Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 154. Summenverwahrungsvertrag. 643 
c) Beim Summenverwahrungsvertrage können auch Zinsen zu Lasten des 
Verwahrers ausbedungen werden, wie auch umgekehrt der Hinterleger mit der 
Zahlung einer „Provision“ belastet werden kann. 
d) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren gilt der Vertrag nur dann 
als Summenverwahrungsvertrag, wenn dies ausdrücklich ausgemacht ist (700 U). 
2. Ein Mittelding zwischen dem eigentlichen Verwahrungsvertrage und 
dem Summenverwahrungsvertrage liegt vor, wenn der Hinterleger dem Ver- 
wahrer gestattet, die hinterlegten Sachen zu verbrauchen. Dieser Vertrag wird 
nämlich zunächst als reiner Verwahrungsvertrag behandelt; sobald aber der 
Verwahrer die Sachen wirklich verbraucht, veräußert, verpfändet oder sonst 
sich aneignet, gilt der Vertrag von nun ab als Summenverwahrungsvertrag 
(700 1 Satz 2, 3). 
VII. Die Regeln über den Verwahrungsvertrag können durchweg vertragsmäßig ab- 
geändert werden. So ist z. B. die Vereinbarung zulässig, daß der Verwahrer auch bei dem 
gewöhnlichen Verwahrungsvertrage für zufälligen Untergang der hinterlegten Sache haften soll. 
XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.41 
§ 154 a. 
I. 1. a) Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten (re- 
ceptum) im Sinn der demnächst zu besprechenden gesetzlichen Bestimmungen 
spielt sich zwischen Gastwirt und Gast ab. 
a#) Gastwirt ist, wer gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt. ? 
Den Gegensatz bilden Restaurateure, deren Gewerbebetrieb nur auf die Be- 
wirtung, nicht aber auch auf die Beherbergung ihrer Gäste geht, sowie Zimmer- 
vermieter, die ihre Zimmer ihren Mietern nicht als Herberge, sondern als 
Wohnung überlassen. 
Nicht als Gastwirte sind auch die dem Personentransport dienenden Anstalten anzu- 
sehn; denn deren Gewerbebetrieb geht darauf, die Reisenden von Ort zu Ort zu schaffen; 
daß sie die Reisenden außerdem während des Transports beherbergen, ist nur Mittel zum 
Zweck. So auch dann, wenn sie den Reisenden getrennte Schlafräume, Kabinen u. dgl. 
zur Verfügung stellen; denn für den Begriff des Gastwirtgewerbes macht es nichts aus, ob 
die Reisenden getrennt untergebracht werden oder ein Massenquartier erhalten. Anders steht 
es mit den Schlafwagengesellschaften; denn diese haben mit dem Transport der Reisenden 
selber nichts zu tun, sondern lediglich für die Beherbergung der Reisenden während des 
Transports zu sorgen; insbesondre sind dafür, daß der Schlafwagen an den Eisenbahnzug 
angehängt und seinem Bestimmungsort zugeführt wird, nicht sie, sondern ist nur die Eisen- 
bahn verantwortlich; die Schlafwagengesellschaften sind also wohl zu den Gastwirten zu 
rechnen. 
6) Gast ist, wer von einem Gastwirt in dem Betriebe der Gastwirtschaft 
1) Eschenburg, Rechtsstellung der Wirte (Diss. 99); Sturm, Einbringung der Sachen 
bei Gastwirten (00); Langen, privatrechtl. Stellung der Wirte (02). 
2) Mittelstein, Miete (09) S. 35. 
3) Ortmann Anm. 1 zu § 701; abw. Brückner, Miete 2. Aufl. (02) S. 192. 
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