#l 133d. Verlust des mittelb. Besitzes. § 193e. Mittelb. Besitz höherer Stufe. 99
Interesse des C. auszuüben. Hier ist B. Unterbesitzer erster, A. Oberbesitzer erster und zu-
gleich Unterbesitzer zweiter, C. Oberbesitzer zweiter Stufe.
2. In derselben Art kann an einer Sache auch noch ein mittelbarer Be-
sitz dritter Stufe, vierter Stufe usw. bestehn.
Beispiel. A. hat an einer Kuh, die dem B. gehört, den Nießbrauch; diese Kuh hat
er an C. verpachtet; C. hat sie dem Tierarzt D. zur Pflege übergeben. Hier hat B. an
der Kuh den Oberbesitz dritter Stufe.
II. Für den mittelbaren Besitz höherer Stufe gelten durchweg analoge
Regeln wie für den mittelbaren Besitz erster Stufe (s. 871).
II. Die Inhabung.
8 1831.
I. 1. Jemand hat eine Sache in seiner Inhabung (detentio), wenn er
sie in seiner tatsächlichen Gewalt hat, ohne daß diese Gewalt den Charakter
einer „Herrschaft“ über die Sache trägt.
a) Die einzige im Gesetz ausdrücklich anerkannte und deshalb auch die
einzige unumstrittene Art der Inhabung liegt vor, wenn jemand die tatsächliche
Gewalt über eine Sache für einen andern in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft
oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, „vermöge dessen er den sich auf die
Sache beziehenden Weisungen des andern Folge zu leisten hat“. Hier soll der
Ausüber der Gewalt nicht Besitzer, sondern bloß Inhaber der Sache oder, wie
man in diesem Fall auch sagt, Besitzdiener oder Besitzhalter sein (s. 855).
Beispiele. I. A. hat ein unvermögendes Mädchen geheiratet und deshalb den ganzen
Hausrat aus eignen Mitteln angeschafft. Hier befindet sich das Küchengerät nicht etwa im
Besitz der Köchin und auch nicht im Besitz der Hausfrau, sondern im Besitz des Hausherrn,
auch wenn dieser sich nie in die Küche getraut; denn sowohl die Köchin wie, wenn sie in
der Küche erscheint, die Hausfrau ist nur Besitzdienerin. II. Der Arzt B. fährt seit Jahren
mit demselben Kutscher C.; anfangs kutschierte C. einen Wagen, der dem Fuhrherrn D., bei
dem er angestellt war, gehörte; später, nachdem er sich selber als Fuhrherr aufgetan hatte,
saß er auf seinem eignen Bock; schließlich war er in den Privatdienst des B. getreten und
fuhr mit einem Wagen, den B. sich von E. gemietet hatte. Hier war Besitzer des Doktor-
wagens anfangs der Fuhrherr D., dann der Fuhrherr-Kutscher C., endlich der Dienstherr B.
b) Von andern im Gesetz nicht erwähnten und deshalb mehr oder minder
streitigen Arten der Inhabung seien die folgenden genannt:
a) jemand hat die tatsächliche Gewalt über eine Sache ohne den Willen
erlangt, über sie zu herrschen (s. oben S. 68 II);
jeemand hat die tatsächliche Gewalt über eine Sache derart erlangt,
daß von vornherein anzunehmen ist, diese seine Gewalt werde nicht von
Dauer sein (s. oben S. 67 1);
7) jemand hat ein Grundstück als Vormund des minderjährigen Eigen-
tümers in seiner Gewalt und verwaltet es im Namen des Mündels.
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