150 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum.
gekommen ist, die nachträglich getrennten organischen Früchte nicht gleichfalls
als abhanden gekommen gelten, und zwar auch dann nicht, wenn zur Zeit des
Abhandenkommens der Muttersache ihre Entwicklung bereits begonnen hatte.
b) Daraus folgt weiter, daß die auf der Muttersache ruhenden Lasten auf
die getrennten organischen Früchte nur so weit übergehn, als es gesetzlich be-
sonders bestimmt ist. Inwieweit dies der Fall, wird erst später zu erörtern sein.
III. 1. Auf Sachbestandteile, die nicht zu den Früchten
gehören, finden im allgemeinen die Regeln zu II entsprechende Anwendung.
Wir haben also auch ihretwegen die zu II 1, 2 genannten Anfalls= und An-
eignungsrechte zu unterscheiden.
2. Eine Ausnahme gilt bezüglich des Anfallsrechts des rechtlosen Eigen-
besitzers. Hier versagt nämlich die Analogie zwischen Früchten und Sachbe-
standteilen, die nicht zu den Früchten zählen, vollständig: wer als angeblicher
Eigentümer einer Sache das Recht zur eigenmächtigen Gewinnung von Bestand-
teilen an der Sache unbefugtermaßen ausübt, erlangt das Eigentum der Be-
standteile auch dann nicht, wenn er sich im Besitz der Sache befindet und guten
Glaubens ist (s. 955, 957).
3. Eine weitere Ausnahme ist, daß ein Sachbestandteil, der nicht zu den
Früchten gehört, nach seiner Trennung zwar als eine selbständige, nicht aber
als eine neue Sache anzusehn ist.
Beispiele. I. A. hat seine Villa ohne den Grund und Boden dem B. auf Abbruch
verkauft; B. verzögert indes den Abbruch; A. läßt die Villa deshalb für seine eigne Rech-
nung von C. einreißen. Hier gehört das Abbruchmaterial, wenn A. den Besitz der Villa
zum Zweck des Abbruchs auf B. übertragen hatte, dem B., andernfalls dem A. II. Gleicher
Fall wie zu I: nur hält A. sich irrtümlich für den Eigentümer der Villa, während der
wahre Eigentümer D. ist. Hier gehört das Abbruchmaterial in keinem Fall dem rechtlosen
Eigenbesitzer des Grundstücks A., sondern entweder dem rechtlosen Fremdbesitzer B. oder dem
Eigentümer D. III. E. hat dem F. ein Reh gestohlen und an den gutgläubigen G. ver-
äußert; dieser zerlegt das Reh und veräußert den Rücken an den gutgläubigen H., während
er den Rest behält. Hier ist das Reh auch in seinem jetzigen Zustande gestohlenes Gut und
gehört deshalb nach wie vor dem F. Im Gesetz ist das freilich nicht zum Ausdruck ge-
kommen, aber aus der Analogie von BGB. 935 zu erschließen.
III. Inhalt des Eigentums.
I. Allgemeines#.
g 209.
Der Inhalt des Eigentums ergibt sich aus seinem bereits früher ent-
wickelten Begriff. Hier ist deshalb nur von gewissen Beschränkungen des
Eigentums zu handeln.
I. Zunächst ist der Eigentümer einer Sache den nämlichen Beschränkungen
6) v. Blume an der in Anm. 5 genannten Stelle.