8 157. Wette, Lotterie, Ausspielgeschäft. 657
von ihm aufgestellten Plan gewisse im Voraus festgestellte Gewinne nach einer
nicht durch absichtliche Wahl getroffenen Entscheidung unter sie zu verteilen;
meist wird das Geschäft in der Art vorgenommen, daß jemand der Aufforde-
rung entsprechend tatsächlich einen Einsatz macht und dafür Zug um Zug ein
Lospapier erhält. Darauf, ob dem Lotteriegeschäft ein Interesse zugrunde liegt,
das des Rechtsschutzes würdig ist, kommt nichts an.
b) Das Lotteriegeschäft ist vollgültig, wenn die Lotterie staatlich genehmigt
ist; andernfalls wird es, mag es, weil des Rechtsschutzes unwürdig, ein Spiel-
geschäft sein oder, weil des Rechtsschutzes würdig, in den Kreis der Spiel—
geschäfte nicht gehören, rechtlich wie ein Spielgeschäft behandelt (763).
Zweifelhaft ist, ob die staatliche Genehmigung einer Lotterie nur innerhalb des Staats,
der die Genehmigung erteilt hat, oder für das ganze Reichsgebiet rechtswirksam ist. Ich
nehme im Gegensatz zur herrschenden Meinungs das erstere an; denn kein Staat ist befugt,
über die Zulässigkeit von Geschäften zu entscheiden, die außerhalb seines Gebiets vorgenommen
werden, es sei denn, daß ein Reichsgesetz das Gegenteil besonders bestimmt; eine derartige
Bestimmung ist aber für die Lotterien nicht getroffen (anders 22, 795 II).
2. a) Eine besondre Art des Lotteriegeschäfts ist das Ausspielgeschäft:
es ist dadurch ausgezeichnet, daß die Gewinne nicht in Geld, sondern in andern
Sachen bestehn.“ Die rechtliche Behandlung der Ausspielgeschäfte ist dieselbe
wie bei jeder andern Lotterie (763).
b) Dagegen ist kein Lotterie-, sondern ein gewöhnlicher Wettvertrag das
bei Pferderennen vorkommende Totalisatorgeschäft, weil bei ihm die zu
verteilenden Gewinne nicht im Voraus festgestellt sind. Es ist also, auch wenn
es staatlich genehmigt ist (s. RGes. v. 4. Juli 1905), nicht vollgültig wie ein
staatlich genehmigtes Lotteriegeschäft, sondern hat nur die Wirksamkeit einer
erlaubten Wette. 5
III. Bei den sogenannten Differenzgeschäften werden mitunter Ver-
einbarungen getroffen, die sie zu Spielgeschäften machen oder wenigstens an
Spielgeschäfte erinnern. Sie werden deshalb auch rechtlich in gewissem Um-
fange wie Spielgeschäfte behandelt (s. 764; Rörs G. 52 ff.). Doch sei die ge-
nauere Darstellung dem Handelsrecht überlassen.
XVIII. Die Bürgschaft.!
I. Bie eigentliche Zürgschaft.
158.
I. 1. Bei der Bürgschaft (füejussio) verpflichtet sich eine Partei, der
Bürge, gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Ver-
bindlichkeit des Dritten, des Hauptschuldners, aufzukommen (765).
3) RG. 48 S. 178; Endemann 1 § 18825. Zweifelhaft Planck-Unzner Anm. 6 zu § 763.
4) Planck-Unzner Anm. 1 zu 8§ 763. 5) Abw. Planck-Unzner Anm. 2a zu § 763.
1) Westerkamp, Bürgschaft u. Schuldbeitritt (08).
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 42