§ 159. Kreditauftrag. Eintritt in fremde Schuld. Garantievertrag. Rat. 667
fall an Stelle des Bürgen selber zu besorgen, sondern er ist, wenn der Dritte
nicht erfüllt, lediglich zu Schadensersatz verpflichtet. Außerdem kann der
Garantievertrag sich auch auf Unternehmungen beziehn, bei denen eine Forde-
rung der Gegenpartei gegen einen Dritten gar nicht in Frage steht.
Beispiel: A. garantiert dem B. die Rentabilität eines von B. zu betreibenden Eisen-
bahnunternehmens.
IV. Rat und Empfehlung haben grundsätzlich gar keine rechtliche
Bedeutung, weil der, der einen Rat erteilt oder eine Empfehlung gibt, im
Zweifel „ohne Verbindlichkeit“ handelt und deshalb nur im Fall eines Delikts
haftpflichtig ist (676). Doch kann im Einzelfall Rat und Empfehlung auch
rechtsverbindlich gegeben und von der Gegenpartei angenommen werden; dann
enthalten sie bald einen Kreditauftrag, bald einen Garantievertrag, bald einen
Vertrag eigner Art. Letzteres ist namentlich bei den Empfehlungen der Fall,
die die sog. Auskunstsbureaus gegen Entgelt gewähren.
XIX. Vergleich und Anerkenntnis. 1
1. Her Uergleich.
8 160.
I. 1. Beim Vergleich beseitigen zwei Parteien den Streit oder die
Ungewißheit über ein zwischen ihnen bestehendes Rechtsverhältnis im Wege
gegenseitigen vertragsmäßigen Nachgebens (779).
2. Der Streit und die Ungewißheit kann sich sowohl auf das Vorhanden-
sein des Rechtsverhältnisses wie auf den Umfang oder Inhalt der daraus
entspringenden Ansprüche beziehn; als ungewiß gilt ein Rechtsverhältnis auch
dann, wenn die Erfüllung der daraus entspringenden Ansprüche rein tatsächlich,
etwa nur wegen der üblen Vermögenslage des Schuldners, unsicher ist (779 II).
3. Darauf, ob das Rechtsverhältnis objektiv ungewiß ist, kommt nichts
an, wenn es nur subjektiv von den Parteien für ungewiß gehalten wird.
Deshalb ist ein Vergleich auch über ein zwischen den Parteien rechtskräftig
abgeurteiltes Rechtsverhältnis zulässig,“ sei es nun, daß die Parteien den Sinn,
sei es, daß sie die tatsächliche Durchführbarkeit des Urteils zweifelhaft finden.
4. Die Parteien müssen gegenseitig nachgeben. Doch kann die Nach-
giebigkeit auf beiden Seiten sehr ungleich sein, weshalb der Vergleich zwar
stets einen gegenseitigen, nicht aber stets einen entgeltlichen Vertrag darstellt.5
7) Brunswig, Zitschr. f. Handelsrecht 56 S. 77; Königsberger, berufl. Auskunftser-
teilung (07). Siehe RG. 52 S. 366, 67 S. 394.
1) Bähr, Anerkenntnis als Verpflichtungsgrund (3. Aufl. 94); Risch, L. v. Vergl. (55);
Buhl, Beitr. z. L. v. Anerkennungsvertr. (75): Sturm, L. v. Vergl. (89); Ortmann, Ver-
gleich (95).
2) Crome 2 § 3015,0. Abw. Endemann 1 § 193, 2. Siehe auch Bülow, Arch. f.
ziv. Pr. 83 S. 83. 3) Abw. Regelsberger S. 624.