Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

88 204, 206. Eigentumserwerb durch Vermengung und Verbindung. 139 
3. Gleichgültig ist auch, ob die Vermengung, wenn sie absichtlich geschah, 
rechtmäßig oder wenigstens gutgläubig erfolgt ist: selbst der Dieb wird Mit- 
eigentümer des von ihm gestohlenen Geldes, wenn er es mit seinem eignen 
Gelde untrennbar vermengt. 
II. Nießbrauchs= und Pfandrechte, die auf einer der untrennbar ver- 
mengten Sachen ruhten, werden verschieden behandelt. 
1. War eine der Sachen die Hauptsache, so gehn die vormals auf ihr 
allein ruhenden Rechte nunmehr auf das ganze Gemenge über, während die 
auf den übrigen Sachen ruhenden Rechte erlöschen (949 Satz 1, 3). 
2. War keine der Sachen die Hauptsache, so gehn alle vormals auf einer 
von ihnen lastenden Rechte auf das Gemenge über; jedes Recht verhaftet aber 
nur den Anteil an dem Gemenge, der an Stelle der vormals allein belasteten 
Sache getreten ist (949 Satz 2).) 
Beispiel. Gehört in dem dritten Fall zu I, 1 das dem G. gestohlene Silber dem H., 
während G. nur ein Pfandrecht daran hatte, so erlangt G. an dem ganzen Gemenge ein 
Pfandrecht, aber nur zu ½. 
III. Wer durch die Vermengung ein Recht verliert, kann von dem, der 
dadurch einen Gewinn macht, Herausgabe der Bereicherung oder Schadensersatz 
fordern wie im Fall der Verarbeitung (951). 
f) Eigentumserwerb durch Verbindung.? 
§ 205. 
Werden verschiedene Sachen miteinander verbunden, derart, daß eine 
von ihnen zum Bestandteil der andern oder alle beide zu Bestandteilen einer 
neuen Sache werden, so hat dies auf ihre dinglichen Rechtsverhältnisse keinen 
Einfluß, wenn sie als unwesentliche Bestandteile anzusehn sind 3: jede Sache 
behält ihr bisheriges Sonderrecht unverändert bei. Anders ist die Rechtslage, 
wenn die Sachen als wesentliche Bestandteile erscheinen: es greifen alsdann 
die nämlichen Regeln Platz wie bei einer untrennbaren Vermengung von 
Sachen, mit der Maßgabe, daß bei der Verbindung einer Fahrnissache mit 
einem Grundstück das Grundstück ausnahmslos als Hauptsache gilt (946, 947, 
949, 951). 
Beispiele. I. A. schraubt auf seinen Spazierstock den silbernen Griff, den er bei B. 
gestohlen; nach wie vor gehört der Stock ihm, der Griff dem B. II. C. lacktert seinen Wagen 
mit dem Lack des D.; der Wagen samt dem Lack gehört allein dem C. III. E. zimmert 
eine Tapetenwand, indem er auf ein ihm gehöriges Gestell die teuern Tapeten, die er seinen 
Hausgenossen F. und G. fortgenommen, aufklebt; die Wand gerät in das Miteigentum von 
E., F. und G. IV. H. baut eine wertvolle Grenzmauer versehentlich jenseits der Grenze 
aus dem Grundstück des J.; die Mauer gehört dem J. 
—. 
  
0 NG. 67 S. 435. 2) Tobias, Arch. f. ziv. Pr. 94 S. 371. 3) N. 72 S. 272.
	        
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