§ 164. Delikte. Mittäter. Buße. Einrede des Delikts gegen Forderung. 687
sich dabei durchweg um strafbare Handlungen, namentlich um Körperverletzung,
Verleumdung, Verletzung eines fremden Firmen= oder Markenrechts, Patent-
verletzung.
1. Die Buße kann nur im Strafverfahren begehrt werden, und zwar bloß
für den Fall, daß der Schuldige wirklich zu einer Kriminalstrafe verurteilt
wird. Ein Privatrecht auf die Buße hat der Verletzte nicht; vielmehr hängt
deren Verhängung vom freien Ermessen des Gerichts ab.
2. Die Höhe der Buße wird vom Gericht bis zu einem gewissen, für die
verschiedenen Delikte nicht gleichmäßig bestimmten Höchstbetrage (etwa bei der
Körperverletzung bis zum Betrage von 6000 Mk.) frei bestimmt. Das Gericht
braucht also bei Bemessung der Buße nicht bloß auf den Schaden Rücksicht zu
nehmen, den der Verletzte nachweislich oder wahrscheinlich durch das Delikt
erlitten hat, sondern kann darauf bedacht sein, daß dem Verletzten über den
Schadensersatz hinaus volle „Genugtuung“ (s. oben S. 391 I, 1) gewährt werde.
Deshalb stellt die Buße eine Privatstrafe dar.1 Den steht nicht entgegen, daß
der Verletzte neben der Buße nicht noch „einen weiteren Entschädigungsanspruch“
geltend machen darf: denn daraus folgt nur, daß die Buße den Schadensersatz
in sich schließt, nicht aber, daß der Schadensersatz ihr einziger Zweck ist.
IV. Hat der Täter durch sein Delikt eine Forderung wider den erworben,
gegen den das Delikt gerichtet war, so kann es sein, daß die Forderung nichtig
ist (s. 138). Aber auch wenn dies nicht der Fall, ist die Forderung trotzdem
für den Schuldner nicht verbindlich; vielmehr kann dieser die Erfüllung der
Forderung durch Einrede verweigern, und zwar selbst dann, wenn der Schadens-
ersatzanspruch des Schuldners aus dem Delikt verjährt ist (833).
Beispiel. A. hat den B. durch Drohungen bestimmt, ihm sein etwa 30 000 Mk.
wertes Grundstück für 90 000 Mk. abzukaufen; das Grundstück ist dem B. übergeben und
aufgelassen, und B. hat 60 000 Mk. darauf bezahlt; als fünf Jahre später A. die Zahlung
des Restkaufpreises fordert, sicht B. den Kaufvertrag wegen Bedrohung an, verweigert die
Zahlung der noch ausstehenden 30 000 und fordert Rückgabe der bereits bezahlten 60 000 Mk.
gegen Rückgewähr des Grundstücks. Hier ist die Anfechtung des Vertrages wegen Ablauf
der einjährigen Anfechtungsfrist ausgeschlossen (124). Ebenso ist das Recht des B., von A.
wegen Delikts Schadensersatz zu fordern (823, 826) und aus diesem Grunde etwa die bereits
angezahlten 60 000 Mk. ganz oder teilweise zurückzuverlangen, ½ durch Ablauf der drei-
jährigen Verjährungsfrist wirkungslos gemacht. Dagegen ist dem B. das Recht, die Zahlung
der ausstehenden 30 000 Mk. zu verweigern, unverkürzt geblieben.
V. 1. Unter Umständen kann ein Delikt, für das eine Mehrheit von Personen
als Gesamtschuldner ersatzpflichtig sind, rechtliche Verpflichtungen auch zwischen
diesen Personen erzeugen. Im Verhältnis zueinander sind nämlich die Gesamt-
schuldner zur Aufbringung der Ersatzsumme der Regel nach nur geteilt, und
zwar im Zweifel ein jeder zu einem Kopfteil verpflichtet (426); ein jeder kann
demnach, wenn er auf Grund seiner Gesamtschuld dem Verletzten vollen
14) Abw. Crome 2 S. 851.
15) Siehe auch RG. 59 S. 156, 63 S. 270.