8 154. Summenverwahrungsvertrag. 643
c) Beim Summenverwahrungsvertrage können auch Zinsen zu Lasten des
Verwahrers ausbedungen werden, wie auch umgekehrt der Hinterleger mit der
Zahlung einer „Provision“ belastet werden kann.
d) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren gilt der Vertrag nur dann
als Summenverwahrungsvertrag, wenn dies ausdrücklich ausgemacht ist (700 U).
2. Ein Mittelding zwischen dem eigentlichen Verwahrungsvertrage und
dem Summenverwahrungsvertrage liegt vor, wenn der Hinterleger dem Ver-
wahrer gestattet, die hinterlegten Sachen zu verbrauchen. Dieser Vertrag wird
nämlich zunächst als reiner Verwahrungsvertrag behandelt; sobald aber der
Verwahrer die Sachen wirklich verbraucht, veräußert, verpfändet oder sonst
sich aneignet, gilt der Vertrag von nun ab als Summenverwahrungsvertrag
(700 1 Satz 2, 3).
VII. Die Regeln über den Verwahrungsvertrag können durchweg vertragsmäßig ab-
geändert werden. So ist z. B. die Vereinbarung zulässig, daß der Verwahrer auch bei dem
gewöhnlichen Verwahrungsvertrage für zufälligen Untergang der hinterlegten Sache haften soll.
XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.41
§ 154 a.
I. 1. a) Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten (re-
ceptum) im Sinn der demnächst zu besprechenden gesetzlichen Bestimmungen
spielt sich zwischen Gastwirt und Gast ab.
a#) Gastwirt ist, wer gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt. ?
Den Gegensatz bilden Restaurateure, deren Gewerbebetrieb nur auf die Be-
wirtung, nicht aber auch auf die Beherbergung ihrer Gäste geht, sowie Zimmer-
vermieter, die ihre Zimmer ihren Mietern nicht als Herberge, sondern als
Wohnung überlassen.
Nicht als Gastwirte sind auch die dem Personentransport dienenden Anstalten anzu-
sehn; denn deren Gewerbebetrieb geht darauf, die Reisenden von Ort zu Ort zu schaffen;
daß sie die Reisenden außerdem während des Transports beherbergen, ist nur Mittel zum
Zweck. So auch dann, wenn sie den Reisenden getrennte Schlafräume, Kabinen u. dgl.
zur Verfügung stellen; denn für den Begriff des Gastwirtgewerbes macht es nichts aus, ob
die Reisenden getrennt untergebracht werden oder ein Massenquartier erhalten. Anders steht
es mit den Schlafwagengesellschaften; denn diese haben mit dem Transport der Reisenden
selber nichts zu tun, sondern lediglich für die Beherbergung der Reisenden während des
Transports zu sorgen; insbesondre sind dafür, daß der Schlafwagen an den Eisenbahnzug
angehängt und seinem Bestimmungsort zugeführt wird, nicht sie, sondern ist nur die Eisen-
bahn verantwortlich; die Schlafwagengesellschaften sind also wohl zu den Gastwirten zu
rechnen.
6) Gast ist, wer von einem Gastwirt in dem Betriebe der Gastwirtschaft
1) Eschenburg, Rechtsstellung der Wirte (Diss. 99); Sturm, Einbringung der Sachen
bei Gastwirten (00); Langen, privatrechtl. Stellung der Wirte (02).
2) Mittelstein, Miete (09) S. 35.
3) Ortmann Anm. 1 zu § 701; abw. Brückner, Miete 2. Aufl. (02) S. 192.
417