Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

*197. Aufgebot von Grundstücken. § 198. übergabe von Fahrnis. 121 
chmt y. Dagegen ist C. des Erwerbes von 2 sicher, weil hier die Gegenansprüche der 
andem Erben, da sie nicht auf einer Grundbucheintragung beruhn, verjährt sind. 
Melbet sich jemand im Aufgebotsverfahren mit der Behauptung, Eigentümer des auf- 
gehotenen Grundstücks zu sein, so hat das Aufgebotsgericht nicht darüber zu entscheiden, ob 
#e Anneldung rechtmäßig ist. Vielmehr muß es diese Entscheidung dem Prozeßgericht über- 
us#en und entweder das Aufgebotsverfahren so lange aussetzen, bis die Entscheidung dieses 
Frrichts ergeht, oder das Aufgebotsverfahren fortsetzen und in dem Ausschlußurteil das 
angebliche Eligentum des Anmelders ausdrücklich vorbehalten; ob das eine oder das andre den 
bogug verdient, hängt von der Lage des Falls, insbesondre davon ab, ob das Auf#gebots- 
Fricht die Anmeldung glaubhaft findet oder nicht (83P. 953). 
Das Ausschlußurteil wendet sich seinem Wortlaut nach nur gegen den „bisherigen“ 
Egentümer des aufzubietenden Grundstücks, d. h. gegen den, dessen Eigentum gerade in 
ku Augenblick bestand, als das Aufgebot des „bisherigen“ Eigentümers erging (s. ZP. 
#l). Doch ist das Urteil auch gegen die Rechtsnachfolger dieses bisherigen Eigentümers 
dussam, es sei denn, daß sie noch vor Erlaß des Ausschlußurteils ihre Eintragung als Eigen- 
liner oder wenigstens die Eintragung eines Widerspruchs zu ihren Gunsten erlangt haben 
Uhoder daß ihr Erwerb durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs gedeckt ist. 
Meistens wird gelehrt, daß der bisherige Eigentümer sein Eigentum sofort mit Erlaß 
## Ksschlußurteils einbüßt und daß demnach das Grundstück in der Zwischenzeit, bis sich 
K Antragsteller als neuer Eigentümer im Grundbuch eintragen läßt, herrenlos wäre. v 
#llte das nicht für richtig. Zu beachten ist dabei, daß nach dem feststehenden Sprach- 
Pimunh des BGB.3 ein Recht deshalb, weil es im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist, 
ick kemeswegs erloschen zu sein braucht (s. 1973). 
Eine Frist, binnen deren der Antragsteller, nachdem das Ausschlußurteil ergangen ist, 
sene entragung im Grundbuch bewirken müßte, ist nicht bestimmt. 
2. Beschränkte Rechte Dritter, die auf dem aufgebotenen Grundstück ruhn, 
voden durch das Ausschlußurteil nicht berührt. 
2. Eigentumsermerb an Fahrnis. 
a) Rechtsgeschäftliche übereignung.1 
a) Übereignung durch Übergabe. 
8 198. 
I 1. Die Übereignung einer Fahrnissache durch übergabe beruht auf 
emem zwiefachen Vertragsschluß zwischen Veräußerer und Erwerber (929 Satz 1). 
eine Vertragsschluß ist der „Übereignungsvertrag“ im engern Sinn: 
Beräußerer muß mit dem Erwerber vereinbaren, daß das Eigentum der 
Hatze auf diesen übergehn soll. Der andre Vertragsschluß ist eben die „Über- 
#lobe## der Veröußerer muß dem Erwerber oder dessen Vertreter den 
umittelbaren Besitz der zu übereignenden Sache verschaffen. Gleichgültig ist, 
bb diese beiden Verträge, wie es die Regel ist, in einem einheitlichen Vertrags- 
r- miteinander verbunden oder ob sie äußerlich voneinander getrennt werden. 
— 
9 Bil. Juchs S. 234. 
So Juchs S. Ba, Planck- Greiff Anm. 7 zu § 927, Crome 3 S. 357. 
Maner-Erzbach, Traditlonsprinzip (98); Wendt, Arch. f. ziv. Pr. 89 S. 1.
	        
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