Dritter Abschnitt.
Die Rechtsinhaber.“
I. Allgemeines.
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I. 1. Inhaber (Subjekt) eines subjektiven Privatrechts ist derjenige, in
dessen Namen das Recht auszuüben ist. Der Regel nach wird dieser „Rechts-
inhaber“ befugt sein, das Recht in eigner Person und in eignem Interesse
auszuüben. Es ist aber auch möglich, daß die persönliche Ausübung des Rechts
einem andern gebührt und daß auch der Vorteil der Rechtsausübung einem
andern zukommt als dem Rechtsinhaber. Wir müssen deshalb von dem „In-
haber“ oder „Namengeber“ des Rechts den „Ausüber“ des Rechts und den
„Genießer“ des Rechts unterscheiden. Ist jemand Inhaber eines Rechts, ohne
zugleich Genießer des Rechts zu sein, so nennt man ihn Fiduziar.
Beispiele. I. 1. A. kauft von B. dessen Hund für 100 Mk. Hier kann B. die durch
den Kaufvertrag begründete Forderung auf 100 Mk. regelmäßig in eignem Namen, in eigner
Person, in eignem Interesse einziehn; er ist also regelmäßig zugleich Inhaber, Ausüber und
Genießer. 2. Gleicher Fall; nur will B. nicht als Verkäufer bekannt werden, da er fürchtet,
man werde ihm einen zu niedrigen Preis bieten, und bittet seinen Freund C., der viel mit
Hunden gehandelt hat, den Verkauf für ihn in eignem Namen zu besorgen; C. kommt der
Bitte B.s nach. Hier kann C., da er den Verkauf in eignem Namen abgeschlossen und dem-
gemäß auch das Recht auf den Kaufpreis in eignem Namen erworben hat, die 100 Mk.
von A. in eignem Namen und regelmäßig in eigner Person beitreiben, während B. dazu
nicht befugt ist; C. darf aber, da es sich um einen Verkauf „für“ B. handelt, nicht in
eignem, sondern nur in B.s Interesse auftreten; er würde z. B. unrecht handeln, wenn er
nachträglich, bloß weil A. ihm persönlich eine Gesälligkeit erwiesen hat, den Kaufpreis ohne
Zustimmung B.s auf 80 Mk. ermäßigen würde. C. ist also Inhaber (Fiduziar) und Aus-
über, B. ist Genießer. 3. Gleicher Fall; nur ist C. nach Abschluß des Verkaufs, aber vor
Einziehung des Kaufpreises wegen Verschwendung entmündigt und D. ist ihm zum Vor-
munde bestellte. Hier kann D. die Forderung, da C. sie in eignem Namen erworben hat
und er den C. in Wahrnehmung aller seiner Vermögensrechte vertritt, in eigner Person bei-
treiben, während weder B. noch C. dazu befugt sind; D. muß aber im Namen C.##und im
Interesse B.s auftreten. D. ist also Ausüber, C. Inhaber (Fiduziar), B. Genießer. II. 1. Die
soeben besprochene auf Zahlung von 100 Mk. gerichtete Forderung gegen A. kann auch da-
1) Hölder, natürliche u. juristische Personen (05).