§5 206. Eigentumserwerb am Funde. Schatz. Gestrandete Sachen. 143
darauf, wenn der Empfangsberechtigte nicht anderweit zu ermitteln ist, ein
Aufgebotsverfahren ein; meldet sich ein Empfangsberechtigter, so wird ihm die
Sache gegen Zahlung eines „Bergelohns“ an den Finder ausgeliefert (RStrand-
Ordn. v. 17. Mai 1874 §§ 12, 13, 20, 21).
b) Meldet sich kein Empfangsberechtigter, so wird die Sache, wenn sie
vom Meeresgrunde heraufgeholt oder auf dem Meer treibend von einem
Fahrzeuge aus geborgen ist („seetriftige Sachen"), dem Finder durch Urteil
des Strandamts zugeschlagen; ist dagegen die Sache vom Strande aus ge-
borgen („strandtriftige Güter“, „Seeauswurf"“), so erfolgt der Zuschlag an den
Landesfiskus, während der Finder sich mit einem Bergelohn begnügen muß
(Rötrand Ord. 26 ffl.
3. a) Sachen, die in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln
einer öffentlichen Behörde oder Verkehrsanstalt gefunden werden, sind unver-
züglich an jene Behörde oder Anstalt abzuliefern (978), während die Anzeige
bei der Polizei unterbleibt.
b) Sie können auf Grund einer vorherigen öffentlichen Bekanntmachung
versteigert werden, auch wenn sie nicht zu verderben drohn und ihre Auf-
bewahrung keine besondern Kosten macht (979, 980; pr. Min Verf. vom
18. November 1899).
JP) Der Versteigerungserlös fällt, wenn sich binnen drei Jahren kein
Empfangsberechtigter meldet, je nach Lage des Falls an den Fiskus, die Ge-
meinde usw.; der Finder erhält nicht einmal einen Finderlohn (981).
VIII. Nicht selten verzichtet der Finder gegenüber der Polizeibehörde auf den Erwerb
des Eigentums an der Fundsache oder versäumt es, nachdem er bereits Eigentümer geworden
ist, die an die Polizei abgelieferte Sache innerhalb der ihm bestimmien Frist abzuholen. In
beiden Fällen tritt die Gemeinde des Fundorts in sein Recht auf den Eigentumeerwerb oder
in sein bereits erworbenes Eigentum ein; die Verpflichtung zur Herausgabe der Bereicherung
liegt aber der Gemeinde gleichfalls ob (976, 977). Für einen Verzicht auf Finderlohn gilt eine
an aloge Regel nicht.
b) Eigentumserwerb durch Ersitzung.
§ 207.
I. Der Eigentumserwerb durch Ersitzung unterliegt bei Fahrnissachen
den nämlichen Regeln wie bei Grundstücken (900, s. oben S. 117 ff.) bis auf
folgende wichtige Unterschiede.
1. Das Erfordernis, daß der Erwerber im Grundbuch als Eigentümer
eingetragen sein muß, fällt ersatzlos fort.
2. Die Ersitzungsfrist beträgt nicht dreißig, sondern nur zehn Jahre (937 1).
3. Der Erwerber muß sich bei seinem Besitzerwerbe wegen seines Eigen-
tums in gutem Glauben befunden haben, d. h. es muß ihm damals ohne
grobe Fahrlässigkeit seinerseits unbekannt gewesen sein, daß er trotz seines