Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 23. Aktiv= u. Passivvermögen. Rechtsnachfolge. 75 
verliert es, dieser gewinnt es. Anders ausgedrückt: das abgeleitete Recht ist 
mit dem Ursprungsrecht identisch. 
896) Bei der rechtsbegründenden Rechtsnachfolge geht das Ursprungsrecht 
dem Rechtsvorgänger nicht verloren, sondern verbleibt ihm. Das ahbgeleitete 
Recht, das der Rechtsnachfolger gewinnt, ist also mit dem beim Rechtsvor- 
gänger verbleibenden Ursprungsrecht durchaus nicht identisch, sondern ist ein 
neues Recht, das dem Ursprungsrecht selbständig zur Seite tritt und es in 
eigentümlicher Art „belastet"“. 
8) Die Rechtsnachfolge, mag sie rechtsübertragend (a aa#) oder rechtsbe- 
gründend (a 66) sein, ist entweder Einzel= oder Gesamtrechtsnachfolge 
(Singular= oder Universalsukzession). 
aa) Die Einzelrechtsnachfolge bezieht sich immer nur auf bestimmte Einzel- 
rechte des Rechtsvorgängers, und ihre Form ist deshalb je nach der Art des 
Einzelrechts, dem sie gilt, sehr verschieden. Auch trifft sie immer nur die 
Einzelrechte als solche, läßt dagegen die Schulden des Rechtsvorgängers, mögen 
sie mit diesen Rechten noch so innig zusammenhängen, grundsätzlich unberührt. 
86) Die Gesamtrechtsnachfolge bezieht sich immer auf ein ganzes Ver- 
mögen als Einheit, sei es auf das Gesamtvermögen des Rechtsvorgängers, sei 
es auf irgend ein ihm zustehendes Sondervermögen; ihre Form ist deshalb 
ein und dieselbe für alle Einzelrechte, die zu diesem Vermögen gehören, mögen 
sie voneinander noch so verschieden sein. Auch zieht sie der Regel nach neben 
den zu dem Vermögen gehörigen Rechten zugleich die auf dem Vermögen 
lastenden Schulden des Rechtsvorgängers in ihren Bereich: insbesondre tritt 
bei der rechtsübertragenden Gesamtrechtsnachfolge der Rechtsnachfolger nicht 
bloß in die Rechte des Rechtsvorgängers als neuer Berechtigter, sondern auch 
in dessen Schulden als neuer Schuldner ein. 
Beispiele. I. 1. Wenn A. ein ihm gehöriges Haus dem B. vor dem Grundbuchamt 
waufläßt“ und B. als nunmehriger Eigentümer des Hauses im Grundbuch eingetragen wird 
(925, 873), liegt auf seiten des B. „rechtsübertragende“ Rechtsnachfolge vor. Denn der ganze 
Borgang bedeutet nichts andres, als daß das Eigentum des Rechtsvorgängers A. auf den 
Rechtsnachfolger B. übergeht: in dem Augenblick, in dem B. sein abgeleitetes Eigentum gewinnt, 
hört A. seinerseits auf, Eigentümer zu sein. Das abgeleitete Recht B.# und das erloschene 
Ursprungsrecht A.8 sind inhaltlich identisch. 2. Wenn A. an einem ihm gehörigen Hause dem 
B. eine Hypothek bestellt und sie im Grundbuch eintragen läßt (1113, 873), liegt auf seiten 
des B. „rechtsbegründende“" Rechtsnachfolge vor. Denn hier geht das Eigentum des Rechts- 
vorgängers A. durchaus nicht auf den Rechtsnachfolger B. über, sondern verbleibt nach wie vor 
bei A. Dafür hat aber B. aus dem Eigentum A.s ein völlig neues Recht für sich abgeleitet, 
das nun dem Ursprungsrecht, von dem es stammt, selbständig zur Seite tritt, indem es dies 
Ursprungsrecht, A.# Eigentum, „belastet“". II. 1.a) Wenn C. sein Haus, seine Silbersachen 
oder eine ihm gegen D. zustehende Forderung an E. schenkungsweise veräußert, liegt auf 
seiten des E. rechtsübertragende, wenn C. diese Gegenstände dem E. verpfändet, liegt auf seiten 
des E. rechtsbegründende Einzelrechtsnachsolge vor. b) Wenn C. nach seinem Tode von E. 
als seinem alleinigen Erben beerbt wird, liegt auf seiten des E. rechtsübertragende, wenn C. 
in Konkurs verfällt und die Konkursgläubiger ein Beschlagnahmerecht an seinem ganzen Ver- 
mögen erwerben, liegt auf seiten der Konkursgläubiger rechtsbegründende Gesamtsrechts- 
nachfolge vor. 2. Demgemäß bedarf es zur Veräußerung und Verpfändung des Hauses
	        
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