8 165. Gebäudeeinsturz. Schaden, den Tiere anrichten. 697
kann. Wegen des Kruges haftet er dagegen erst, wenn ihm oder seinen Angestellten (831)
oder Pflegebefohlenen (832) ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
„Werke" sind alle künstlichen Anlagen, also Mauern, Gräben, Böschungen, Sandhaufen,
auch wohl Bäume, solange sie noch nicht festgewurzelt sind, usw.
X. 1. Unfälle, die durch ein Tier verursacht sind, können gleichfalls auf
einem Delikt verschiedenster Art beruhn. In Betracht kommt auch hier neben
den zu einer der drei Hauptgruppen gehörigen Delikten ein Sonderdelikt von
größter praktischer Bedeutung, nach Maßgabe der folgenden Regeln.
a) Hält jemand ein Haustier, das seinem Beruf, seiner Erwerbstätigkeit
oder seinem Unterhalt zu dienen bestimmt ist, so gilt es als ein Delikt, wenn
durch das Tier ein Mensch getötet oder körperlich verletzt oder wenn durch das
Tier eine Sache beschädigt wird, es sei denn, daß der Tierhalter sowie der
Dritte, der etwa für den Tierhalter vertragsmäßig die Aufsicht über das Tier
übernommen hat, den gleich zu erwähnenden Entlastungsbeweis erbringen
(s. 833, 834).
b) Als Täter gilt zunächst der Tierhalter selbst so lange, bis er zu seiner
Entlastung den Beweis führt, daß er bei Beaufsichtigung des Tiers die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder daß der Schaden auch bei
Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (833 II). Neben ihm oder
statt seiner gilt aber als Täter auch der vertragsmäßig bestellte Aufsichts-
führer, solange ihm nicht für seine Person der nämliche Entlastungsbeweis
gelingt (834, s. auch 840 III).
Beispiele s. unten S. 699.
2. Über den Fall einer nicht deliktischen, aber doch deliktähnlichen Haftung
des Tierhalters wird im nächsten Paragraphen zu sprechen sein.
XI. Sonstige Sonderdelikte finden sich noch in zahlreichen andern Reichs-
und Landesgesetzen. Hierher gehören namentlich der Mißbrauch fremder
Warenzeichen (RGes. v. 12. Mai 1894), unlauterer Wettbewerb (Res. v.
7. Juni 1909), Weidefrevel (EG. 107), Auflauf und Aufruhr (EG. 108).
XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
166.
Ein deliktähnliches Schuldverhältnis liegt vor, wenn auf ein
Schuldverhältnis die deliktrechtlichen Regeln, sei es unverändert, sei es mit
gewissen Abschwächungen, zur Anwendung kommen, obgleich ein für echte Delikte
wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht gegeben ist.
I. Hierher gehört zunächst der Fall, daß ein unzurechnungsfähiger
Mensch eine Handlung vornimmt, die ein Delikt sein würde, wenn er zu-
rechnungsfähig wäre. 1
25) Abw. Re. 60 S. 139.
1) Schwartz, das Billigkeitsurteil des § 829 (04); Heinsheimer, Arch. f. ziv. Pr. 95 S. 234.