6# 200, 201. Eigentumserwerb durch Übersendung, Zwangsversteigerung, Enteignung. 135
(„Inhaber") oder ob sie durch Post, Eisenbahn, Schiffer usw. („Unterbesitzer")
besorgt wird.
II. Kraft Vereinbarung kann aber die Übereignung einer Sache, die der
Veräußerer dem Erwerber zusendet, auch anders geregelt werden.
1. Der Transporteur kann im Namen des Erwerbers bestellt werden, so
daß er diesen und nicht den Veräußerer vertritt. Die Übereignung geschieht
alsdann gleichfalls durch Übergabe; die Übergabe ist aber schon vollendet, wenn
die Sache dem Transporteur zwecks Versendung ausgeliefert wird.
2. Der Transporteur kann, wie zu I, im Namen des Veräußerers bestellt
sein; der Veräußerer wartet aber mit der Übereignung nicht bis zur übergabe,
sondern nimmt sie schon vorher, vielleicht mitten im Lauf des Transports vor,
sei es durch Besitzkonstitut, sei es dadurch, daß er den ihm gegen den Trans-
porteur zustehenden Herausgabeanspruch an den Erwerber abtritt.
b) Eigentumserwerb durch Erbgang, Zwangsversteigerung,
Enteignung.
8 201.
I. 1. Der Eigentumserwerb durch Erbgang geschieht von Rechts wegen,
sobald der Erbe die Erbschaft als Ganzes erwirbt (1922). Er ergreift aber
nur solche Sachen, die dem Erblasser wirklich gehörten: daß der Erbe sie gut-
gläubig für dem Erblasser gehörig erachtet, genügt nicht.
2. Die Zwangsversteigerung wirkt gerade wie eine rechtsgeschäft-
liche Ubereignung, überträgt also das Eigentum nicht schon durch den Zuschlag,
sondern erst durch Übergabe, Besitzkonstitut u. dgl. (s. aber RZwes. 90 I).
Daß der Schuldner, gegen den die Zwangsversteigerung sich richtete, nicht
Eigentümer der versteigerten Sache war, hindert den Eigentumserwerb nicht,
vorausgesetzt, daß der Erwerber sich in gutem Glauben befand (s. 935 II).
3. Die Enteignung ist durch Sondergesetze geregelt, so daß sich ihre
privatrechtliche Wirkung nicht gleichmäßig beurteilen läßt. Hierher gehört ins-
besondre die Wegnahme von Pferden im Kriegsfall, die Wegnahme von Kriegs-
beute (namentlich zur See), die strafrechtliche Einziehung unsittlicher Bücher
und gefälschter Münzen usw.
II. Nießbrauchs= und Pfandrechte, die auf der zu erwerbenden Sache
ruhn, werden durch die Vererbung nicht berührt; dagegen werden sie durch
Zwangsversteigerung und Enteignung grundsätzlich zerstört.
c) Eigentumserwerb durch Aneignung.
§ 202.
I. Die Aneignung trifft herrenlose Sachen.