Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

666 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
einem Dritten Kredit zu geben. Hier haftet der Auftraggeber dem Auftrag- 
nehmer für die aus der Kreditgewährung entstehenden Verpflichtungen des 
Dritten ebenso wie ein Bürge (778).2 Im übrigen sind Kreditauftrag und Bürg- 
schaft verschieden. Denn die Rechte des Auftraggebers gegen den Dritten be- 
stimmen sich nicht nach Bürgschaftsrecht: der Auftraggeber tritt also keineswegs, 
wenn er den Beauftragten befriedigt, in dessen Forderung gegen den Dritten 
von Gesetzes wegen ein; noch weniger kann er von dem Dritten fordern, daß 
dieser ihn von der Bürgschaftshaftung gegenüber dem Beauftragten befreie. 
Ferner hat der Auftraggeber, wenn sein Auftrag von dem Beauftragten an- 
genommen ist, ein Recht darauf, daß der Beauftragte dem Dritten wirklich 
Kredit gewährt, während dem Bürgen, wie gezeigt, ein selbständiges Recht 
gegen den Gläubiger nicht zusteht. Sodann kann der Auftraggeber den Auf- 
trag beliebig widerrufen, der Auftrag erlischt im Zweifel mit dem Tode des 
Beauftragten usw. 
II. Der Eintritt in fremde Schuld kann derart erfolgen, daß der 
Eintretende neben den bisherigen Schuldner als Mitschuldner tritt. Dieser 
Vertrag kann wie eine Bürgschaft den Zweck verfolgen, die Erfüllung der dem 
Gläubiger gegen den bisherigen Schuldner zustehenden Ansprüche zu sichern. 
Er ist aber von der Bürgschaft dadurch verschieden, daß der Eintretende neben 
dem bisherigen Schuldner zum Hauptschuldner wird; daraus folgt u. a., daß 
der Eintretende sich keineswegs auf alle Einwendungen berufen kann, die 
nachträglich zugunsten des bisherigen Schuldners begründet werden; ins- 
besondre kann der Gläubiger dem bisherigen Schuldner die Haftung erlassen 
oder ermäßigen, ohne daß dies dem Eintretenden zugute kommt (423); ferner 
steht der neue Schuldner für den Verzug des bisherigen Schuldners nicht 
ein (425 II); der Rückgriff des neuen Schuldners, der den Gläubiger befriedigt, 
gegen den alten Schuldner ist nicht nach Bürgschaftsrecht geregelt (426) usw. 
Noch verschiedener von der Bürgschaft ist die Schuldübernahme, bei der 
der neue Schuldner nicht neben dem bisherigen Schuldner, sondern an dessen 
Stelle als einziger Schuldner in die Verpflichtung eintritt. 
III. Beim Garantievertrage übernimmt eine Partei vertragsmäßig 
die Gewähr für den glücklichen Ausgang eines von der Gegenpartei geplanten, 
begonnenen oder gar schon vollendeten Unternehmens. Dieser Vertrag hat 
mit der Bürgschaft und dem Kreditauftrage eine gewisse Ahnlichkeit, wenn das 
Unternehmen in der Begründung einer Forderung der Gegenpartei gegen einen 
Dritten besteht und der Garant die Erfüllung dieser Forderung gewährleistet; 
doch verspricht der Garant keineswegs, die Erfüllung der Forderung im Not- 
2) Rothenberg, Arch. f. ziv. Pr. 77 S. 323; Bendix, Arch. f. BR. 20 S. 155; Förster, 
Kreditauftrag (03); Eccius bei Gruchot 16 S. 55: Martinius ebenda 49 S. 181; Weide- 
mann, Ztschr. f. Handelsrecht 53 S. 429: Lippmann, Jahrb. f. Dogm. 48 S. 315. 
3) R. 56 S. 130. 4) Abw. Crome 2 § 299½5. 5) Westerkamp a. a. O. 
6) S. R. 61 S. 157.
	        
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