716 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen.
den übrigen Rechten gab es eine Formvorschrift für Mietverträge über-
haupt nicht.
2. Nach bisherigem gemeinen und sächsischen, nicht aber nach bisherigem
preußischen Recht war der Mieter ohne weiteres befugt, die Mietsache einem
Dritten zum Gebrauch zu überlassen. 17
3. Nach bisherigem gemeinen und preußischen Recht hatte ein Pächter bei
allen unverschuldeten größeren Wirtschaftsunfällen ein Recht auf Herabsetzung
(Remission) des Pachtzinses. 15
4. Nach bisherigem gemeinen und preußischen Recht hatte der Vermieter
ein Kündigungsrecht, wenn eine Hauptreparatur der Mietsache nötig war, nach
bisherigem gemeinen Recht auch dann, wenn er die Sache für sich selbst
brauchte. 1
III. 1. Nach bisherigem gemeinen Recht konnten Schenkungen bis zum
Betrage von 4666,67 Mk. formlos vorgenommen werden, während für größere
Schenkungen eine gerichtliche Beurkundung erforderlich war; zwischen voll-
zogenen Schenkungen und bloßen Schenkungsversprechen wurde nicht unter-
schieden.!“ Dagegen hatte das preußische Landrecht und das französische Recht
ahnliche Formvorschriften wie das bürgerliche Gesetzbuch; doch bestimmte das
Landrecht, daß eine formlose vollzogene Schenkung sechs Monate lang frei
widerruflich sei. 15
2. Nach bisherigem gemeinen, französischen und sächsischen Recht waren
Schenkungen unter Ehegatten ungültig.1
3. Nach bisherigem gemeinen, preußischen und französischen Recht hatte
der Schenker ein Widerrufsrecht wegen nachgeborner Kinder; dagegen stand
ihm ein Widerrufsrecht wegen Undanks des Beschenkten nur in gewissen gesetz-
lich einzeln aufgeführten Fällen zu.?
IV. 1. Nach bisherigem gemeinen Recht (Senatus consultum Mace-
donianum) waren volljährige Kinder in väterlicher Gewalt, nach preußischem
Landrecht waren königliche Schauspieler u. a. nur beschränkt fähig, Darlehne
zu empfangen.
2. Gesetzliche Kündigungsfristen kannte bisher nur das preußische Recht.“
V. 1. Die Abgrenzung von Dienstvertrag, Werkvertrag und Auftrag war
im bisherigen Recht zum Teil eine andre als jetzt. Insbesondre betonte das
14) Windscheid § 400 28; sächs. GB. 1194; pr. LR. I, 21 § 309.
15) Dernb. 2 § 111 21; pr. LR. I, 21 §§ 478 ff.
16) Windscheid 8 4027; Dernb., pr. PrR. 2 8 1732.
17) Dernb. 2 8 1084.
18) Pr. LR. I, 11 §§ 1063 ff., 1090; Mot. 2 S. 292.
19) Windscheid § 509; c. c. 1096; sächs. G. 1647.
20) Dernb. 2 § 108 15; Windscheid § 367 16; pr. LR. I, 11 88 1140, 1152 ff.; c. c.
960, 955.
21) Windscheid § 373; pr. LR. I, 11 8§ 704, 678 f.
22) Pr. LR. 1, 11 §8 761, 762.