§ 156. Spiel. 655
Versprechens selbst dann nicht gezwungen werden, wenn es notariell beurkundet war (s. 518,
762). Zweitens: wer ein solches Schenkungsversprechen als Verlierer bezahlt, kann, wenn er
später verarmt, den Verlust zurückfordern (s. 528, 762).
4. Die Spielgeschäfte zählen zu den gewagten oder aleatorischen
Rechtsgeschäften. Doch ist mit dieser Feststellung juristisch nichts gewonnen,
weil es für den Kreis der gewagten Geschäfte keinerlei gemeinschaftliche Rechts-
regeln gibt.
II. Das Spielgeschäft bedarf einer Form nur aus besondern Gründen,
insbesondre wenn es ein Grundstück betrifft (313).
III. Die Rechtswirkungen des Spielgeschäfts sind verschieden.
1. Gewisse Spielgeschäfte sind völlig nichtig, weil sie gegen ein gesetz-
liches Verbot verstoßen (s. 134).
a) Für derartige Geschäfte gelten folgende zwei Regeln.
#) Keiner Partei steht ein Anspruch auf die ihr versprochenen Leistungen
zu. Der Gewinner kann also seinen Gewinn nicht einklagen und ihn auch
nicht gegen eine Gegenforderung aufrechnen, die dem Verlierer gegen ihn
zusteht.
6) Hat eine Partei auf das Geschäft bereits etwas geleistet, sei es als
Einsatz, sei es als Vorschuß oder Sicherheit, sei es als Verlust, so kann
sie das Geleistete zurückfordern; nur wenn gerade ihre Leistung es war, die
gegen das gesetzliche Verbot verstieß, ist das Rückforderungsrecht ausgeschlossen
(812, 817).
b) Das wichtigste Verbot von Spielgeschäften findet sich im Strafgesetz-
buch: es betrifft alle Spielgeschäfte, die ein gewerbsmäßiger Spieler in seinem
Gewerbebetriebe vornimmt (StrGB. 284). Demnach ist dem gewerbsmäßigen
Spieler jeder Gewinnanspruch versagt, und auch eine Rückforderung dessen,
was er auf das Geschäft geleistet hat, ist ihm nicht gestattet; dagegen darbt
der nicht gewerbsmäßige Gegenspieler zwar gleichfalls eines Gewinnanspruchs,
ist aber zur Rückforderung dessen berechtigt, was er geleistet hat.
Nicht hierher gehört das Verbot des Glücksspiels in öffentlichen Räumen (StrGB.
360 Nr. 14); denn diese rein polizeiliche Vorschrift will keineswegs die Nichtigkeit der ihr
zuwiderlaufenden Spielgeschäfte herbeiführen.
2. Andre Spielgeschäfte sind umgekehrt gesetzlich für vollgültig erklärt.
Hierher gehören vor allem gewisse Börsentermingeschäfte. Von ihnen ist im
Handelsrecht zu sprechen.
3. Alle übrigen Spielgeschäfte endlich sind weder völlig nichtig noch voll-
gültig. Das Gesetz schreibt nämlich vermittelnd das Folgende für sie vor.
a) Gerade wie bei den verbotenen Spielgeschäften steht keiner Partei ein
Anspruch auf die ihr versprochenen Leistungen zu (762 l).
b) Anders als bei den verbotenen Spielgeschäften steht keiner Partei das
Recht zu, das, was sie auf das Geschäft bereits geleistet hat, zurückzufordern
5) S. m. Lehrb. des Handelsrechts, 7. Aufl. (10) § 102.