638 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
zubilligen oder, wenn der Preis nicht geteilt werden kann oder soll, das Los
entscheiden lassen (661 III); findet er keine Arbeit preiswürdig, so wird der
Preis überhaupt nicht vergeben.
Verzögert der Preisrichter die Entscheidung oder will oder kann er sie nicht treffen —
wozu auch gehört, daß die mehreren Preisrichter nicht zu einer einstimmigen Entscheidung
gelangen, — so wird die Auslobung unwirksam, wenn der Auslobende nicht nach dem Inhalt
der Auslobung zur Ernennung andrer Preisrichter verpflichtet ist (s. 319 II, 317 110).2
b) Bei andern Auslobungen fällt das freie Wahlrecht des Preisrichters
oder des Auslobenden fort. Hier hat vielmehr einfach der, der die Handlung
zuerst vorgenommen hat, das alleinige Recht auf die Belohnungj ist die Hand-
lung von mehreren Personen gleichzeitig vorgenommen, so ist die Belohnung
unter sie nach Köpfen zu verteilen oder, falls dies, etwa wegen Unteilbarkeit
des Lohns, ausgeschlossen ist, zu verlosen (659).
Hiernach kann der Auslobende, wenn er irrtümlich die später vorgenommene Handlung
belohnt hat, die Belohnung zurückfordern, und zwar auch dann, wenn der, der die erste
Handlung vorgenommen hat, gar nicht Anspruch auf die Belohnung erhebt oder gar darauf
verzichtet: für die spätere Handlung ist die Belohnung eben schlechterdings nicht geschuldet.
3. Bezieht sich die Auslobung nicht auf eine bestimmte Handlung als solche, sondern
auf deren Erfolg (z. B. die Festnahme eines Mörders) und haben mehrere Personen zu
dem Erfolge mitgewirkt, so ist jede von ihnen zu einem Anteil lohnberechtigt; die Höhe des
Anteils einer jeden wird, wie bei einer Preisbewerbung, durch einen in der Auslobung zu
bestimmenden Schiedsrichter oder, wenn ein Schtedsrichter nicht bestimmt ist, durch den Aus-
lobenden selbst festgesetzt; doch kann die Festsetzung (anders als die Entscheidung bei einer
Preisbewerbung) wegen offenbarer Unbilligkeit angefochten werden (660 1). Hat die An-
fechtung Erfolg, so geht das Festsetzungsrecht auf das Gericht über; dasselbe gilt, wenn
der Schiedsrichter oder der Auslobende die Festsetzung nicht treffen kann oder will oder
die JFestsetzung verzögert (319 I). — Wird die Festsetzung von einem Beteiligten be-
mängelt, so kann der Auslobende die Austragung des Streits den Beteiligten überlassen
und inzwischen die Auslieferung der Belohnung verweigern; jeder Beteiligte kann aber
sordern, daß die Belohnung während der Dauer des Streits für alle hinterlegt wird
(660 II). — Soll nach dem Inhalt der Auslobung die Belohnung nicht geteilt werden, so
entscheidet auch hier das Los (660 II1).
V. Die Auslobung schafft ein streng einseitiges Schuldverhältnis zu Lasten
des Auslobenden. Der Lohnempfänger ist also zu irgendeiner Leistung nicht
verpflichtet. Insbesondre kann er, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er
die in der Auslobung bezeichnete Handlung gar nicht oder nicht auslobungs-
gemäß vorgenommen hat, höchstens auf Rückgabe der Belohnung, nicht aber
auf Schadensersatz oder auf Nachholung der Handlung belangt werden. Eben-
sowenig braucht er bei einer Preisbewerbung sein preisgekröntes Werk dem
Auslobenden dauernd zu überlassen, es sei denn, daß bei der Auslobung ein
andres bestimmt ist (661 IV).
VI. 1. Die Verbindlichkeit des Auslobenden erlischt durch den Widerruf
der Auslobung, falls der Auslobende nicht auf das Widerrufsrecht verzichtet
hat (658 II). Der Widerruf ist aber nur wirksam (658 l;:
2) Abw. Planck-André Anm. 3 zu § 661; Elster S. 189.
3) Siehe Planck-André Anm. 28 zu § 660.