Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 157. Wette, Lotterie, Ausspielgeschäft. 657 
von ihm aufgestellten Plan gewisse im Voraus festgestellte Gewinne nach einer 
nicht durch absichtliche Wahl getroffenen Entscheidung unter sie zu verteilen; 
meist wird das Geschäft in der Art vorgenommen, daß jemand der Aufforde- 
rung entsprechend tatsächlich einen Einsatz macht und dafür Zug um Zug ein 
Lospapier erhält. Darauf, ob dem Lotteriegeschäft ein Interesse zugrunde liegt, 
das des Rechtsschutzes würdig ist, kommt nichts an. 
b) Das Lotteriegeschäft ist vollgültig, wenn die Lotterie staatlich genehmigt 
ist; andernfalls wird es, mag es, weil des Rechtsschutzes unwürdig, ein Spiel- 
geschäft sein oder, weil des Rechtsschutzes würdig, in den Kreis der Spiel— 
geschäfte nicht gehören, rechtlich wie ein Spielgeschäft behandelt (763). 
Zweifelhaft ist, ob die staatliche Genehmigung einer Lotterie nur innerhalb des Staats, 
der die Genehmigung erteilt hat, oder für das ganze Reichsgebiet rechtswirksam ist. Ich 
nehme im Gegensatz zur herrschenden Meinungs das erstere an; denn kein Staat ist befugt, 
über die Zulässigkeit von Geschäften zu entscheiden, die außerhalb seines Gebiets vorgenommen 
werden, es sei denn, daß ein Reichsgesetz das Gegenteil besonders bestimmt; eine derartige 
Bestimmung ist aber für die Lotterien nicht getroffen (anders 22, 795 II). 
2. a) Eine besondre Art des Lotteriegeschäfts ist das Ausspielgeschäft: 
es ist dadurch ausgezeichnet, daß die Gewinne nicht in Geld, sondern in andern 
Sachen bestehn.“ Die rechtliche Behandlung der Ausspielgeschäfte ist dieselbe 
wie bei jeder andern Lotterie (763). 
b) Dagegen ist kein Lotterie-, sondern ein gewöhnlicher Wettvertrag das 
bei Pferderennen vorkommende Totalisatorgeschäft, weil bei ihm die zu 
verteilenden Gewinne nicht im Voraus festgestellt sind. Es ist also, auch wenn 
es staatlich genehmigt ist (s. RGes. v. 4. Juli 1905), nicht vollgültig wie ein 
staatlich genehmigtes Lotteriegeschäft, sondern hat nur die Wirksamkeit einer 
erlaubten Wette. 5 
III. Bei den sogenannten Differenzgeschäften werden mitunter Ver- 
einbarungen getroffen, die sie zu Spielgeschäften machen oder wenigstens an 
Spielgeschäfte erinnern. Sie werden deshalb auch rechtlich in gewissem Um- 
fange wie Spielgeschäfte behandelt (s. 764; Rörs G. 52 ff.). Doch sei die ge- 
nauere Darstellung dem Handelsrecht überlassen. 
XVIII. Die Bürgschaft.! 
I. Bie eigentliche Zürgschaft. 
158. 
I. 1. Bei der Bürgschaft (füejussio) verpflichtet sich eine Partei, der 
Bürge, gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Ver- 
bindlichkeit des Dritten, des Hauptschuldners, aufzukommen (765). 
3) RG. 48 S. 178; Endemann 1 § 18825. Zweifelhaft Planck-Unzner Anm. 6 zu § 763. 
4) Planck-Unzner Anm. 1 zu 8§ 763. 5) Abw. Planck-Unzner Anm. 2a zu § 763. 
1) Westerkamp, Bürgschaft u. Schuldbeitritt (08). 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 42
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.