650 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
Dies ist der Fall, wenn die Übernahme der Geschäftsführung subjektiv dem
wirklichen oder mutmaßlichen Willen und objektiv dem Interesse des Geschäfts-
herrn entsprach (683 Satz 1); daß auch der schließliche Erfolg der Ge—
schäftsführung dem Interesse des Geschäftsherrn gedient hat, ist hier so wenig
wie bei der vom Geschäftsherrn wirklich genehmigten Geschäftsführung voraus—
gesetzt. Wäre ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren
Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht
des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt worden, so braucht das erste (subjektive)
der beiden eben genannten Erfordernisse nicht erfüllt zu sein; dagegen muß dem
zweiten (objektiven) Erfordernis auch in diesem Fall genügt werden (683 Satz 2).
Beispiele. I. A. bemerkt, daß die Gartenmauer des B. einzustürzen droht; da B. verreist
ist und keinen Vertreter hinterlassen hat, schickt A. zu dem Maurermeister C.; dieser bessert
die Mauer auch aus und erhält von A. 30 Mk. dafür; demnächst stürzt die Mauer trotz
der Ausbesserung infolge einer Überschwemmung ein. Hier kann A. trotzdem von B. Erstattung
der 30 Mk. fordern. II. Gleicher Fall; nur läßt sich feststellen, daß B. die Mauer sowieso
abreißen und durch ein Eisengitter ersetzen wollte, weshalb die Ausbesserung seinem Interesse
nicht diente. Hier hat A., auch wenn er diesen Umstand nicht kannte und nicht kennen
konnte, einen Anspruch auf Erstattung der 30 Mk. nicht. III. Gleicher Fall; nur war der
Zustand der Mauer für die im Garten spielenden Kinder des B. lebensgefährlich. Hier
greift der Ersatzanspruch des A. wieder Platz; denn eine Anderung der Mauer mußte der
Kinder wegen irgendwie vorgenommen werden; besser wäre es freilich für B. gewesen, wenn
A. die Mauer hätte einreißen lassen; allein auch die Ausbesserung lag in diesem Fall in
B.3 Interesse. Ja hier wäre A. sogar ersatzberechtigt, wenn B. sich im voraus jede Ein-
mischung A.s ausdrücklich verbeten hätte. Dagegen hätte A. einen Ersatzanspruch nicht,
wenn die Entfernung der Mauer von B. bereits dem D. aufgetragen ist und von diesem
ohne das Eingreifen des C. rechtzeitig besorgt worden wäre.
2. Wenn der Geschäftsherr die Geschäftsführung weder genehmigt hat noch
billigerweise genehmigen sollte, braucht er die Aufwendungen des Geschäfts-
führers nicht zu erstatten, mag dieser noch so eifrig und gutgläubig gehandelt
haben. Wohl aber ist er zur Herausgabe der ihm durch die Geschäftsführung
auf Kosten des Geschäftsführers zugewachsenen Bereicherung verpflichtet (684
Satz 1).
3. Sowohl der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen wie der An-
spruch auf Herausgabe der Bereicherung fällt fort, wenn der Geschäftsführer
bei seiner Geschäftsführung nicht die Absicht hatte, Ersatz zu fordern; doch
muß der Geschäftsherr beweisen, daß diese Voraussetzung erfüllt ist; nur wenn
Eltern oder Voreltern ihren Nachkommen oder diese jenen Unterhalt gewähren,
spricht die Vermutung gegen die Absicht, Ersatz zu fordern (685).
IV. 1. Fassen wir die Regeln zu II und III zusammen, so können wir
fünf verschiedene Arten der Geschäftsführung unterscheiden, wobei wir der
Kürze wegen eine Geschäftsführung, die vom Geschäftsherrn weder genehmigt
ist noch billigerweise genehmigt werden sollte, als „mißlungen“, eine Geschäfts-
führung ohne die Absicht, Ersatz zu fordern, als „unentgeltlich“ bezeichnen.
a) Die gelungene entgeltliche Geschäftsführung: der Geschäftsführer ist
ersatzfrei und kann Erstattung seiner Aufwendungen fordern.