Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 169a. Alteres Recht. Miete, Schenkung, Darlehn usw. 717 
bisherige Recht die Unentgeltlichkeit des Auftrages minder scharf als das bürger- 
liche Gesetzbuch oder sah ganz von ihr ab.-# 
2. Das bisherige Recht hat gewisse Regeln, die das bürgerliche Gesetzbuch 
für den Dienstvertrag aufstellt, gar nicht oder nur sehr beschränkt anerkannt, 
nämlich: die Regel, daß der Dienstschuldner seinen Lohn fortbezieht, wenn er 
durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden kürzere 
Zeit an der Dienstleistung behindert ist; daß bei manchen Dienstverträgen der 
Dienstberechtigte zur Fürsorge für die Person des Dienstschuldners verpflichtet 
ist und dem Dienstschuldner auf Verlangen ein Zeugnis geben muß; daß 
Dienstverträge auf unbestimmte Zeit in Ermanglung eines wichtigen Kündigungs- 
grundes nur unter Einhaltung gewisser Kündigungsfristen gekündigt werden 
können; daß Dienstverträge schon vor Ablauf der bedungenen Dienstzeit gekündigt 
werden können, sobald ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. 
3. Beim Werkvertrage trug nach bisherigem gemeinen und sächsischen 
Recht die Gefahr des Werks, soweit es vollendet war, nicht der Unternehmer, 
sondern der Besteller; doch war die Frage für das bisherige gemeine Recht 
bestritten.." Dagegen ließ das preußische Recht wie das bürgerliche Gesetzbuch 
die Gefahr des Werks der Regel noch nicht vor der Ablieferung auf den Be- 
steller übergehn.“ 
4. Der Auftrag erlosch nach bisherigem Recht, wenn der Auftraggeber 
starb oder geschäftsunfähig wurde." 
VI. 1. Besondre Vorschriften über die Vermittlung von Eheschließungen 
und Dienstverträgen waren dem bisherigen Recht nicht bekannt. 
2. Ebensowenig der Satz, daß der Mäkler, der rechtswidrig nicht bloß für 
seinen Auftraggeber, sondern auch für die Gegenpartei tätig gewesen ist, seinen 
Anspruch auf Mäklerlohn und Auslagenerstattung einbüßt. 
VII. Beim unentgeltlichen Verwahrungsvertrage ließ das bisherige gemeine 
Recht den Verwahrer nur für grobes Verschulden haften und versagte ihm das 
Recht, wegen seiner Ansprüche auf Auslagenerstattung die in Verwahrung 
genommenen Sachen zurückzubehalten. 
VIII. In Ansehung der Einbringung von Sachen bei einem Gastwirt 
waren dem bisherigen Recht unbekannt die Sätze: daß der Wirt bei Kostbar- 
keiten u. dgl. der Regel nach nur bis zum Betrage von 1000 Mk. haftet; 
daß die Haftung des Wirts erlischt, wenn der Gast den Unfall nicht unver- 
züglich anzeigt; daß Anschläge des Wirts, durch die er seine Haftung aus- 
schließt, ohne alle Wirkung sind. 
23) Windscheid § 4097: Dernb. pr. Pr R. 2 § 1804 (s. aber pr. LR. I, 13 § 56); c. c. 
1986; sächs. GB. 1299. 
24) Windscheid § 4018, 10; sächs. G. 1249. 
25) Siehe pr. LR. I, 11 88§ 960 ff. 
26) Windscheid § 4114; pr. LR. I, 13 § 186; c. c. 2003; sächs. G. 1324. 
27) Dernb. 2 8 92 , 21.
	        
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