688 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
Schadensersatz gegeben, von den Mitschuldnern die Erstattung ihres Anteils
fordern.!“ Dies gilt sogar bei vorsätzlichen Delikten.
Beispiel. A. und B. haben gemeinsam das Haus des C. in Brand gesetzt; C. hat
darauf den A. zur Leistung von 100 000 Mk. Schadensersatz genötigt. Hier kann A. von B.
Erstattung von 50 000 Mk. fordern.
2. Doch erleidet die Regel zu 1 manche Ausnahmen.
a) Wenn für ein von einem Geschäftsführer verübtes Delikt neben ihm
auch der Geschäftsherr oder eine Zwischenperson als Gesamtschuldner ersatz-
pflichtig ist, so ist im Verhältnis zwischen den Gesamtschuldnern nur der
Geschäftsführer für die Ersatzsumme haftbar (840 11).
b) Wenn für ein von einer aufsichtsbedürftigen Person verübtes Delikt
neben ihr auch der Aufsichtsführer als Gesamtschuldner ersatzpflichtig ist, so ist
im Verhältnis zwischen den Gesamtschuldnern nur die aufsichtsbedürftige Person
für die Ersatzsumme haftbar (s. 840 II und unten S. 698).
c) Wenn bei einem Delikt, für das mehrere Personen als Gesamtschuldner
ersatzpflichtig sind, die Beteiligung eines der Schuldner derart überwiegt, daß
es unsittlich wäre, wollte er die andern Schuldner zur Teilnahme am Schadens-
ersatz nötigen, so ist im Verhältnis zwischen den Gesamtschuldnern nur er für
die Ersatzsumme haftbar.
Beispiele. I. In den oben zu 1, 4a genannten Fällen kann der Apotheker A., wenn er
für den Radelunfall des B. Ersatz leisten muß, von B. die Erstattung der vollen von ihm
geleisteten Ersatzsumme fordern. II. Wenn C. unter Mißbrauch seines elterlichen Ansehns
seinen Sohn D. angestiftet hat, das Haus des E. in Brand zu setzen und dafür an E.
100 000 Mk. Schadensersatz hat leisten müssen, so ist ihm ein Anspruch auf Erstattung eines
Teils dieser Summe gegen D. zu versagen.
VI. 1. Die Rechtswirkungen eines gewöhnlichen Delikts versagen, wenn
das Delikt darin besteht, daß ein Schuldner seine Verpflichtungen gegenüber
dem Gläubiger verletzt; denn, wie bereits erwähnt, kommen auf ein solches
Delikt lediglich die für das verletzte Schuldverhältnis geltenden Regeln und
nicht die Vorschriften des Deliktsrechts zur Anwendung (s. oben S. 67686).
Dagegen bleiben die deliktischen Rechtswirkungen bestehn, wenn ein Schuldner
in der nämlichen Art eine Schutzgesetzverletzung oder ein unsittliches Delikt
begeht. Doch ist die Frage sehr umstritten.
Beispiele. I. 1. A. hat die Wohnung, die er dem B. abgemietet, während der Mietzeit
schuldhaft erheblich beschädigt; doch entdeckt B. die Schäden erst ein Jahr nach Rückgabe der
Wohnung. Hier liegt auf seiten des A. sowohl eine Verletzung seiner Vertragspflichten wie
ein gewöhnliches Delikt (823 I: Verletzung fremden Eigentums) vor. Doch kann B. rechts-
wirksam Ersatzansprüche nur aus der Verletzung der Vertragspflichten, nicht aus dem Delikt
erheben. Die Folge ist, daß A. die Ansprüche B.# mit der Einrede der sechsmonatigen
Verjährung (558 1) abwehren kann, während die Deliktsansprüche des B. erst in drei Jahren
verjährt sein würden (852). 2. Derselbe Fall; nur hat A. die Wohnung B. absichtlich aus
Schikane beschädigt. Hier liegt auf seiten A.s außer der Verletzung seiner Vertragspflichten
auch eine Schutzgesetzverletzung (StrGB. 303) vor, und B. kann Ersatzansprüche sowohl aus
dem Vertrage wie aus dem Delikt ableiten. Die Folge ist, daß B. mit seinem Anspruch
16) NG. 69 S. 422.