174 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum.
ist; später taucht sie bei Z. auf; von ihm will A. sie vindizieren. 1. Erster Fall: C. hat
die Sache veruntreut, indem er sie an den schlechtgläubigen D. veräußerte; von diesem ist
sie durch die Hände verschiedener Zwischenbesitzer an Z. gelangt. Hier spricht die Vermutung
für das einstmalige Eigentum des A. als des einstmaligen Oberbesitzers höchster Stufe. Diese
Vermutung allein aber führt den A. nicht zum Siege. Denn ihr zur Seite steht die Ver-
mutung für das gegenwärtige Eigentum des Z. als des gegenwärtigen Besitzers. Und daß
ein Vindikant, der weiter nichts als vergangenes Eigentum für sich hat, wider den gegen-
wärtigen Besitzer, der gegenwärtiges Eigentum für sich hat, nichts ausrichten kann, liegt auf
der Hand. Somit muß A. die Vermutung, die zugunsten des Z. spricht, brechen, indem er
beweist, daß dieser nicht Eigentümer sei. Aber auch wenn ihm dieser Beweis gelingt — er
stellt z. B. fest, daß Z. die Sache dem letzten Zwischenbesitzer Y. gestohlen hat —, hat er
die ihm obliegende Beweislast noch nicht erledigt; denn nunmehr streitet die Vermutung
zugunsten des Ysie zeugt dafür, daß zuletzt 90. Eigentümer der Sache gewesen, A. also sein
Eigentum an ihn oder an einen seiner Vormänner verloren hat. Auch diese Vermutung muß
also A. widerlegen. Kurzum: A. muß die Sache auf dem ganzen Wege, den sie von ihm
bis zu Z. durchlaufen hat, verfolgen und für jede neue Besitzstation, die sie dabei berührt
hat, den Beweis führen, daß sein Eigentum auf ihr haften geblieben ist. Siehe aber unten zu
Fall 4. 2. Zweiter Fall: die Sache ist bei C. gestohlen. Hier spricht die Vermutung für das
einstige Eigentum des A., ohne daß ihr, gemäß der Regel oben zu c, eine Gegenvermutung
zugunsten des Z. oder der Zwischenbesitzer zur Seite steht. Damit wird die Vermutung
einstigen zur Vermutung gegenwärtigen Eigentums gesteigert kraft der allgemeinen Rechts-
regel, die das BGB. zwar nicht ausspricht, aber anscheinend voraussetzt: von einem Recht,
das früher bestanden hat, wird vermutet, daß es noch jetzt fortbesteht. A. braucht sich also
um die Art, in der Z. oder dessen Vormänner ihren Besitz erworben haben, nicht zu kümmern.
Die Feststellung genügt, daß die Sache dem A. abhanden gekommen und bei Z. aufgetaucht ist;
auf welchem Wege sie von A. bis zu Z. gelangt ist, kann unaufgeklärt bleiben. Doch kann
Z. die Vermutung selbstverständlich durch Gegenbeweis brechen: er beweist z. B., daß ein
Zwischenbesitzer R. die Sache auf einer Versteigerung erstanden hat (935 II). Auch kann er
die Vermutung dadurch entkräften, daß er beweist, die Sache sei schon vor der Besitzzeit des
A. in seinem oder seiner Rechtsvorgänger Besitz gewesen und ihm damals abhanden gekommen;
denn ist dies der Fall, so kann sich ja A. ihm gegenüber auf die zu seinen gunsten sprechende
Vermutung nicht berufen. 3. Dritter Fall: es kann nicht ausfgeklärt werden, wie C. seinen
Besitz eingebüßt hat. Hier wird die Vindikation dem A. ganz versagt, weil in diesem Fall
die Vermutung zugunsten des Z. oder der Zwischenbesitzer spricht und wegen der Unklarheit
der Verhältnisse von A. unmöglich für alle Zwischenbesitzer widerlegt werden kann. 4. Vierter
Fall: C. hat die Sache an den D. veräußert, D. hat sie dem E. geliehen, bei E. ist sie ge-
stohlen und durch mehrere Zwischenbesitzer an Z. gelangt. Hier gelien die Regeln, die für
den ersten und zweiten Fall maßgebend sind, nebeneinander: jene gelten für die Wegstrecke
A. bis E.; diese gelten für die Wegstrecke E. bis Z. Es genügt also, wenn A. beweist, daß
die Sache ihm noch in E.s Händen gehört hat (insbesondre also, daß D. bei dem Erwerbe
schlechtgläubig war) und daß die Sache dann dem E. gestohlen ist; daß A.s Eigentum etwa nach
der Besitzzeit E.s erloschen sei, mag Z. beweisen. II. Eine Sache sei sechsmal hintereinander
veräußert; die drei ersten Male sei die Veräußerung durch Übergabe vollzogen; dann sei die
Sache gestohlen; die drei letzten Veräußerungen seien dadurch ausgeführt, daß der jeweilige
letzte Erwerber seinen Herausgabeanspruch gegen den Dieb dem Nachmann abtrat; nun
vindiziert der letzte Nachmann die Sache von dem Diebe. Hier hat der Vindikant, um sein
Eigentum zu beweisen, die drei letzten, nicht aber auch die drei ersten Veräußerungen zu
beweisen. Ersterer Beweis ist nötig, weil weder er selbst noch die beiden letzten Vormänner
im Besitz der Sache waren, also keine Vermutung für sie spricht. Letzterer Beweis ist un-
nötig; denn hat der Vindikant die Sache bis zu seinem dritten Vormann verfolgt, so ist er
bei einem Ruhepunkt angelangt: war dieser Vormann doch im Besitz und spricht zu seinen
Gunsten die Vermutung.
Über den Begriff der abhanden gekommenen Sachen s. oben S. 80 b, 83b, 95 a, 102c.
2. à) Ist eine Sache bloß durch Abtretung des Herausgabeanspruchs über-