Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 165. Freiheitsentziehung. Beleidigung. Geschlechtl. Delikte. Sachbeschädigung. 693 
unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außer- 
ehelichen Beiwohnung bestimmt (825). Die Ersatzpflicht des Täters umfaßt, 
wie bei der Körperverletzung und Freiheitsentziehung, auch einen rein ideellen 
Schaden der mißbrauchten Frau (847); im übrigen folgt sie den allgemeinen 
Regeln. 
Beispiel. A. und B., die gemeinsam ein Fabrikgeschäft betreiben, bestimmen die bei 
ihnen angestellte Arbeiterin C., ihnen die Beiwohnung zu gestatten, indem sie ihr die Dienst- 
entlassung androhn, falls sie standhaft bleibe; die C. würde, obschon sie sonst den Männer- 
umgang nicht verschmäht, den Antrag der beiden ihr höchst widerwärtigen Prinzipale abge- 
wiesen haben; nur weil sie ihre Anstellung nicht verlieren will, fügt sie sich; die Folge ist, 
daß sie niederkommt. Hier liegt kein gewöhnliches Delikt, ebensowenig, da die Handlung 
straffrei ist, eine Schutzgesetzverletzung, endlich, da die beiden die C. nicht schädigen wollten, 
ein unsittliches Delikt, wohl aber das oben genannte Sonderdelikt vor; die beiden müssen 
also die C. entschädigen, und zwar, obschon schließlich nur einer von ihnen die Niederkunft 
verursacht haben kann, als Gesamtschuldner (830 I Satz 2; vgl. dazu 1717 1). 
VI. Die Entziehung oder Beschädigung einer fremden Sache 
ist stets gewöhnliches Delikt, wenn sie schuldhaft und unerlaubt begangen ist 
(823 1); ihr Tatbestand ist deshalb viel weiter als der der strafbaren Sach- 
entziehung (Diebstahl, Unterschlagung, Raub usw.) oder Sachbeschädigung, da 
er auch fahrlässige, dieser lediglich vorsätzliche Handlungen umfaßt. Für die 
Ersatzpflicht des Täters gelten folgende Vorschriften. 
1. Bei der Sachentziehung steht der Täter in Ansehung der Sache auch 
für Zufall ein, also namentlich für zufällige Beschädigung oder Zerstörung 
der Sache, es sei denn, daß der Zufall die Sache nachweislich auch ohne das 
Delikt betroffen haben würde (848; s. 287). 
Beispiel. A. nimmt bei einem Besuch, den er dem B. macht, aus Zerstreutheit ein 
Buch des B. mit; unterwegs wird er angefallen und ihm sein Uberzieher samt dem darin 
steckenden Buch geraubt. Hier ist A. für das Buch haftbar. 
2. Bei der Sachentziehung und Sachbeschädigung muß der Täter, wenn 
er für den Wert der entzogenen oder die Wertminderung der beschädigten 
Sache Ersatz zu leisten hat, die Ersatzsumme von dem Zeitpunkt ab verzinsen, 
der der Bestimmung des Werts zugrunde gelegt wird (849; s. 290). 
3. Bei der Sachentziehung und Sachbeschädigung kann der Täter die 
von ihm zu leistende Ersatzsumme mit befreiender Wirkung an den zahlen, der 
zur Zeit der Entziehung oder Beschädigung im Besitz der Sache war, mag 
auch dieser Besitzer ein Recht an der Sache nicht gehabt, sondern die Sache 
vielleicht selber gestohlen haben; nur wenn der Täter das Recht oder die Mit- 
berechtigung eines Dritten an der Sache gekannt oder aus grober Fahrlässig- 
keit übersehn hat, bleibt er trotz der Zahlung der Ersatzsumme an den vor- 
maligen Besitzer dem Dritten haftbar (851). 
4. Hat der Täter auf die entzogene Sache Verwendungen gemacht, so 
kann er deren Vergütung in gleicher Art verlangen wie ein mit dem Eigen- 
tumsanspruch verfolgter Besitzer (850, 994). 
VII. 1. Die Täuschung ist, wenn sie unerlaubt und schuldhaft mittelbar
	        
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