Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 23. Veräußerliche, vererbliche, verzichtbare Rechte. 79 
mögens= oder ein Personenrecht ist, sondern es kommt lediglich darauf an, was 
die Satzung des Vereins darüber bestimmt (38, 40). 
3. Unselbständige Rechte. 1 die mit andern Rechten ein zusammengesetztes Recht bilden, 
können ihren Inhaber nur zusammen mit diesem Gesamtrecht wechseln. Beispiel: ein Eigen- 
tümer kann nicht einen ihm zustehenden Eigentumsanspruch auf einen andern Inhaber über- 
tragen und das Eigentum selbst behalten; wenn man trotzdem manchmal von solcher Über- 
tragung spricht, meint man damit nicht eine wirkliche Veräußerung des Anspruchs in der 
Art, daß der Eigentümer den Anspruch verliert und der andre ihn gewinnt, sondern die 
Neubegründung eines Parallelanspruchs zugunsten des andern in der Art, daß nunmehr so- 
wohl der Eigentümer wie der andre anspruchsberechtigt sind. Ahnlich wäre es aufzufassen, 
wenn der Eigentümer einer Sache etwa das Recht, die Sache zu verpfänden, an einen 
andern „veräußern“ würde. 
VI. 1. Ist ein Recht veräußerlich, so ist es auch verzichtbar, d. h. der 
Inhaber kann — sei es für sich allein, sei es mit Zustimmung der Gegen- 
partei — nach Belieben sich des Rechts entledigen, ohne es auf einen andern 
zu übertragen. Die Folge eines solchen Verzichts ist der Regel nach, daß das 
Recht gänzlich erlischt. 
2. Man darf aber nicht auch umgekehrt sagen, daß jedes Recht, das un- 
veräußerlich ist, auch unverzichtbar wäre. Vielmehr gibt es unter den 
unveräußerlichen Rechten sowohl unverzichtbare wie verzichtbare. 
Beispiele. I. 1. Das Eigentum ist veräußerlich und also verzichtbar. Wird auf das. 
Eigentum an einer Sache verzichtet, so geht es unter, und die Sache wird herrenlos. 2. Die 
Hypothek ist veräußerlich und also verzichtbar. Wird auf eine Hypothek verzichtet, so geht 
sie nicht unter, sondern wird kraft Gesetzes auf den Eigentümer des Hypothekengrundstücks 
übertragen (1168 I). II. 1. Das Recht des Vaters zur Erziehung seiner minderjährigen 
Kinder ist unveräußerlich und unverzichtbar. 2. Das Nutznießungsrecht des Vaters an dem 
Vermögen eben dieser Kinder ist unveräußerlich und trotzdem verzichtbar (1658, 1662). 
VII. Bei manchen Rechten ist der Inhaber nur mittelbar in der Weise 
bestimmt, daß das Recht dem jeweiligen Inhaber eines andern Rechts zuge- 
schrieben wird. Man nennt solche Rechte subjektiv dinglich. Sie sind 
immer unselbständige Rechte, da sie ja nur im Zusammenhang mit einem 
andern Recht bestehn können. Hierher gehören vor allem 
1. die Grunddienstbarkeiten: sie stehen dem jeweiligen Eigentümer eines. 
bestimmten Grundstücks zu; 
2. die durch Inhaber= oder Orderpapiere verbrieften Rechte: sie stehen 
dem jeweiligen Eigentümer des Papiers zu. 
Beispiele. I. A. ist Eigentümer eines Hauses, das an den großen Garten des B. 
stößt; er hat von B. das Recht erworben, durch diesen Garten zu gehn, und hat auch einen 
Schlüssel für die verschiedenen Gartentore bekommen; später veräußert er das Haus an C., 
ohne dabei das Wegerecht zu erwähnen, weil er im Augenblick nicht daran gedacht hat. Hier 
ist das Wegerecht auf C. nicht übergegangen, sondern ist bei A., sowenig es ihm jetzt auch 
nützt, geblieben. II. Gleicher Fall; nur hat A. das Wegerecht als Grunddienstbarkeit er- 
worben, d. h. nicht für sich, sondern für den jeweiligen Eigentümer seines Hauses. Hier ist 
das Wegerecht im Augenblick der Veräußerung des Hauses auf C. übergegangen. 
VIII. Überaus häufig kommt es vor, daß ein Recht nicht einer einzigen 
13) Siehe oben § 21 II, 1.
	        
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