Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 198a. Unter- und Oberbesitz. § 193b. Erwerb mittelbaren Besitzes. 93 
unmittelbaren Besitz, indem er diesen aus Eigen- in Pachtbesitz verwandelt. Hier wird A. 
Unter-, B. Oberbesitzer. 
Das Besitzkonstitut kann nicht „abstrakt“ vorgenommen werden, in der Art, daß der jetzige 
unmittelbare Besitzer einer Sache einen andern vertragsmäßig zum Oberbesitzer der Sache 
bestellt, sondern das Verhältnis zwischen ihm und dem andern muß konkret als Miet-, Pfand-, 
Verwahrungsverhältnis usw. ausgestaltet werden (s. 930).“ 
3. Seltenere Erwerbsarten sind: 
a) daß jemand durch Besitzergreifung unmittelbaren Besitz erwirbt und 
dabei gleichzeitig kraft einer mit einem andern im voraus getroffenen Verein- 
barung diesem mittelbaren Besitz verschafft; 
b) daß jemand dem bisherigen unmittelbaren Besitzer eine Sache durch 
Zwangsvollstreckung oder eigenmächtig fortnimmt, ihn aber dabei zum mittelbaren 
Besitzer macht usw. 
Beispiele. I. A. hat einen ihm gehörigen Acker, den ihm der Nachbar B. gewaltsam 
fortgenommen, dem C. verpachtet und zugleich seinen auf Rückgabe des Ackers gerichteten 
Besitzanspruch gegen B. dem C. abgetreten. Sobald hier C. dem B. den Besitz des Ackers 
abgewinnt, wird er Unter= und zugleich A. Oberbesitzer. II. D. pfändet eigenmächtig einen 
Ochsen des E., der auf sein Feld übergetreten ist. Hier wird D. Unter-, E. Oberbesitzer. 
II. Der Erwerb bereits bestehenden mittelbaren Besitzes an 
einer Sache geht dadurch von statten, daß der Erwerber den Anspruch auf 
Herausgabe der Sache, der dem bisherigen mittelbaren Besitzer gegen den un- 
mittelbaren Besitzer zustand, seinerseits erwirbt. Am häufigsten kommt dieser 
Erwerb durch rechtsgeschäftliche Abtretung (870) — wir nennen sie Besitzüber- 
weisung — oder durch Vererbung des Anspruchs vor; aber auch der Erwerb 
durch Zwangsvollstreckung und der Erwerb kraft Gesetzes ist nicht unwichtig. 
Daß der unmittelbare Besitzer in den Ubergang des Anspruchs einwilligt 
oder auch nur Kenntnis von ihm erhält, ist unnötig. 
Beispiel. A. hat Wertpapiere bei B. hinterlegt; am 1. Mai tritt er seinen Anspruch 
auf Rückgabe der Papiere dem C. ab, zeigt dem B. die Abtretung am 5. Mai an und erhält 
am 10. Mai ein Anerkenntnis der Abtretung seitens des B. Hier hat C. den mittelbaren Besitz 
der Papiere schon am 1. Mai erlangt. 
Unwirksam ist die Besitzüberweisung, wenn der Herausgabeanspruch des bisherigen 
Oberbesipers unübertragbar ist oder wenn der Unterbesitzer sich im voraus geweigert hat, 
den Erwerber als neuen Oberbesitzer anzuerkennen. Beides ergibt sich für uns aus der 
Begriffsbestimmung des minelbaren Besitzes (s. oben S. 908, 0).5 
c) Rechtliche Bedeutung des mittelbaren Besitzes erster Stufe. 
§ 193. 
I. Im ganzen hat der mittelbare Besitz dieselbe rechtliche Bedeutung wie 
der unmittelbare: wo auch immer das Gesetz vom Besitz spricht, ist darunter, 
. 4) Biermann, Anm. 1c zu § 930. 
5) Biermann, Anm. 1 zu § 870.
	        
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