5 169a. Alteres Recht. Kauf. 715
b) Das bisherige gemeine Recht ließ den Verkäufer für Pfandrechte und
Grundgerechtigkeiten, die auf der Kaufsache ruhten, nur dann haften, wenn der
Käufer die Pfandrechte nicht gekannt oder der Verkäufer das Nichtvorhanden-
sein der Grundgerechtigkeiten zugesagt hatte; dagegen stimmte das bisherige
preußische Recht auch in dieser Beziehung mit dem bürgerlichen Gesetzbuch
grundsätzlich überein.
3. a) Eine allgemeine Haftung des Verkäufers für Mängel der Kaufsache,
wie sie jetzt das bürgerliche Gesetzbuch festsetzt, ist dem altdeutschen Recht noch
unbekannt,s aber seit der Rezeption in ganz Deutschland eingeführt. Ja das
bisherige gemeine Recht war gegen den Verkäufer sogar noch strenger als das
bürgerliche Gesetzbuch: erstlich ließ es statt der abgekürzten die gewöhnliche lange
Verjährung nicht bloß bei Arglist des Verkäufers, sondern auch dann gelten,
wenn es sich um Mängel handelte, die gegen besondre Zusagen des Verkäufers
verstießen; zweitens beließ es dem Käufer alle seine Rechte, auch wenn er die
Kaufsache in Kenntnis ihrer Mängel vorbehaltlos angenommen hatte.? Um-
gekehrt war das preußische Landrecht etwas milder gegen den Verkäufer, indem
es unter gewissen Voraussetzungen einem Käufer, der die mangelhafte Kaufsache
vorbehaltlos angenommen hatte, seine Rechte schon dann nahm, wenn er die
Mängel der Sache zwar nicht gekannt hatte, aber hätte kennen müssen. 10
b) Die besondern Regeln des bürgerlichen Gesetzbuchs über die Haftung
des Verkäufers für Viehmängel sind umgekehrt dem altdeutschen Recht sehr
wohl bekannt gewesen, während sie seit der Rezeption in einem großen Teil
Deutschlands in Vergessenheit geraten sind. Doch sind zahlreiche jüngere deutsche
Gesetze, namentlich in Süddeutschland, wieder zu der altdeutschen Auffassung
zurückgekehrt. 11 Ganz eigentümlich war die Stellung des preußischen Landrechts:
es griff von den altdeutschen, nun in das bürgerliche Gesetzbuch übergegangenen
Regeln nur die dem Verkäufer ungünstige heraus, nämlich die Vorschrift, daß
von gewissen Hauptmängeln, die binnen bestimmter Zeit nach der Ubergabe des
verkauften Tiers hervortreten, vermutet werde, sie seien bereits vor der Über-
gabe vorhanden gewesen; dagegen nahm es die dem Verkäufer günstigen Regeln,
also vor allem den Satz, daß die Haftung des Verkäufers grundsätzlich nur für
Hauptmängel gelte, nicht auf.
II. 1. Der Mietvertrag bedurfte nach bisherigem preußischen Recht der
Schriftlichkeit, sobald der Jahreszins mehr als 150 Mk. ausmachte; andernfalls
war er auch bei formlosem Abschluß gültig; ob der Vertrag Grundstücke oder
bewegliche Sachen betraf und ob er nur für ein Jahr oder für längere Zeit gelten
sollte, war, anders als nach dem bürgerlichen Gesetzbuch, gleichgültig.13 Nach
7) Windscheid § 391 29, :8; Dernb., pr. PrR. 2 § 141 Nr. 5, 6.
8) Stobbe-Lehmann § 231, 7. 9) Windscheid §§ 393 ff.
10) Pr. LR. 1, 5 § 330.
11) Genauere Angaben s. in der 3. Aufl. dieses Werks S. 429.
12) Pr. LR. I, 11 88 199 ff. 13) Pr. LR. 1, 21 88 267 ff.