702 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
bar Zurechnungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen voraus, wichtig namentlich in
dem zu 1c genannten Fall. Doch fehlt es im einzelnen nicht an Abweichungen.
Hervorgehoben sei,
a) daß die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach oben hin fest
begrenzt ist — namentlich sind im Fall einer Tötung höchstens 50 000, im Fall
einer Sachbeschädigung höchstens 10 000 Mk. zu zahlen — (Aut G. 12):
b) daß die Haftpflicht erlischt, wenn der Ersatzberechtigte nicht binnen
zwei Monaten, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatz-
pflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen Anzeige macht
(Aut G. 15);
c) daß die Verjährung der Ersatzansprüche schon in zwei Jahren er-
folgt (Aut G. 14).
IV. Viertens gehört hierher der Fall des Wildschadens (835). Doch
soll er wegen seines engen Zusammenhanges mit dem Jagdrecht, das nach
dem Plan dieses Werks hier nicht zur Darstellung kommt, an dieser Stelle
nicht weiter erörtert werden.
V. Aus einem ähnlichen Grunde, nämlich wegen seines Zusammenhanges
mit dem Gewerberecht, muß hier ferner auch der Fall der Haftpflicht der
Eisenbahn aus dem Reichshaftpflichtgesetz von 1871 unerörtert bleiben.
XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.)
1. Tatbestand.
§ 167.
Der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung steht dem
des Delikts nahe; denn er setzt wie dieser voraus, daß jemand zu Unrecht
einen Schaden erlitten hat. Er ist aber viel enger: denn er bezieht sich nur
auf einen Schaden, der das Vermögen, nicht auch auf einen Schaden, der die
Person des Geschädigten trifft; auch muß den Vermögensnachteilen auf seiten
des Geschädigten ein Vermögensvorteil auf seiten eines andern, des „Be-
reicherten“, gegenüberstehn; unter den Delikten steht also der ungerechtfertigten
Bereicherung am nächsten der Diebstahl, am fernsten Tötung, Körperverletzung,
Beleidigung, Sachbeschädigung. Andrerseits ist der Tatbestand der ungerecht-
fertigten Bereicherung auch weiter als der des Delikts; vor allem setzt er nicht
notwendig eine Handlung oder Unterlassung, geschweige denn ein Verschulden
des Bereicherten voraus. So kommt es, daß die Unrechtmäßigkeit der un-
1) Stieve, Gegenstand des Bereicherungsanspruchs (99); Collatz, ungerechtf. Vermögens-
verschiebung (99); Jung, die Bereicherungsansprüche (02); v. Mayr, Bereicherungsanspruch
((3); Stammler, z. L. von der ungerechtfertigten Bereicherung (03); Freund, Eingriff in
fremde Rechte (02); Hartmann, Arch. f. BR. 21 S. 224.
2) Jung S. 1.