Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

# 213. Anspruch wegen Eigentumsstörung. 8 214. Verlust d. Eigentums. 177 
Baum allmählich seine Zweige über die Grenze hinausstreckt. Denn mein Nachbar ist ver- 
Ppflichtet, seine Bauten in gutem Stande zu erhalten; das Wachstum der Zweige seiner Bäume 
braucht er dagegen nicht zu zügeln, sondern kann das Abschneiden der Zweige mir über- 
lassen. — Hiernach kann, wenn die Störung in einer neu errichteten dauernden Anlage 
besteht, nicht bloß die Errichtung, sondern auch der fortgesetzte Besitz der Anlage eine Störung 
darstellen und demgemäß der Anspruch auf Beseitigung der Anlage gegen den jeweiligen 
Besitzer geltend gemacht werden. 
2. Auch bloße Drohungen können eine Eigentumsstörung enthalten. 
3. Gleichgültig ist, ob die Störung schuldhaft oder schuldlos geschah. Da- 
gegen ist selbstverständlich, daß Einwirkungen, die der Eigentümer zu dulden 
verpflichtet ist, nicht als Störung seines Eigentums gelten (1004 II). 
IV. Der Anspruch geht gegen den Urheber der Störung und seine Erben.? 
Sind mehrere Personen bei der Störung beteiligt, so kann der Anspruch gegen 
jede von ihnen geltend gemacht werden (s. aber ZPO. 77). 
V. Das Ziel des Anspruchs ist das gleiche wie bei dem Anspruch wegen 
Besitzstörung (1004 I; s. oben S. 79 II). Schadensersatz kann kraft des Anspruchs 
nicht gefordert werden; der Eigentümer ist also, wenn er Schadensersatz be- 
gehrt, auf die gewöhnlichen Forderungsrechte, etwa wegen Delikts, beschränkt. 
VI. Der Gegner kann den Anspruch des Eigentümers durch Berufung 
auf ein besseres Recht (Nießbrauch, Pachtrecht usw.) abwehren. Die Regeln 
von der Vindikation gelten analog. 
IV. Verlust des Eigentums. 
g 214. 
I. In der Mehrzahl der praktisch erheblichen Fälle erfolgt der Eigentums- 
verlust Zug um Zug mit einem Eigentumserwerbe: der bisherige Eigentümer 
tritt nur ab, um einem neuen Eigentümer Platz zu machen. Von diesen Fällen 
ist schon in der Lehre vom Eigentumserwerbe ausführlich die Rede gewesen. 
Für sie gelten gemeinsam folgende drei Regeln: 
1. Der Eigentumsverlust tritt nicht ein, wenn der Eigentumserwerb aus 
irgendwelchen Gründen unterbleibt, mögen diese Gründe auch mit den Ver- 
hältnissen des bisherigen Eigentümers nicht das mindeste zu tun haben. 
Beispiel. A. hat eine Sache bei B. hinterlegt; B. übereignet sie untreuerweise an den 
unredlichen C.; dieser übereignet sie weiter an den redlichen D.; letztere Übereignung ist 
ungültig, weil C. geisteskrank oder minderjährig ist. Hier rettet dieser anscheinend für A. völlig 
belanglose Umstand A.3 Eigentum vor dem Untergange! 
2. Der Eigentumsverlust ist bedingt oder befristet, wenn der Eigentums- 
erwerb bedingt oder befristet ist. 
1) Abw. Hellwig, Anspruch u. Klagrecht (00) S. 28 11. 
2) RG. 47 S. 163. 
1) Bendix, Arch. f. BR. 32 S. 140; Lenhard, ebenda 35 S. 369. 
Cosac, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 12
	        
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