168 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum.
Vermögensverhältnissen lebt und B. ihn nicht drängt; nach B.s Tode verlangen dessen Erben
von A. nicht etwa die Nachzahlung des Mietzinses, sondern die sofortige Räumung des
Hauses mit der Behauptung, A. sei nur leihweise im Besitz. Hier muß A. trotz seines
Mietbesitzes den Beweis dafür erbringen, daß er nicht Leiher, sondern Mieter sei und des-
halb die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beanspruchen könne.
IX. Der Besitzer kann Erstattung der Verwendungenr fordern, die er
auf das Grundstück gemacht hat.
1. Der Erstattungsanspruch ist sehr verschieden abgestuft.
a) Ein Besitzer, der den Besitz in schlechtem Glauben erworben hat, kann
nur für nötige Verwendungen (impensae necessariae) Erstattung fordern
und auch dieses nur wie ein auftragloser Geschäftsführer des Eigentümers,
also regelmäßig bloß dann, wenn entweder die Verwendungen dem Interesse
und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprechen
oder aber der Eigentümer durch die Verwendung bereichert ist oder sie ge-
nehmigt hat (994 II; 683, 684).
Beispiele. I. A. hat 1909 ein dem B. gehöriges Landgut schlechtgläubig in Besitz ge-
nommen; 1910 ist der einzige vorhandene Kuhstall abgebrannt; A. hat ihn sofort wieder
aufgebaut; kaum fertig gestellt, ist der Stall von neuem ein Opfer der Flammen geworden,
und A. hat den Bau ein zweites Mal erneut; außerdem hat A. 1909 ein neues Be-
amten= und G.sindehaus gebaut, weil er die Häuser, die bisher für den Inspektor und das
Gesinde dienten, anderweit verwenden wollte. Hier kann A., wenn B. das Gut vindiziert,
die Erstattung der Kosten für den zweimaligen Aufbau des Kuhstalls fordern; denn der
Aufbau war nötig und entsprach dem mutmaßlichen Willen des B. Dagegen sind die Kosten
des Inspektor= und Gesindehauses nicht erstattungsfähig, da es sich hier um keinen nötigen
Bau handelte. II. Derselbe Fall; nur hat B. sich den Wiederaufbau des Stalls nach dem
zweiten Brande verbeten, weil er annahm, A. selber sei an den Bränden schuld, und des-
halb noch einen dritten Brand befürchtete. Hier sind die Kosten des zweiten Stallaufbaus
nur so weit zu erstatten, als B. dadurch bereichert ist.
b) Ein Besitzer, der den Besitz in gutem Glauben erworben hat, wird
dementgegen zwiefach begünstigt. Erstlich kann er Ersatz auch für Verwen-
dungen fordern, die nicht nötig waren, sofern sie nur nützlich gewesen sind,
d. h. den Wert des Grundstücks noch zu der Zeit, da der Eigentümer den
Besitz wiedererlangt, erhöht haben (impensae utiles); selbstverständlich geht
dieser Erstattungsanspruch aber nur so weit als die Werterhöhung (996).
Zweitens kann er wegen der nötigen Verwendungen Ersatz nicht bloß wie ein
auftragloser Geschäftsführer, sondern unbedingt fordern, also auch dann, wenn
sie dem Willen des Eigentümers widersprechen, ihn auch nicht bereichern und
schließlich auch nicht von ihm genehmigt werden (994 I Satz 1). Doch büßt
er beide Vorzüge ein, wenn er die Verwendungen erst gemacht hat, nachdem er
seinen Rechtsmangel nachträglich erfahren hat oder die Vindikation gegen ihn
rechtshängig geworden ist (996, 994 11).
Beispiele. I. Man nehme an, daß in dem ersten zu a genannten Fall A. bis zur
Rückgabe des Guts an B. gutgläubig gewesen ist und B. seine Vindikation erst 1911 rechts-
hängig gemacht hat. Hier sind dem A. auch die Kosten des Inspeklor= und Gesindehauses.
insoweit zu erstatten, als der Wert des Guts dadurch erhöht ist. II. Derselbe Fall; nur
ist bei dem zweiten Brande des Kuhstalls das neue Gesindehaus mit abgebrannt. Hier sind