Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 158. Mehrheit der Bürgen. Selbstschuldnerische Bürgen. Schadlosbürgen. 665 
2. Befriedigt ein Mitbürge den Gläubiger, so hat er den Rückgriff gegen 
den Hauptschuldner wie ein Einzelbürge. Außerdem hat er nach den all- 
gemeinen für Gesamtschuldner geltenden Regeln auch den Rückgriff gegen die 
Mitbürgen (774 II).13 
VII. Das Bürgschaftsrecht ist mit Ausnahme der Vorschrift zu III 
nachgiebiger Art, läßt also abweichenden Vereinbarungen Raum. 
1. Besonders wichtig ist die Vereinbarung, daß der Bürge als Selbst- 
schuldner haften soll. 
a) Der selbstschuldnerische Bürge entbehrt der Einrede der Vorausklage 
(773 Nr. 1). 
b) Damit hängt zusammen, daß, wenn der selbstschuldnerische Bürge sich 
nur auf Zeit verbürgt hat, der Gläubiger die Anzeige, daß er den Bürgen 
haftbar machen wolle, unverzüglich nach Ablauf der Bürgschaftszeit abzusenden 
hat (777 1 Satz 2), ohne daß er, wie bei der gewöhnlichen Bürgschaft, zwischen 
den Ablauf der Bürgschaftszeit und die Anzeige erst noch das Betreibungs- 
verfahren gegen den Hauptschuldner einschieben darf. 
Wird die Anzeige rechtzeitig erstattet, so haftet der Bürge nur für den Bestand der 
Hauptschuld bei Ablauf der Bürgschaftszeit (772 II). Er steht also zum Beispiel für die 
Kosten des vom Gläubiger gegen den Hauptschuldner angestrengten Prozesses nur insoweit 
ein, als die Kosten noch vor Ablauf der Bürgschaftszeit entstanden sind. 
e) Im übrigen gilt auch für den selbstschuldnerischen Bürgen gewöhnliches Bürgschafts- 
recht. Er haftet also keineswegs wie ein gewöhnlicher Gesamtschuldner, sondern ist und bleibt 
Nebenschuldner. 
2. Ab und zu findet sich eine sog. Schadlosbürgschaft: jemand steht 
nicht positiv für die Erfüllung einer fremden Verbindlichkeit, sondern nur für 
den Schaden ein, der dem Gläubiger durch die Nichterfüllung der fremden 
Verbindlichkeit erwächst. Dies ist keine echte Bürgschaft, sondern ein Garantie- 
vertrag, 19 unterliegt also dem Bürgschaftsrecht (insbesondre dem Erfordernis 
der Schriftform) nicht. 
2. Bürgschaftsähnliche Verträgr. 
159. 
Für alle Geschäfte, die bürgschaftsähnlich sind, aber doch keine eigent- 
lichen Bürgschaften darstellen, gilt die negative Regel, daß sie einer schrift- 
lichen Verpflichtungserklärung des Quasi-Bürgen nicht bedürfen. 1 Das ist um 
so mehr zu betonen, als manche dieser Geschäfte ganz ähnlichen wirtschaftlichen 
Bedenken unterliegen wie die eigentliche Bürgschaft. 
I. Der Kreditauftrag (,qualifiziertes Mandat“") besteht darin, daß 
jemand einen andern beauftragt, in eignem Namen und für eigne Rechnung 
18) Rudorff, Arch. f. ziv. Pr. 101 S. 403. 19) Abw. Endemann 1 § 190 17. 
1) Rö. 50 S. 162; Westerkamp, Bürgschaft (08) S. 537. Abw. RG. 51 S. 121
	        
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