Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

702 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
bar Zurechnungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen voraus, wichtig namentlich in 
dem zu 1c genannten Fall. Doch fehlt es im einzelnen nicht an Abweichungen. 
Hervorgehoben sei, 
a) daß die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach oben hin fest 
begrenzt ist — namentlich sind im Fall einer Tötung höchstens 50 000, im Fall 
einer Sachbeschädigung höchstens 10 000 Mk. zu zahlen — (Aut G. 12): 
b) daß die Haftpflicht erlischt, wenn der Ersatzberechtigte nicht binnen 
zwei Monaten, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatz- 
pflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen Anzeige macht 
(Aut G. 15); 
c) daß die Verjährung der Ersatzansprüche schon in zwei Jahren er- 
folgt (Aut G. 14). 
IV. Viertens gehört hierher der Fall des Wildschadens (835). Doch 
soll er wegen seines engen Zusammenhanges mit dem Jagdrecht, das nach 
dem Plan dieses Werks hier nicht zur Darstellung kommt, an dieser Stelle 
nicht weiter erörtert werden. 
V. Aus einem ähnlichen Grunde, nämlich wegen seines Zusammenhanges 
mit dem Gewerberecht, muß hier ferner auch der Fall der Haftpflicht der 
Eisenbahn aus dem Reichshaftpflichtgesetz von 1871 unerörtert bleiben. 
XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.) 
1. Tatbestand. 
§ 167. 
Der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung steht dem 
des Delikts nahe; denn er setzt wie dieser voraus, daß jemand zu Unrecht 
einen Schaden erlitten hat. Er ist aber viel enger: denn er bezieht sich nur 
auf einen Schaden, der das Vermögen, nicht auch auf einen Schaden, der die 
Person des Geschädigten trifft; auch muß den Vermögensnachteilen auf seiten 
des Geschädigten ein Vermögensvorteil auf seiten eines andern, des „Be- 
reicherten“, gegenüberstehn; unter den Delikten steht also der ungerechtfertigten 
Bereicherung am nächsten der Diebstahl, am fernsten Tötung, Körperverletzung, 
Beleidigung, Sachbeschädigung. Andrerseits ist der Tatbestand der ungerecht- 
fertigten Bereicherung auch weiter als der des Delikts; vor allem setzt er nicht 
notwendig eine Handlung oder Unterlassung, geschweige denn ein Verschulden 
des Bereicherten voraus. So kommt es, daß die Unrechtmäßigkeit der un- 
1) Stieve, Gegenstand des Bereicherungsanspruchs (99); Collatz, ungerechtf. Vermögens- 
verschiebung (99); Jung, die Bereicherungsansprüche (02); v. Mayr, Bereicherungsanspruch 
((3); Stammler, z. L. von der ungerechtfertigten Bereicherung (03); Freund, Eingriff in 
fremde Rechte (02); Hartmann, Arch. f. BR. 21 S. 224. 
2) Jung S. 1.
	        
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