§ 154 a. Einbringung von Sachen bei Gastwirten. 645
in seinem Hause hält und seine Preise mit Rücksicht auf das ihm auferlegte
Risiko um einen angemessenen Zuschlag („Risikoprämie") erhöht.
1. Die Haftung des Gastwirts erstreckt sich auf den Verlust und die
Beschädigung der vom Gast eingebrachten Sachen ohne Rücksicht darauf, ob
dem Wirt oder seinen Vertretern oder Gehülfen irgendein Verschulden zur
Last fällt (701 1 Satz 1). Doch ist die Haftung keine ausnahmslose. Viel-
mehr versagt sie (701 1 Satz 2):
a) wenn der Unfall von dem Gast selbst oder von einem Begleiter des
Gasts oder von einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, ver-
ursacht ist,
b) wenn der Unfall durch die Beschaffenheit der Sachen entsteht,
c) wenn der Unfall auf höherer Gewalt (oben S. 310) beruht.
2. Die Haftung des Gastwirts geht auf Schadensersatz und unterliegt
den allgemeinen für die Schadensersatzpflicht geltenden Regeln. Eine wichtige
Besonderheit ist aber (702), daß, wenn der Schaden Geld, Wertpapiere oder
Kostbarkeiten betroffen hat, der Wirt nur bis zum Betrage von 1000 Mark
haftet, es sei denn,
a) daß er diese Gegenstände in Kenntnis ihrer Eigenschaft als Wert-
sachen in Verwahrung genommen oder
b) daß er ihre Verwahrung abgelehnt hat oder
0) daß der Schaden nachweislich von ihm selbst oder von seinen Leuten
verschuldet ist.
Ein Reisender, der Wertsachen im Wert von mehr als 1000 Mk. bei sich führt, wird
also wohl tun, die Sachen dem Wirt zur Aufbewahrung anzubieten, indem er alsdann die
Haftung des Wirts auf den vollen Wert entweder nach der Regel zu a oder nach der Regel
zu b herbeiführt. Freilich riskiert er alsdann, daß der Wirt seine Aufnahme verweigert
oder ihm erhöhte Zimmerpreise berechnet.
3. Die Haftung des Wirts erlischt:
a) wenn, ehe der Schaden eingetreten ist, der Gast das Gasthaus verläßt
oder zum Verlassen des Gasthauses rechtmäßig aufgefordert wird oder wenn
die Sache aufhört, eingebracht zu sein;
b) wenn, nachdem der Schaden eingetreten und zur Kenntnis des Gasts
gekommen ist, der Gast dem Wirt nicht unverzüglich Anzeige macht, es sei
denn, daß die Sachen dem Wirt zur Aufbewahrung gegeben waren (703).
4. Die Haftung des Wirts ist nicht zwingenden Rechts, kann also durch
Vertrag zwischen Wirt und Gast ausgeschlossen werden. Dagegen kann der
Wirt sie nicht einseitig durch einen Anschlag im Gasthause ablehnen (701 II);
der Gast kann also einen derartigen Anschlag einfach unbeachtet lassen.
III.. Eine zweite Rechtswirkung des Einbringens von Sachen bei
Gastwirten ist eine pfandrechtliche. Von ihr wird erst im Sachenrecht die
Rede sein.