Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 207. Ersitzung. 83 208. Eigentumserwerb an Grundstückszubehör. 145 
i) Eigentumserwerb an Zubehörstücken, Früchten und andern 
Sachbestandteilen. 
g 208. 
I. 1. Wird ein Grundstück rechtsgeschäftlich übereignet, so ist im Zweifel an- 
zunehmen, daß sich der Übereignungsvertrag auch auf das zurzeit vorhandene 
Zubehör des Grundstücks erstreckt (926 1 Satz 2). Und zwar kommen auf 
einen Übereignungsvertrag, der Grundstück und Grundstückszubehör gemein- 
schaftlich betrifft, auch in Ansehung des Zubehörs lediglich die für die Über- 
eignung des Grundstücks selbst geltenden Rechtsnormen zur Anwendung: der 
Erwerber erlangt also, wenn er auf Grund einer gültigen Auflassung im 
Grundbuch eingetragen wird, mit dem Eigentum am Grundstück zugleich auch 
das Eigentum am Zubehör (926 I Satz 1). Doch gilt eine Ausnahme, wenn 
die Zubehörstücke nicht dem Veräußerer, sondern einem Dritten gehören: der 
Erwerber erlangt nämlich das Eigentum an diesen Stücken nur dann, wenn 
in Ansehung ihrer nicht bloß die für die Grundstücks-, sondern auch die für 
die Fahrnisübereignung geltenden Voraussetzungen erfüllt sind; demnach muß 
zu der Auflassung und der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch regel- 
mäßig noch die Übergabe jener Zubehörstücke hinzutreten; der Erwerber muß 
sich ferner bei der übergabe in gutem Glauben befinden; endlich dürfen die 
Zubehörstücke dem dritten Eigentümer nicht gestohlen, verloren gegangen oder 
sonst abhanden gekommen sein (926 II). Eine analoge Ausnahme gilt, wenn 
die Zubehörstücke mit einem Nießbrauch oder Pfandrecht zugunsten eines 
Dritten belastet sind (926 II). 
Beispiel. A. verkauft am 1. April seine beiden Gasthäuser dem B.; die Übergabe des 
einen Gasthauses erfolgt schon am Tage des Kaufs, die des andern erst am 1. Oktober; die 
Auflassung an B. und dessen Eintragung im Grundbuch geschieht für beide Gasthäuser am 
1. Juli; das Inventar gehörte dem A. bis auf ein in dem zweiten Gasthause befindliches 
Billard, das er nur im Mietbesitz hatte. Hier gilt das Inventar beider Gasthäuser als mit- 
übereignet: und zwar erlangt B., falls er gutgläubig war, das Eigentum am Billard am 
1. Oklober, an den andern Inventarstücken am 1. Juli. 
2. Wird ein Grundstück von einer Zwangsversteigerung betroffen, so er- 
wirbt der Ersteher mit dem Grundstück auch das Grundstückszubehör, insoweit 
es den Hypothekengläubigern haftbar ist oder sich im Besitz des Grundstücks- 
eigentümers befindet; der Eigentumserwerb erfolgt für das Zubehör ebenso 
wie für das Grundstück selbst mit der Verkündung des Zuschlages (s. RZwes. 
20 D, 65 IL, 90 ID. 
3. Wird ein Grundstück enteignet, so kann die Enteignung auch auf das zurzeit vor- 
bandene Grundstückszubehör erstreckt werden (pr. EnteignGes. v. 74 8 § 1). Ist dies der 
Fall, so erfolgt der Eigentumserwerb für das Zubehör ebenso wie für das Grundstück selbst 
ult der Zustellung des Enteignungsbescheides. 
4. Wird ein Grundstück samt seinem Zubehör herrenlos, so gilt für den Eigentums- 
erwerb an dem Zubehör dasselbe wie für den Eigentumserwerb an dem Grundtück selbst: 
Keo#d, Vürgerl. Recht. 5. Aufl. II.
	        
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