120 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum.
ein Grundbuchblatt nicht angelegt war; 1901 hat A. die Parzelle y seinem Sohn B. ver-
kauft und aufgelassen, und es ist auch die Umschreibung der Parzelle im Grundbuch auf B.3
Namen damals vorgenommen; 1904 ist A. gestorben, und seine zwölf Söhne haben den
väterlichen Grundbesitz privatschriftlich unter sich verteilt, ohne daß das Grundbuchamt etwas
davon erfuhr; insbesondre sind dem Sohn C. auf seinen Anteil die Parzellen w, I und 2
überwiesen; gleich darauf haben aber B. und C. die Parzellen w und y gegeneinander
gleichfalls privatschriftlich vertauscht; so kommt es, daß C. seit 1904 im Eigenbesitz von xz, y
und 2 ist, obschon das Grundbuch das Eigentum an x dem A., an y dem B., an 2 niemandem
zuschreibt; nun will C. im Jahr 1940 auf die drei Grundstücke eine Hypothek aufnehmen
und erfährt erst jetzt, daß dies nicht angängig sei, weil er mangels Eintragung im Grund-
buch das Eigentum der drei Parzellen gar nicht oder nur gemeinsam mit seinen Geschwistern
erworben hat; eine Nachholung der 1904 versäumten Formalitäten wäre äußerst schwierig,
da B. seit 1938 verschollen ist, vier andre Brüder aber mit Hinterlassung zahlreicher, zum
Teil minderjähriger Erben verstorben sind. Hier ist C. in der Lage, den Formfehler von
1904 dadurch wettzumachen, daß er auf Grund seines dreißigjährigen Besitzes das Aufgebot
der drei Parzellen betreibt.
b) In dem ersten der zu a genannten Aufgebotsfälle gilt aber eine ein-
schränkende Vorschrift: das Aufgebot ist erst zulässig, wenn der letzte im Grund-
buch eingetragene Eigentümer gestorben oder verschollen und seit dreißig Jahren
eine Eintragung, die der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers bedurfte, im
Grundbuch nicht vorgenommen worden ist (927 1 Satz 3).
Beispiele. I. In dem Beispiel zu a war das Aufgebot von x nur, weil A. gestorben,
das Aufgebot von y nur, weil B. verschollen ist, zulässig; daß die Verschollenheit B.s erst
vor wenigen Jahren eingetreten ist, macht keinen Unterschied. II. Nun nehme man aber
an, daß schon 1936 eine Hypothek auf y gelegt ist, und zwar so, daß B. sich auf Bitten
C.# damals dazu verstanden hat, die Eintragung der Hypothek seinerseits zu beantragen,
„da das Grundbuchamt nun einmal einen Eintragungsantrag des C. nicht für genügend
erachte“. Hier wird die Zulässigkeit eines Aufgebots von y bis 1966 hinausgeschoben.
c) Der Eigentumserwerb durch Aufgebot vollzieht sich nicht mit dem
Ablauf der dreißigjährigen Frist von selbst, sondern bedarf eines umständlichen
Verfahrens. I. Den Anfang macht ein Antrag des Erwerbers, der alle zur
Begründung des Aufgebots erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen muß
und dem Amtsgericht, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, einzureichen
ist (ZPO. 979, 980, 978; GVersGes. 23). II. Hierauf beraumt das Gericht
einen Aufgebotstermin an, fordert den bisherigen Eigentümer öffentlich auf,
seine Rechte spätestens in diesem Termin anzumelden, und schließt ihn, falls
eine rechtzeitige Anmeldung nicht erfolgt, mit seinen Rechten durch Urteil aus
(8PO. 947, 981, 952). III. Schließlich ist kraft des amtsgerichtlichen Aus-
schlußurteils der Erwerber auf seinen Antrag als nunmehriger Eigentümer
des Grundstücks im Grundbuch einzutragen; erst mit dieser Eintragung wird
das Eigentum dem bisherigen Eigentümer entzogen und geht auf den Erwerber
über (927 1l).
Beispiel. In dem Fall zu a wird dem C. sein dreißigjähriger Besitz an x vielleicht
wenig helfen. Denn der Auseinandersetzungsvertrag, den C. mit den andern Erben in An-
sehung von z geschlossen, ist für alle Parteien mangels der vorgeschriebenen Form (313)
unverbindlich; jeder Miterbe kann also von C. die Herausgabe von z an einen Verwalter
fordern (2039), ohne daß ihm die Einrede der Verjährung entgegensteht (902). Ahnlich steht