Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

142 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum. 
sich bei der Polizei meldet, nicht gehindert; III. der Finder erwirbt das Eigen- 
tum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht (973 ID). 
2. Der zweite Fall ist der, daß die Empfangsberechtigten, die binnen der 
einjährigen Frist zu 1 dem Finder bekannt geworden sind oder sich bei der 
Polizei gemeldet haben, es verabsäumen, dem Finder die Erstattung seiner 
Auslagen und die Bezahlung seines Finderlohns zu versprechen; doch muß 
der Finder ihnen zuvor zu diesem Zweck eine angemessene Frist bestimmen 
und dabei die von ihm beanspruchten Beträge genau bezeichnen; bestreiten sie 
seine Ansprüche, so muß er sie rechtskräftig feststellen lassen und alsdann eine 
nochmalige Frist bestimmen (974, 1003). 
Man beachte: wenn auch nur ein einziger Empfangsberechtigter, z. B. ein Pfandgläubiger, 
dem Finder bekannt wird oder sich bei der Polizei meldet und den Finder zu befriedigen 
verspricht, werden die Rechte sämtlicher Empfangsberechtigten aufrecht erhalten. 
V. Nießbrauchs und Pfandrechte, die auf der Fundsache ruhten, gehen 
mit dem Eigentumserwerbe des Finders unter. 
VI. Wer durch den Eigentumserwerb des Finders ein Recht an der 
Fundsache verliert, kann von dem Finder insoweit Vergütung fordern, als 
dieser sich sonst auf seine Kosten bereichern würde; doch erlischt der Anspruch 
mit dem Ablauf von drei Jahren seit dem Eigentumserwerbe des Finders, 
wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt ist (977). 
VII. Für einige Arten von Fundsachen gelten besondre Regeln. 
1. a) „Schatz“ ist eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, 
daß der Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann (984). Darauf, ob 
der Schatz kostbar ist oder nicht und ob er absichtlich versteckt wurde oder zu- 
fällig in Verborgenheit geriet, kommt nichts an. 
b) Am Schatz erwerben zwei Personen das Eigentum, nämlich der, der 
den Schatz entdeckt hat, und der, dem die Sache gehört, in der der Schatz 
verborgen war; und zwar werden beide Miteigentümer zu gleichen Anteilen (984). 
c) Der Eigentumserwerb findet ohne Abwartung irgendwelcher Fristen 
und ohne zuvorige Anzeige an die Polizei statt. Doch erfolgt er nicht schon, 
wenn der Schatz entdeckt, sondern erst dann, wenn er „gehoben“, d. h. in 
Besitz genommen wird (984). So auch dann, wenn die Hebung ohne Vor- 
wissen der beiden Berechtigten durch einen Dritten geschehn ist: der Dritte 
schafft alsdann an dem Schatz neues Eigentum, geht aber selber leer aus. 
Doch gilt als Entdecker nur derjenige, dessen Entdeckung die Besitznahme zur Folge 
gehabt hat: wenn A. einen auf B.3 Grundstück gemachten Schatzfund verschweigt, C. darauf 
den Schatz unabhängig von A. nochmals entdeckt und D. schließlich, durch C. unterrichtet, 
den Schatz hebt, so wird der Schatz Miteigentum von B. und C.; A. und D. erhalten nicht 
elnmal einen Finderlohn. Läßt jemand andre planmäßig nach einem Schatz suchen, so gilt, 
wenn der Schatz von diesen entdeckt wird, er selbst als Entdecker.: 
2. a) Werden Sachen auf der See oder am Strande gefunden, so ist der 
Fund dem „Strandvogt"“ oder der Polizei anzuzeigen; das „Strandamt" leitet 
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