116 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum.
a) für Grundstücke, die im Grundbuch nicht eingetragen sind und laut landesgesetzlicher
Vorschrift auch nach der Übereignung nicht eingetragen zu werden brauchen; der Fiskus
übereignet z. B. ein ihm gehöriges, nicht eingetragenes Grundstück an eine Stadtgemeinde;
nach preußischem Recht soll für eine derartige Übereignung ein gewöhnlicher gerichtlich oder
notariell beurkundeter Vertrag genügen (EG. 127; pr. AusfGes. 27); ähnlich in Bayern und
andern Staaten (bayr. Ausf Ges. 83 usw.);
b) für Rentengüter (E. 62; pr. Ges. v. 7. 7. 91 § 12 I).
b) Erwerb des Grundstückseigentums ohnerechts-
geschäftliche Üübereignung.
§ 197.
I. Dem Erwerbe des Grundstückseigentums durch rechtsgeschäftliche Über—
eignung steht am nächsten der Erwerb durch Erbgang, Zwangsver-
steigerung, Enteignung.
I. 1. a) Hier gilt gemeinsam die Regel, daß der Eigentumserwerb auch
ohne Eintragung des Erwerbers im Grundbuch vonstatten geht: der Erbe
wird nämlich Eigentümer der Nachlaßgrundstücke, sobald er die Erbschaft als
Ganzes erwirbt (1922; s. auch 46, 88); der Ersteher eines zwangsweise ver-
steigerten Grundstücks wird Eigentümer, sobald der gerichtliche Zuschlagsbescheid
verkündigt wird (RZwGes. 89, 90); der Erwerber eines enteigneten Grund-
stücks endlich wird Eigentümer, sobald der Enteignungsbescheid ihm und dem
bisherigen Eigentümer zugestellt ist (EG. 109; pr. Enteign Ges. v. 11. Juni
1874 § 44). Doch ist der Erwerber wenigstens nachträglich im Grundbuch
einzutragen, der Erbe auf seinen Antrag, der Ersteher auf Ersuchen des Voll-
streckungsgerichts, der Enteignungsberechtigte auf Ersuchen der Enteignungs-
behörde (Rer Ordn. 13, 36; RZwGes. 130; pr. Enteign Ges. 33). Solange
dies nicht geschehn, nimmt, wie wir wissen, das Grundbuchamt auf Eintragungs-
bewilligungen und Eintragungsanträge des Eigentümers keine oder nur be-
schränkte Rücksicht (s. oben S. 53 IV). Das Eigentum eines nicht eingetragenen
Eigentümers ist also ein höchst unvollkommenes.
b) Der Eigentumserwerb des Erben greift nur Platz, wenn der Erblasser
Eigentümer war; daß der Erblasser fälschlich als Eigentümer im Grundbuch
eingetragen stand, hilft dem Erben nichts, auch wenn er die Eintragung für
richtig gehalten hat. Dagegen findet der Eigentumserwerb des Erstehers
(RZwGes. 37 Nr. 5, 91) und des Enteignungsberechtigten auch dann statt,
wenn Zwangsvollstreckung und Enteignung versehentlich gegen einen Nicht-
eigentümer gerichtet waren.
2. Beschränkte Rechte, die auf dem Grundstück lasten, werden durch den
Eigentumserwerb des Erben nicht berührt; dagegen werden sie durch die
1) St.-Lehmann 2 § 121 vor Anm. 66; Gierke, D. PrR. 2 S. 499.