62 Buch I. Abschnitt 2. Die Rechte.
man von einer Behinderung des Eigentümers durch eine andre Person absieht. Was hilft
z. B. dem Eigentümer sein Eigentum, wenn das Pferd jedesmal bockt, sobald er sich in den
Sattel schwingen will? Nicht gegen das Pferd selbst nützt ihm sein Eigentum, sondern nur
gegen andre Personen!
V. Wir haben die Anspruchs-, die Bestimmungs= und die Vertrauens-
macht bisher nur als „Bestandteile" subjektiver Rechte kennen gelernt. Es steht
aber nach einem allgemeinen auch vom bürgerlichen Gesetzbuch angenommenen
Sprachgebrauch nichts im Wege, diese Macht auch geradezu „Recht“ zu
nennen. Der allgemeine Sprachgebrauch geht nämlich dahin, bei einem aus
einer mehrfachen Machtstellung zusammengesetzten Recht nicht bloß den Rechts-
komplex als Ganzes, sondern auch jeden seiner Bestandteile als „Recht“ zu
bezeichnen (194, 552, 1375, 1056, 1358).
Beispiele. A. hat dem B. eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, und B. hat
sie mit Erlaubnis des A. an C. weiter vermietet. I. Hier kann ich sagen, daß dem A. ein
einziges Recht, das Vermieterrecht, zusteht und daß sein gegen B. gerichteter Anspruch auf
die Bezahlung des Mietzinses, seine Macht, das Mietverhältnis zu kündigen, seine gegen B.
und C. gerichteten Ansprüche auf Rückgabe der Wohnung bei Beendigung des Mietverhält-
nisses usw. lediglich Bestandteile dieses seines einzigen Rechis sind. II. Ebensogut kann ich
aber auch sagen, daß A. eine ganze Anzahl von Rechten hat, indem ich jeden Anspruch des
A., seine Kündigungsmacht usw. nicht als Rechtsbestandteile, sondern als Rechte bezeichne.
III. Arten der Rechte.
1. Personen- und Uermögensrechte.
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Die subjektiven Rechte sind entweder Personen= oder Vermögens-
rechte.
I. Sie sind Personenrechte, wenn sie unwirtschaftlicher Natur d. h. ihrer
Art nach überwiegend unwirtschaftlichen Interessen zu dienen bestimmt sind,
oder wenn sie, obschon selber wirtschaftlicher Natur, doch zu ihren Bestehn
den Bestand eines unwirtschaftlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Nächst-
beteiligten (Ehe, Verwandtschaft, Vormundschaft u. dgl.) voraussetzen.
II. Sie sind Vermögensrechte, wenn diese Voraussetzungen nicht zutreffen.
Beispiele. Ein Bauer heiratet ein Mädchen, das ihm ein Bauerngut mit in die Ehe
bringt. I. Hier ist das Recht, das dem Bauer an der Person seiner Frau und der Bäuerin
an der Person ihres Mannes zusteht, zweifellos ein Personenrecht; denn es ist überwiegend
unwirtschaftlich. II. Was dagegen die beiderseitigen Rechte der Ehegatten an dem Gut der Frau
betrifft, so ist folgendermaßen zu unterscheiden. 1. Das Recht der Frau an dem Gut ist ein
Vermögensrecht, weil es überwiegend wirtschaftlich und sein Bestand von der Dauer der Ehe
unabhängig ist: die Frau war Eigentümerin schon vor und bleibt es während und nach der
Ehe. 2. Umgekehrt ist das Recht des Mannes, das Gut der Frau zu verwalten und zu
nutzen, ein Personenrecht, weil es zwar überwiegend wirtschaftlich, aber sein Bestand vom
Bestehn der Ehe abhängig ist: der Mann hat das Recht erst mit Beginn der Ehe erworben
und büßt es mit Auflösung der Ehe sofort wieder ein. 3. Endlich ist das Recht des Mannes