§ 165. Freiheitsentziehung. Beleidigung. Geschlechtl. Delikte. Sachbeschädigung. 693
unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außer-
ehelichen Beiwohnung bestimmt (825). Die Ersatzpflicht des Täters umfaßt,
wie bei der Körperverletzung und Freiheitsentziehung, auch einen rein ideellen
Schaden der mißbrauchten Frau (847); im übrigen folgt sie den allgemeinen
Regeln.
Beispiel. A. und B., die gemeinsam ein Fabrikgeschäft betreiben, bestimmen die bei
ihnen angestellte Arbeiterin C., ihnen die Beiwohnung zu gestatten, indem sie ihr die Dienst-
entlassung androhn, falls sie standhaft bleibe; die C. würde, obschon sie sonst den Männer-
umgang nicht verschmäht, den Antrag der beiden ihr höchst widerwärtigen Prinzipale abge-
wiesen haben; nur weil sie ihre Anstellung nicht verlieren will, fügt sie sich; die Folge ist,
daß sie niederkommt. Hier liegt kein gewöhnliches Delikt, ebensowenig, da die Handlung
straffrei ist, eine Schutzgesetzverletzung, endlich, da die beiden die C. nicht schädigen wollten,
ein unsittliches Delikt, wohl aber das oben genannte Sonderdelikt vor; die beiden müssen
also die C. entschädigen, und zwar, obschon schließlich nur einer von ihnen die Niederkunft
verursacht haben kann, als Gesamtschuldner (830 I Satz 2; vgl. dazu 1717 1).
VI. Die Entziehung oder Beschädigung einer fremden Sache
ist stets gewöhnliches Delikt, wenn sie schuldhaft und unerlaubt begangen ist
(823 1); ihr Tatbestand ist deshalb viel weiter als der der strafbaren Sach-
entziehung (Diebstahl, Unterschlagung, Raub usw.) oder Sachbeschädigung, da
er auch fahrlässige, dieser lediglich vorsätzliche Handlungen umfaßt. Für die
Ersatzpflicht des Täters gelten folgende Vorschriften.
1. Bei der Sachentziehung steht der Täter in Ansehung der Sache auch
für Zufall ein, also namentlich für zufällige Beschädigung oder Zerstörung
der Sache, es sei denn, daß der Zufall die Sache nachweislich auch ohne das
Delikt betroffen haben würde (848; s. 287).
Beispiel. A. nimmt bei einem Besuch, den er dem B. macht, aus Zerstreutheit ein
Buch des B. mit; unterwegs wird er angefallen und ihm sein Uberzieher samt dem darin
steckenden Buch geraubt. Hier ist A. für das Buch haftbar.
2. Bei der Sachentziehung und Sachbeschädigung muß der Täter, wenn
er für den Wert der entzogenen oder die Wertminderung der beschädigten
Sache Ersatz zu leisten hat, die Ersatzsumme von dem Zeitpunkt ab verzinsen,
der der Bestimmung des Werts zugrunde gelegt wird (849; s. 290).
3. Bei der Sachentziehung und Sachbeschädigung kann der Täter die
von ihm zu leistende Ersatzsumme mit befreiender Wirkung an den zahlen, der
zur Zeit der Entziehung oder Beschädigung im Besitz der Sache war, mag
auch dieser Besitzer ein Recht an der Sache nicht gehabt, sondern die Sache
vielleicht selber gestohlen haben; nur wenn der Täter das Recht oder die Mit-
berechtigung eines Dritten an der Sache gekannt oder aus grober Fahrlässig-
keit übersehn hat, bleibt er trotz der Zahlung der Ersatzsumme an den vor-
maligen Besitzer dem Dritten haftbar (851).
4. Hat der Täter auf die entzogene Sache Verwendungen gemacht, so
kann er deren Vergütung in gleicher Art verlangen wie ein mit dem Eigen-
tumsanspruch verfolgter Besitzer (850, 994).
VII. 1. Die Täuschung ist, wenn sie unerlaubt und schuldhaft mittelbar