76 Buch I. Abschnitt 3. Die Rechtsinhaber.
der Silbersachen und der Forderung (II, 1 a) sehr verschiedener Formen (925, 929, 398—873,
1205, 1280), während die Vererbung und die konkursmäßige Beschlagnahme (II, 1b) alle
diese Gegenstände durch einen streng einheitlichen Akt trifft (1922, Konk Ordn. 6). 3. Dem-
gemäß ist, wenn C. den Kaufpreis für das Silber an seinen Verkäufer F. noch nicht be-
zahlt hat, dieser F. im Fall der Veräußerung der Silbersachen (II, 1 a) nicht befugt, sich
wegen des Kauppreises an den Erwerber E. zu halten. Dagegen ist im Fall der Vererbung
(II, 1b) der Erbe E. nicht bloß Eigentümer der Silbersachen, sondern in Höhe des für das
Silber zu entrichtenden Kaufpreises zugleich persönlicher Schuldner des F. geworden.
Mehrere Akte der Rechtsnachfolge können so aufeinander folgen, daß sie eine fort-
laufende Kette bilden und der Rechtsvorgänger des ersten Aktes mittelbar zugleich Rechts-
vorgänger in allen folgenden Akten ist. Beispiel: A. stirbt und vererbt sein Haus an B.,
B übereignet es an C., C. belastet es mit einer Hypothek zugunsten des D., D. verfällt in
Konkurs und sein ganzes Vermögen wird zugunsten seiner Gläubiger mit Beschlag belegt;
hier ist A. mittelbar der Rechtsvorgänger der Konkursgläubiger des D.
Regelmäßig sind Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger verschiedene Personen. Sie
brauchen es aber nicht zu sein. Beispiel: wenn A. auf sein Grundstück eine Grundschuld
für sich selbst eintragen läßt (1196), leitet er aus seinem Eigentum ein neues Recht für sich
selber her, ist also sein eigner Rechtsnachfolger.
b) Das Recht kann dem Inhaber zweitens in der Art zugewendet werden,
daß es nicht von einem bereits vorhandenen echten Recht, wohl aber von einem
zur Zeit des Rechtserwerbes bestehenden Scheinrecht — wir wollen es „Schein-
ursprungsrecht“ nennen — abgeleitet wird. Ein derartiger Rechtserwerb wird
von unsern Gesetzen analog einer Rechtsnachfolge behandelt,“ und sei deshalb
Scheinrechtsnachfolge genannt; ebenso heiße der Inhaber des Schein-
ursprungsrechts Scheinrechtsvorgänger, der Erwerber des abgeleiteten
Rechts Scheinrechtsnachfolger.
a) Die Scheinrechtsnachfolge kann dem äußern Anschein nach wie die echte
Rechtsnachfolge entweder rechtsübertragend oder rechtsbegründend wirken.
ga) Sie wirkt dem Anschein nach rechtsübertragend, wenn der Schein-
rechtsvorgänger sein Scheinrecht zugunsten des Scheinrechtsnachfolgers einbüßt;
denn alsdann ist das echte Recht, das der Scheinrechtsnachfolger erlangt, mit
dem Scheinrecht, von dem es abgeleitet ist, wenigstens anscheinend identisch.
88) Sie wirkt dem Anschein nach rechtsbegründend, wenn der Scheinrechts-
vorgänger sein Scheinrecht behält; denn alsdann ist das echte Recht, das der
Scheinrechtsnachfolger erlangt, mit dem Scheinrecht, von dem es abgeleitet ist,
nicht einmal anscheinend identisch, sondern tritt als ein formell neues Recht
dem Scheinursprungsrecht zur Seite und „belastet“ es.
8) Die Scheinrechtsnachfolge ist anders als die echte Rechtsnachfolge immer
Einzelrechtsnachfolge, niemals Gesamtrechtsnachfolge.
Beispiele. I. Durch irgend ein Versehn ist im Grundbuch als Eigentümer eines
Hauses nicht der wahre Eigentümer A., sondern der unberechtigte B. eingetragen; nun
macht B. sich diesen Schein des Eigentums zunutz, indem er das Haus dem gutgläubigen
C. verkauft und aufläßt, und C. wird demgemäß als nunmehriger Eigentümer des Hauses
im Grundbuch eingetragen (925, 873); dadurch gewinnt C. in Wahrheit das Eigentum des
Hauses, während A. es nunmehr verliert (892). 1. Hier liegt auf seiten des C. nicht etwa
eine echte Rechtsnachfolge gegenüber dem bisherigen wahren Eigentümer A. vor; denn C.
9) Sohm, Gegenstand S. 49.