Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

82 Buch III. Abschnitt 2. Besitz und Inhabung. 
Glauben erworben haben. II. Dagegen würde der Anspruch gegen A. erlöschen, sobald dieser 
das Werk an den D. verkauft und übergibt, also aufhört Besitzer zu sein. 
d) Der Anspruchsgegner oder sein Rechtsvorgänger darf nicht schon vor 
dem Anspruchsberechtigten oder dessen Rechtsvorgänger im Besitz der Sache 
gewesen sein und diesen seinen älteren Besitz gleichfalls durch Abhandenkommen 
der Sache eingebüßt haben (1007 II). 
Beispiel. Dem A. ist ein Hund entlaufen: der unehrliche Finder hat ihn an den gut- 
gläubigen B. veräußert; dem B. entläuft der Hund gleichfalls, gerät aber diesmal in die 
Hände eines ehrlichen Finders und wird von ihm, da er zufällig nur von dem ersten Ent- 
laufen gehört hatte, dem A. zurückgebracht. Hier wird dem zweiten Verlierer B. ein Heraus- 
gabeanspruch aus 1007 gegen den ersten Verlierer A. versagt, und zwar selbst dann, wenn 
A. vor der Rückerlangung des Hundes dessen Erlebnisse mit Einschluß des Zwischenbesitzes 
des B. erfahren hatte. Siehe aber unten S. 84 Abs. 2. 
e) Der Anspruchsgegner oder sein Rechtsvorgänger darf nicht Eigentümer 
der Sache sein (s. 1007 11). 
Beispiel. A. hat einen ihm gehörigen Schmuck dem B. übergeben, wie er behauptet, 
nur zur Aufbewahrung, wie B. behauptet, als Pfand; nun wird der Schmuck dem B. ge- 
stohlen, bei dem Diebe polizeilich beschlagnahmt und schließlich, weil die Person des Bestoh- 
lenen nicht zu ermitteln war, durch ein Versehn nicht dem B., sondern dem A. ausgehändigt. 
Hier wird dem B. ein Herausgabeanspruch aus 1007 gegen A. versagt. Will also B. den 
Schmuck als Pfand wiederhaben, so darf er seinen Anspruch nicht auf das Abhandenkommen 
des Schmucks aus seinem Besitz gründen, sondern muß beweisen, daß A. ihm den Schmuck 
wirklich verpfändet hat. 
f) Der Anspruchsberechtigte oder sein Erblasser darf beim Erwerbe der 
Sache nicht in schlechtem Glauben gewesen sein (s. 1007 III), d. h. er darf, 
wenn sein Besitzerwerb ein unrechtmäßiger war, diesen Umstand damals weder 
gekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit verkannt haben. 
Beispiel. A. hat eine Sache dem B. gestohlen und an C., C. hat sie an D. ver- 
äußert; dann ist die Sache auch dem D. gestohlen und nach manchen Irrfahrten von dem 
gutgläubigen E. erworben. Hier kann D. die Sache dem E. nicht aus 1007 abfordern, 
falls er beim Erwerbe der Sache den Diebstahl bei B. gekannt oder grobfahrlässig verkannt 
hatte, obschon doch strenggenommen dieser Diebstahl den E. gar nichts angeht; ob sein Rechts- 
vorgänger C. gut= oder schlechtgläubig war, ist gleichgültig. 
Über den Begriff der Schlechtgläubigkeit s. unten S. 83c. 
Die Regel zu k ist analog auch auf den zu d genannten Einwand des Anspruchs-- 
gegners anzuwenden. Dieser kann sich also auf das frühere Abhandenkommen der Sache 
aus seinem eignen Besitz nicht berufen, wenn er bei dem Erwerbe dieses Besitzes schlecht- 
gläubig gewesen ist.? 
8) Der Anspruchsberechtigte oder sein Rechtsvorgänger darf seinen Besitz 
nicht „aufgegeben“, d. h. er darf nicht auf die Wiedererlangung des Besitzes 
Verzicht geleistet haben (1007 111). 
Beispiel. Dem A. ist ein Pelz gestohlen; infolgedessen wird A. mit Haussuchungen bei 
seinen Dienstboten so belästigt, daß er schließlich der Polizei schreibt, er verzichte endgültig 
auf den Pelz; nachträglich wird der Pelz bei C. gesunden. Hier hat A. gegen C. keinen 
Herausgabeanspruch aus 1007. 
2) Planck-Greiff, Anm. 3 b 9.7 zu § 1007.
	        
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