5 198. Übereignung von Fahrnis durch Nichteigentümer. 127
Hand aller späteren Besitzer; wer es auch sei, der die Sache an sich bringt,
er kann kein Eigentum an ihr gewinnen. Nur für Sachen, die durch eine
öffentliche, von einem konzessionierten Auktionator abgehaltene Versteigerung
veräußert werden, und für Geld und gewisse Wertpapiere gilt eine Ausnahme:
wer irgendeine Sache in einer Auktion oder wer irgendwo ein Geldstück oder
ein Inhaberpapier erwirbt, wird, wenn er gutgläubig war, Eigentümer, mag
auch jene Sache oder dies Geldstück oder Inhaberpapier dem bisherigen Eigen-
tümer gestohlen worden sein (935 1I). Ist es streitig, ob eine Sache dem
Eigentümer abhanden gekommen ist, so trifft die Beweislast — gerade wie
wenn der gute Glaube des Erwerbers streitig ist —, nicht den Erwerber,
sondern die Gegenpartei.
b) Hiernach erstreckt sich die Ubereignungsmacht des Scheineigentümers
namentlich:
a) auf Geldstücke, Inhaberpapiere u. dgl.;
zauf öffentlich versteigerte Sachen;
)) auf Sachen, die zwar nicht dem Scheineigentümer, aber auch keinem
Dritten gehören, sondern herrenlos sind;
eauf Sachen, die noch nie im Besitz des wirklichen Eigentümers oder
seiner Rechtsvorgänger gestanden haben;
ge.) auf Sachen, die aus dem Besitz des wirklichen Eigentümers oder, wenn
dieser Besitz ein bloß mittelbarer war, auch aus dem Besitz des Unterbesitzers
mit dem Willen des Besitzers oder durch einen gegen ihn geübten rechtmäßigen
Zwang entkommen sind;
5) auf Sachen, von denen nicht zu ermitteln ist, wie sie aus dem Besitz
des wirklichen Eigentümers oder seines Unterbesitzers entkommen sind.
Beispiele abhanden gekommener und nicht abhanden gekommener Sachen sind bereits
oben in der Besitzlehre erwähnt. Hinzuzufügen sind noch: in Gruppe # herrenloses Wild,
das ein Wilddieb erbeutet; in Gruppe § ein „Schatz“, den jemand in einem fremden Grund-
stück entdeckt und von dort, ohne daß der Grundstückseigentümer etwas davon erfährt, entfernt.
Selbstverständlich ist, daß alle Zweifel, die mit dem Begriff des Abhandenkommens
in der Besitzlehre verbunden sind, auch hier in der Lehre vom Eigentumserwerbe wiederkehren.
Der Bann, der auf einer abhanden gekommenen Sache ruht, dauert so lange, bis sie
in den Besitz des Eigentümers zurückkehrt. — Beispiel. A. hat dem Eigentümer B. ein
Fahrrad gestohlen und es neu vernickeln lassen; dann hat er es an den redlichen C. ver-
äußert; von diesem hat B. es, ohne es als das seinige wiederzuerkennen, zurück erworben;
nun hat B. das Rad dem D. geliehn, und dieser hat es ungetreuerweise an den redlichen
C. veräußert. Hier ist zwar nicht C., wohl aber E. Eigentümer des Rades geworden.
3. Gleichgültig ist, ob die Übereignung, die der des Eigentums ermangelnde
Eigenbesitzer vorgenommen, entgeltlich oder unentgeltlich geschah. Doch hat
der Erwerber von einer unentgeltlichen übereignung wenig Vorteil; denn die
Bereicherung, die er ihr zu danken hat, gilt als ungerechtfertigt; er hat also
zwar das Eigentum der Sache gewonnen, ist aber obligatorisch verpflichtet.
nach Maßgabe seiner Bereicherung die Sache oder ihren Wert an den früheren
Eigentümer herauszugeben (816 I Satz 2; s. oben Bd. 1 S. 707, 2).