670 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
2. Ber Anerkenntnisvertrag.
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I. 1. Der Anerkenntnisvertrag steht dem Vergleich dadurch nahe,
daß er die vertragsmäßige Ordnung eines als bestehend vorausgesetzten Rechts-
verhältnisses bezweckt. Er unterscheidet sich aber vom Vergleich dadurch,
a) daß er angeblich die bestehenden Rechtsverhältnisse nicht ändern, sondern
bloß bestätigen will, während der Vergleich überaus häufig an Stelle der bis-
herigen ausgesprochnermaßen völlig neue Rechtsverhältnisse setzt,
b) daß er weder Streitigkeit oder Ungewißheit des zu ordnenden Rechts-
verhältnisses noch ein beiderseitiges Nachgeben der Vertragsparteien erfordert.
Doch bedingen diese beiden Unterschiede keinen eigentlichen Gegensatz zwischen Aner-
kenntnisvertrag und Vergleich. Vielmehr kann im Einzelfall ein und derselbe Vertrag zu-
gleich Anerkenntnis und Vergleich sein. Beispiel: A. erkennt die vormals bestrittene Dar-
lehnsforderung des B., B. erkennt dagegen die gleichfalls früher bestrittene Kaufpreisforderung
des A. an, beides in einem Vertrage.
2. Durchaus verschieden von dem Anerkenntnisvertrage ist das Geständ-
nis. Denn dieses vermag die Rechtsverhältnisse der Parteien nicht materiell
zu ordnen, sondern höchstens Beweismittel für sie zu schaffen. Auch betrifft
das Geständnis nur Tatsachen, nicht aber Rechtsverhältnisse. Endlich führt
das Geständnis die ihm eignen Rechtswirkungen auch dann herbei, wenn es
nicht in verpflichtender Absicht gegeben und von der Gegenpartei nicht ange-
nommen ist; es ist also kein Rechtsgeschäft, geschweige denn ein Vertrag; da-
gegen wird das Anerkenntnis nur als Vertrag wirksam.
II. Über den Gegenstand des Anerkenntnisvertrages gelten die nämlichen
Regeln wie beim Vergleich.
III. 1. Der Abschluß des Anerkenntnisvertrages ist, anders als der des
Vergleichs, formalisiert. Er bedarf nämlich zur Gültigkeit einer schriftlichen
Erklärung der anerkennenden Partei (781). Doch gilt diese Regel nur mit
folgenden Beschränkungen.
a) Sie gilt nur, wenn ein „Schuldverhältnis“ anerkannt wird, also nicht,
wenn etwa ein Gläubiger das Vorhandensein eines seiner Forderung entgegen-
stehenden Einwandes anerkennt.
b) Sie versagt auch bei dem Anerkenntnis eines Schuldverhältnisses, wenn
das Anerkenntnis im Wege eines Vergleichs oder auf Grund einer Abrechnung
erteilt wird (782).:
Daß diese Voraussetzung zutrifft, muß im Streitfall der Gläubiger beweisen. So selbst
dann, wenn der Schuldner bei seinem Anerkenntnis auf Vergleich oder Abrechnung ausdrück-
lich Bezug genommen hat; denn diese Bezugnahme ist höchstens ein Geständnis, nicht aber,
eben weil die Schriftform fehlt, ein gültiges Anerkenntnis, nimmt also dem Gläubiger die
Beweislast nicht ab. — Die „Abrechnung“ setzt voraus, daß beide Parteien ernstlich an-
nehmen, es bestehe zwischen ihnen eine Mehrheit gleichartiger Schuldbeziehungen, und daß
1) RG. 71 S. 102. Regelsberger, Jahrb. f. Dogm. 46 S. 1.