§ 155. Geschäftsbesorgung ohne Auftrag. 651
b) Die schuldlos mißlungene entgeltliche Geschäftsführung: der Geschäfts-
führer ist ersatzfrei, kann aber vom Geschäftsherrn bloß Herausgabe der Be-
reicherung fordern.
I) Die schuldhaft mißlungene entgeltliche Geschäftsführung: der Geschäfts-
führer ist ersatzpflichtig und kann vom Geschäftsherrn gleichfalls nur Heraus-
gabe der Bereicherung fordern.
d) Die gelungene oder schuldlos mißlungene unentgeltliche Geschäfts-
führung: der Geschäftsführer ist ersatzfrei und kann vom Geschäftsherrn gar
nichts fordern.
e) Die schuldhaft mißlungene unentgeltliche Geschäftsführung: der Ge-
schäftsführer ist ersatzpflichtig und kann vom Geschäftsherrn gleichfalls gar
nichts fordern, vielmehr nur dessen etwaige Bereicherung von dem zu leistenden
Schadensersatz abziehn.
Die Unterscheidung der eben genannten fünf Arten ist aber keine scharfe. Denn auch
bei der gelungenen Geschäftsführung kann dem Geschäftsführer im einzelnen ein Verschulden
zur Last fallen, das ihn ersatzpflichtig macht. Man nehme z. B. an, daß in dem zu III, 1
genannten Beispiel I bei der Ausbesserung der Mauer B.s fahrlässigerweise die Garten-
anlagen des B. beschädigt worden sind.
2. a) Wird der Geschäftsführer ersatzpflichtig gemacht, so muß der Ge-
schäftsherr nachweisen, daß die Geschäftsführung objektiv seinem Interesse oder
subjektiv seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen widersprach. Verlangt der
Geschäftsführer Ersatz seiner Aufwendungen, so dreht die Beweislast sich um.
b) Wird der Geschäftsführer ersatzpflichtig gemacht, so genügt es zu dessen
Entlastung, wenn festgestellt wird, er habe sich über den objektiven Nutzen
seiner Geschäftsführung und deren subjektive Übereinstimmung mit dem Willen
des Geschäftsherrn entschuldbar geirrt (s. 678, 680). Fordert dagegen der Ge-
schäftsführer Ersatz seiner Aufwendungen, so muß der objektive Nutzen der
Geschäftsführung und deren subjektive Übereinstimmung mit dem Willen des
Geschäftsherrn als Tatsache feststehn (683).
3. Über die Rechtsverhältnisse, die entstehn, wenn der auftraglose
Geschäftsführer ein Rechtsgeschäft im Namen des Geschäftsherrn vornimmt,
s. oben § 69.
4. Besondre Vorschriften gelten für einige Arten der auftraglosen Ge-
schäftsführung, namentlich für die Auffindung einer verlorenen Sache. Hier-
über ist erst später zu handeln.
V. 1. Eine uneigentliche auftraglose Geschäftsführung liegt vor, wenn
jemand fremde Geschäfte nicht im Interesse des Geschäftsherrn, sondern im
eignen Interesse oder im Interesse eines Dritten besorgt. Alsdann kommen
nicht die Regeln von der eigentlichen auftraglosen Geschäftsführung, sondern
die Regeln von der ungerechtfertigten Bereicherung oder von den Delikten zur
Anwendung (687).
2. Nur wenn der Geschäftsführer sich dieser Art der Geschäftsbesorgung
befleißigt, obschon er weiß, daß er dazu kein Recht hat, sind einige der Vor-