114 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum.
IV. 1. Als Veräußerer braucht nicht immer der bisherige Eigentümer
des zu übereignenden Grundstücks oder ein in dessen Namen handelnder Ver-
treter tätig zu werden. Vielmehr gibt es Fälle, in denen auch ein Nichteigen-
tümer, der im eignen Namen oder im Namen eines Dritten handelt, zur
Auflassung wohlbesugt ist (185 1; s. oben Bd. 1 S. 194 b).w Ja sogar eine
von einem Unbefugten vorgenommene Auflassung kann vollgültig sein. Der
wichtigste hierher gehörige, von uns bereits mehrfach erwähnte Fall ist der,
daß ein Nichteigentümer im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer eingetragen
steht; wir wissen: solch ein „Scheineigentümer“ (und sein Erbe) wird, wenn
er das Grundstück einem Dritten aufläßt, der die Unrichtigkeit des Grundbuchs
nicht kennt, als wahrer Eigentümer fingiert; er hat also zwar kein „Recht“,
aber doch die „Rechtsmacht“ zur Auflassung; er „darf“ die Auflassung nicht
vornehmen; tut er es aber doch, so ist sie gültig.
2. Ist eine Auflassung von einem Veräußerer vorgenommen, der die
Rechtsmacht zur Übereignung nicht besaß, so ist sie unwirksam. Ihre Un-
wirksamkeit kann aber gehoben werden, namentlich dadurch, daß die Partei, die
die Übereignungsmacht in Wahrheit besitzt, nachträglich zustimmt (185 II; s.
oben Bd. 1 S. 1950).
Beispiel. A. ist fälschlich statt des B. als Eigentümer von z im Grundbuch eingetragen
und läßt x an C auf, der die Unrichtigkeit jener Eintragung kennt; später stimmt B. infolge
einer Abfindung, die A. ihm gegeben, der Auflassung zu. Hier ist die übereignung A.8 an
C. gültig geworden, braucht also nicht wiederholt zu werden.
V. Allgemeiner Regel gemäß kann die Mitwirkung des Veräußerers bei
der Auflassung durch ein gegen ihn gerichtetes rechtskräftiges Urteil ersetzt
werden (ZPO. 894). Die Auflassung wird alsdann dadurch vollzogen, daß der
Erwerber oder dessen Vertreter dem Grundbuchamt das Erkenntnis überreicht
und mündlich seine Einwilligung in den Eigentumserwerb erklärt.
VI. Außer dem Eigentum kann der Erwerber durch Auflassung und Ein-
tragung auch den Besitz des zu übereignenden Grundstücks erlangen: denn es
ist im Zweifel anzunehmen, daß mit der Auflassung zugleich die Übergabe
des Grundstücks (s. oben S. 70b) oder ein Besitzkonstitut oder eine Besitz-
überweisung zugunsten des Erwerbers erklärt wird. Doch ist die Verbindung
des Eigentums= und des Besitzerwerbes keine notwendige; insbesondre fällt sie
fort, wenn der Veräußerer zur Zeit der Auflassung gar nicht im Besitz des
Grundstücks war.
VII. Die auf dem übereigneten Grundstück ruhenden beschränkten Rechte
werden durch die Übereignung nicht berührt, bleiben also auch gegenüber dem
Erwerber in Kraft. Doch gilt eine Ausnahme,
1. wenn die Inhaber der Rechte in die lastenfreie Ubereignung des Grund-
stücks willigen (Freigabe, Exnexuation);
7) RG. 54 S. 366. 9) Siehe R. 55 S. 58.