werden. Eben- 
sowenig braucht er bei einer Preisbewerbung sein preisgekröntes Werk dem 
Auslobenden dauernd zu überlassen, es sei denn, daß bei der Auslobung ein 
andres bestimmt ist (661 IV). 
VI. 1. Die Verbindlichkeit des Auslobenden erlischt durch den Widerruf 
der Auslobung, falls der Auslobende nicht auf das Widerrufsrecht verzichtet 
hat (658 II). Der Widerruf ist aber nur wirksam (658 l;: 
2) Abw. Planck-André Anm. 3 zu § 661; Elster S. 189. 
3) Siehe Planck-André Anm. 28 zu § 660.
	        
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