Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 155. Geschäftsbesorgung ohne Auftrag. 651 
b) Die schuldlos mißlungene entgeltliche Geschäftsführung: der Geschäfts- 
führer ist ersatzfrei, kann aber vom Geschäftsherrn bloß Herausgabe der Be- 
reicherung fordern. 
I) Die schuldhaft mißlungene entgeltliche Geschäftsführung: der Geschäfts- 
führer ist ersatzpflichtig und kann vom Geschäftsherrn gleichfalls nur Heraus- 
gabe der Bereicherung fordern. 
d) Die gelungene oder schuldlos mißlungene unentgeltliche Geschäfts- 
führung: der Geschäftsführer ist ersatzfrei und kann vom Geschäftsherrn gar 
nichts fordern. 
e) Die schuldhaft mißlungene unentgeltliche Geschäftsführung: der Ge- 
schäftsführer ist ersatzpflichtig und kann vom Geschäftsherrn gleichfalls gar 
nichts fordern, vielmehr nur dessen etwaige Bereicherung von dem zu leistenden 
Schadensersatz abziehn. 
Die Unterscheidung der eben genannten fünf Arten ist aber keine scharfe. Denn auch 
bei der gelungenen Geschäftsführung kann dem Geschäftsführer im einzelnen ein Verschulden 
zur Last fallen, das ihn ersatzpflichtig macht. Man nehme z. B. an, daß in dem zu III, 1 
genannten Beispiel I bei der Ausbesserung der Mauer B.s fahrlässigerweise die Garten- 
anlagen des B. beschädigt worden sind. 
2. a) Wird der Geschäftsführer ersatzpflichtig gemacht, so muß der Ge- 
schäftsherr nachweisen, daß die Geschäftsführung objektiv seinem Interesse oder 
subjektiv seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen widersprach. Verlangt der 
Geschäftsführer Ersatz seiner Aufwendungen, so dreht die Beweislast sich um. 
b) Wird der Geschäftsführer ersatzpflichtig gemacht, so genügt es zu dessen 
Entlastung, wenn festgestellt wird, er habe sich über den objektiven Nutzen 
seiner Geschäftsführung und deren subjektive Übereinstimmung mit dem Willen 
des Geschäftsherrn entschuldbar geirrt (s. 678, 680). Fordert dagegen der Ge- 
schäftsführer Ersatz seiner Aufwendungen, so muß der objektive Nutzen der 
Geschäftsführung und deren subjektive Übereinstimmung mit dem Willen des 
Geschäftsherrn als Tatsache feststehn (683). 
3. Über die Rechtsverhältnisse, die entstehn, wenn der auftraglose 
Geschäftsführer ein Rechtsgeschäft im Namen des Geschäftsherrn vornimmt, 
s. oben § 69. 
4. Besondre Vorschriften gelten für einige Arten der auftraglosen Ge- 
schäftsführung, namentlich für die Auffindung einer verlorenen Sache. Hier- 
über ist erst später zu handeln. 
V. 1. Eine uneigentliche auftraglose Geschäftsführung liegt vor, wenn 
jemand fremde Geschäfte nicht im Interesse des Geschäftsherrn, sondern im 
eignen Interesse oder im Interesse eines Dritten besorgt. Alsdann kommen 
nicht die Regeln von der eigentlichen auftraglosen Geschäftsführung, sondern 
die Regeln von der ungerechtfertigten Bereicherung oder von den Delikten zur 
Anwendung (687). 
2. Nur wenn der Geschäftsführer sich dieser Art der Geschäftsbesorgung 
befleißigt, obschon er weiß, daß er dazu kein Recht hat, sind einige der Vor-
	        
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