172 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum.
habe sich zu den neuen Gartenanpflanzungen erst 1906 entschlossen. Somit ist unter dem
„in den vorigen Stand setzen“, wozu Al. gesetzlich verpflichtet ist, nur zu verstehn, daß
A. an den Stellen, wo durch die Fortnahme der Pflanzen Löcher entstanden sind, den
Boden wieder einebnen muß. II. Derselbe Fall; nur war A. schlechtgläubig. Hier hat er
nicht die Wahl zwischen dem Ersatz seiner Aufswendungen und der Wegnahme der Pflanzen,
sondern hat bloß das Wegnahmerecht. Außerdem muß er für den älteren von ihm ent-
fernten Pflanzenbestand vollen Schadensersatz leisten (989). Endlich muß er auch für die
Werterhöhung, die die Pflanzen in der Zeit von 1906 bis 1910 erfahren haben, dem B.
Vergütung gewähren; denn sie stellt nach den naturwissenschaftlichen Anschauungen des BGB.8
eine Nutzung des Gartens dar, und auf diese hat A. um seiner Schlechtgläubigkeit willen
kein Recht; doch sind daneben auch A. Aufwendungen für die Pflege der Pflanzen zu be-
rücksichtigen, so daß bei gutem Willen beider Parteien eine umständliche Verrechnung
zwischen ihnen nötig wird.
2. Das Abtrennungsrecht ist ausgeschlossen (997 II),
a) wenn die Verbindung zum Zweck der gewöhnlichen Erhaltung des
Grundstücks oder der darauf befindlichen Baulichkeiten geschah und in eine Zeit
fiel, für die dem Besitzer die Nutzungen des Grundstücks verbleiben;
b) wenn die Abtrennung keinen Nutzen für den Besitzer hat;
c) wenn der Eigentümer dem Besitzer den Wert, den die abzutrennende
Sache nach der Abtrennung für ihn haben würde, in Geld ersetzt.
Beispiele. Das Wegnahmerecht fällt fort: I. für gewöhnliche Fensterscheiben, die ein Haus-
besitzer an Stelle zerbrochener Scheiben hat einsetzen lassen, falls dies zu einer Zeit geschah, für
die ihm die Nutzungen des Hauses verbleiben; II. für Stuckverzierungen, die er in dem Hause
hat anbringen lassen, falls sie zwar an Ort und Stelle von Wert sind, aber beim Weg-
nehmen zerbrechen würden; III. für Sträucher, die er in dem Hausgarten angepflanzt hat,
falls der Eigentümer ihm Wertersatz in Geld anbietet.
3. Die Abtrennung muß auch dann gestattet werden, wenn das Grundstück bereits in
den Besitz des Vindikanten zurückgelangt ist; doch kann der Vindikant alsdann für den mit
der Abtrennung verbundenen Schaden Sicherheitsleistung fordern (258 Satz 2).
4. Das Abtrennungsrecht gilt auch für Sachen, die nicht der Besitzer selber, sondern
irgendein Dritter mit dem Grundstück verbunden hat, jedoch nur zugunsten des Dritten
(951 11).
-Vindikation von Fahrnis. 1
8 212.
Wie der Eigentümer eines Grundstücks, so kann auch der Eigentümer
einer Fahrnissache, wenn die Sache sich im Besitz eines andern befindet, ihre
Herausgabe von dem andern beanspruchen (985). Der Anspruch heißt Fahr-
nisvindikation.
I. Die Fahrnisvindikation stimmt mit der Grundstücksvindikation in den
meisten Punkten überein, insbesondre was die Haftung des Besitzers für die
Nutzungen der Streitsache und seinen Anspruch auf Erstattung von Verwen-
dungen angeht (985 ff). Besonders hervorgehoben sei, daß zu den erstattungs-
9) Siehe Planck-Greiff, Anm. 2 zu § 997.
1) Gierke, Fahrnisbesitz (97).